Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 19. Oktober 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.1994
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1994, 1514
§ 1(1) Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der einberufene Wehrpflichtige vor der Einberufung zuletzt gehabt hat.
§ 2Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 702), verordnet die Landesregierung:
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.