Verordnung über die Festlegung einer Besoldungshöchstgrenze für den Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Unfallkasse Saarland Vom 17. Januar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.2006
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2006, 139
Auf Grund des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),verordnet die Landesregierung nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBL. I S. 2617):
Besoldungshöchstgrenze
§ 1 Besoldungshöchstgrenze (1) Für den Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Unfallkasse Saarland wird als Besoldungshöchstgrenze die Besoldungsgruppe A 16 festgelegt. (2) Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.