Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland (APO g. D. Unfallkasse Saarland) Vom 31. Juli 2023*)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 778
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, des Fachgebietes Dienst bei der Unfallkasse Saarland.(2) Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Prüfungsordnung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Aufbau des Studiums
§ 10 Aufbau des StudiumsFür die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse Saarland gelten die Vorschriften zur Regelstudienzeit, zum Studienaufbau, zu den Studienzielen und zu den Leistungsnachweisen der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Bachelorprüfung
§ 11 BachelorprüfungDie Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus1. den Modulprüfungen und2. der Bachelorarbeit (Abschlussarbeit).
Zeugnis
§ 12 Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Jeweils eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.
Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 13 Beurkundung des Prüfungshergangs(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Rechtsverhältnis nach der Prüfung
§ 14 Rechtsverhältnis nach der Prüfung(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die Unfallkasse Saarland.(2) Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland.(3) Den Studierenden wird nach bestandener Bachelorprüfung der internationale akademische Grad „Bachelor of Arts“ verliehen, der grundsätzlich zur Aufnahme eines Master-Studiums befähigt.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dualer Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung
§ 2 Dualer Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt UnfallversicherungDer duale Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle(1) Ausbildungsbehörde ist die Unfallkasse Saarland.(2) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU).(3) Ausbildungsstelle für das berufspraktische Studium ist die Unfallkasse Saarland.(4) In der Unfallkasse Saarland sind Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen, die Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen sind. Diese vermitteln den Anwärterinnen und Anwärtern die im berufspraktischen Studienplan festgelegten Studieninhalte. Soweit erforderlich werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. nach den charakterlichen, geistigen und persönlichen Anlagen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Unfallkasse Saarland geeignet erscheint und3. die Voraussetzungen nach § 22 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.(2) Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
Bewerbung
§ 5 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an die Unfallkasse Saarland zu richten.(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. eine Fotokopie des Schulabschlusszeugnisses und der Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,3. eine Erklärung über Vorstrafen und über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren,4. eine Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu besitzen und5. eine Erklärung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.
Einstellung
§ 6 Einstellung(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt zum 1. September.(2) Vor der Einstellung sind diese aufzufordern1. ihre Geburtsurkunde vorzulegen,2. bei der zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen und3. das Gesundheitszeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder eines sonstigen beamteten Arztes beizubringen.
Rechtsverhältnis
§ 7 Rechtsverhältnis(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Unfallkasse Saarland in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinspektoranwärterin“ oder „Verwaltungsinspektoranwärter“.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 110), in der jeweils geltenden Fassung. Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.
Entlassung
§ 8 EntlassungÜber die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) entscheidet die Stelle, die nach § 6 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
Dauer
§ 9 Dauer(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.(3) Über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungs- und Studienleistungen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien entscheidet auf Antrag die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU).(4) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund einer längerfristigen Unterbrechung der Ausbildung trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU). Als längerfristige Unterbrechung gilt dabei ein Zeitraum, der ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt.(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bei Nichterreichen der Studienziele oder bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach den Maßgaben der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.