UdS-BauV · Saarland

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen an der Universität des Saarlandes (Baumaßnahmenverordnung UdS-BauV) Vom 22. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
22.07.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 694
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage UdS-BauV

Anlage zu § 2 Absatz 1Baumaßnahmenverordnung UdS - BauVDie baufachlichen Bauherrenaufgaben können unter anderem umfassen:- Klärung der Voraussetzungen für die reibungslose Planung und Ausführung der Baumaßnahmen, Projektorganisation und Projektleitung,- Wahrnehmung der baurechtlichen Belange aufgrund der Landesbauordnungen,- Vorgabe baufachlich abgesicherter Termine und Kosten,- Auswahl der zu Beteiligenden,- Bereitstellen erforderlicher Unterlagen und Erteilen notwendiger Auskünfte an die Beteiligten,- Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen,- Vergabe der Leistungen,- Überwachung der Leistungserfüllung,- Verhandeln mit Behörden,- Haushaltsführung und -überwachung,- rechtsgeschäftliche Abnahme und Übergabe,- Leistung von Zahlungen,- Wahrung von Rechtsansprüchen.

Eingangsformel UdS-BauV

Aufgrund des § 11 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), verordnet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Einzelheiten der Übertragung der Bauherreneigenschaft auf die Universität des Saarlandes für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) und große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM), soweit diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Universität des Saarlandes genutzt werden und die Finanzierung ganz oder teilweise durch Landesmittel erfolgt. Sie findet ausschließlich für die Bedarfsdeckung durch Eigenbaumaßnahmen Anwendung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft kann die Übernahme der in der Anlage aufgelisteten baufachlichen Bauherrenaufgaben und sämtlicher Leistungen, die für die Vorbereitung, Planung und Ausführungen von Baumaßnahmen erforderlich sind, umfassen.(2) Die Definition von KBM und GBM erfolgt gemäß Abschnitt D und E der Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau).

§ 3

Gegenstand der Übertragung

§ 3 Gegenstand der ÜbertragungDie Bauherreneigenschaft kann ganz oder für Teile der in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben übertragen werden und kann insbesondere die Sanierung, Modernisierung und die Errichtung von baulichen Anlagen betreffen. Sie kann für Baumaßnahmen an der Universität des Saarlandes erfolgen, die der Umsetzung der universitären Aufgabenstellungen im Bereich der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung dienen. Die Baumaßnahmen dürfen den Vorgaben der Landeshochschulentwicklungsplanung und des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität des Saarlandes nicht widersprechen.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Die Universität des Saarlandes kann einen Antrag auf Übertragung der Bauherreneigenschaft für KBM und GBM stellen.(2) Der Antrag auf Übertragung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität des Saarlandes in schriftlicher (2-fache Ausfertigung) oder elektronischer Form bei der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu stellen.(3) Der Antrag muss Folgendes umfassen:1. für KBM eine Bedarfsplanung gemäß Abschnitt D der RL-Hochbau, ergänzt um eine Beschreibung des Bauvorhabens nebst Lageplan, für das die Bauherreneigenschaft übertragen werden soll, sowie eine zugehörige Kostenermittlung,2. für GBM die Bedarfsplanung und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß Abschnitt E und Abschnitt F Punkt 2 der RL-Hochbau und3. jeweils eine Darstellung des Vorliegens der organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben ab Übernahme des Projektauftrags notwendig sind.Weitergehende Unterlagen können von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde verlangt werden.

§ 5

Entscheidung über den Antrag

§ 5 Entscheidung über den Antrag(1) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und übermittelt diesen an die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes. Die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde nimmt zu dem Antrag in baufachlicher Hinsicht Stellung.(2) Entspricht der Antrag den Anforderungen des § 4 Absatz 3 und wird die beantragte Maßnahme gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes im Einvernehmen zwischen der für die Wissenschaft sowie der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde als geeignet bestimmt, kann die Übertragung der Bauherreneigenschaft durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erfolgen. Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Benennung des Zeitpunktes des Übergangs. Die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde wird gleichlautend informiert.(3) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.(4) Vor der Übertragung der Bauherreneigenschaft darf die Universität des Saarlandes nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Umsetzungsbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

§ 6

Anwendung der RL-Hochbau

§ 6 Anwendung der RL-Hochbau(1) Die RL-Hochbau gilt sinngemäß, wenn die Universität des Saarlandes Hochbaumaßnahmen im Auftrag des Landes baut und die Finanzierung ganz oder teilweise durch Landesmittel erfolgt. Die Universität des Saarlandes tritt dann an die Stelle der Baudurchführenden Ebene (BdE) gemäß Abschnitt A der RL-Hochbau.(2) Das Verfahren zur Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft nach § 3 ersetzt bei KBM das Verfahren zur Bedarfsplanung (Abschnitt D der RL-Hochbau). Bei GBM ersetzt es das Verfahren zum Projektauftrag (Abschnitt E der RL-Hochbau). Bei der Terminplanung des Projektes sind Zeitfenster für die erforderlichen Prüfungen und Gremienbeteiligungen einvernehmlich zwischen der Universität des Saarlandes und der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde abzustimmen.(3) Über Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung von Vorschriften der RL-Hochbau hat die Universität des Saarlandes unverzüglich die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen und deren schriftliche oder elektronische Stellungnahme abzuwarten; ausgenommen hiervon sind nicht aufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

§ 7

Finanzierung

§ 7 Finanzierung(1) Eine Finanzierung kann1. durch einmalige oder ratenweise Zuweisung aus dem Landeshaushalt im Rahmen des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes,2. durch Eigenmittel der Hochschule und3. durch Drittmittelunter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.(2) Anfallende Kosten für die nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Universität des Saarlandes zu tragen.

§ 8

Sonstiges

§ 8 Sonstiges(1) Die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und sonstigen Vorschriften, Behördenbeteiligungen sowie die Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem Landtag trägt die Universität des Saarlandes. Die Universität des Saarlandes hat die Baumaßnahme vollständig zu dokumentieren, alle projektbezogenen Unterlagen sowie die Nachweise der Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dauerhaft zu archivieren und diese Dokumente Landesbehörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.(2) Die Nachprüfstelle gemäß § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wird bei dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium eingerichtet.(3) Mit der Übernahme der Bauherreneigenschaft hat die Universität des Saarlandes die sich daraus ergebenden allgemeinen steuer- und bilanzrechtlichen Vorgaben zu beachten.(4) Sofern in dieser Verordnung Bezug auf die RL-Hochbau genommen wird, gilt diese in der jeweils geltenden Fassung.(5) In begründeten Einzelfällen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen von dem Verfahren nach §§ 4 und 5 zulassen.(6) Hochbaumaßnahmen, für die der Universität des Saarlandes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung die Bauherreneigenschaft übertragen worden ist, sind nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung fortzuführen. Soweit die Anwendung der neuen Regelungen zu einem wesentlichen Mehraufwand oder sonstigen Beeinträchtigungen der Maßnahme führen würde, kann die Maßnahme nach den alten Regelungen fortgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.