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Verordnung zur Einrichtung der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland Vom 31. Juli 2023*)

Ausfertigungsdatum:
31.07.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 778
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der Einrichtung der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes der Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland. Sie gilt für die als Aufsichtspersonen bei der Unfallkasse Saarland eingestellten Personen.

§ 2

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Der Laufbahnbefähigungserwerb für den gehobenen Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland erfolgt unter den Voraussetzungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Laufbahnbefähigungserwerb für den höheren Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland erfolgt unter den Voraussetzungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 33 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Im Übrigen gelten die Vorgaben der Saarländischen Laufbahnverordnung, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3

Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn der Aufsichtspersonen des gehobenen und für die jeweiligen Ämter der Laufbahn der Aufsichtspersonen des höheren Dienstes der Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland.(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung für den gehobenen Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland und nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung für den höheren Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland richten sich nach der jeweils gültigen Muster-Prüfungsordnung I des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation.(3) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der jeweils gültigen Muster-Prüfungsordnung I des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation fest.

§ 4

Zuständigkeiten

§ 4 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für Aufsichtspersonen des gehobenen und des höheren Dienstes bei der Unfallkasse Saarland werden bei der Unfallkasse Saarland, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) und dem Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) (Träger der Qualifizierungsmaßnahme) durchgeführt.(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die Unfallkasse Saarland. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.

§ 5

Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 5 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenDie Qualifizierungsmaßnahmen sind beendet, wenn die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber die Prüfung nach der jeweils gültigen Muster-Prüfungsordnung I des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation bestanden oder - im Falle einer Verlängerung der Qualifizierungsmaßnahmen - endgültig nicht bestanden hat. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung oder die nicht erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung ist der Unfallkasse Saarland mitzuteilen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.