UniBhVZustV SL · Saarland

Verordnung über die Änderung von Zuständigkeiten in den Bereichen Beihilfe und Bezüge für die Landesbediensteten an der Universität des Saarlandes Vom 14. Februar 2006

Ausfertigungsdatum:
14.02.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2006, 293
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UniBhVZustV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1 Dem Landesamt für Finanzen[1] werden folgende Aufgaben für die in § 9 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) genannten, an der Universität des Saarlandes beschäftigten aktiven Landesbediensteten entzogen: 1. die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Berechnung, Festsetzung, Anordnung und Zahlbarmachung) aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), 2. die in der Gemeinsamen Anordnung vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979, S. 27), geändert durch die Gemeinsame Anordnung vom 11. Juni 1985 (Amtsbl. S. 769), bezeichneten Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge.

§ 2

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2005 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge auf die Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS) vom 15. März 1995 (Amtsbl. S. 375) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.