Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Archivdienstes an der Universität des Saarlandes Vom 4. August 1989

Ausfertigungsdatum:
04.08.1989
Fundstelle:
Amtsblatt 1989, 1217
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UniArchivhDAPV

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1989 (Amtsbl. S. 977),und auf Grund des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1167) verordnet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:

§ 1

§ 1Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Archivdienstes der Universität des Saarlandes finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 29. September 1971 (Amtsbl. S. 650) in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung,

§ 2

§ 2Die in der in § 1 genannten Verordnung geregelten Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten werden vom Universitätspräsidenten und die Zuständigkeiten des Chefs der Staatskanzlei vom Kanzler der Universität wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in Abstimmung mit dem Chef der Staatskanzlei.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.