Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (UmlegungsausschussV) Vom 11. September 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.1998
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1998, 950
Bestellung des Umlegungsausschusses
§ 1 Bestellung des Umlegungsausschusses(1) Zur Durchführung der Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuchs zustehenden Befugnisse. (2) Der Umlegungsausschuss hat auch die vereinfachten Umlegungen durchzuführen. Er hat die der Gemeinde nach den §§ 80 bis 84 mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs zustehenden Befugnisse. Die Einleitung des Verfahrens obliegt der Gemeinde. Wegen vereinfachten Umlegungen allein braucht ein Umlegungsausschuss nicht bestellt zu werden. (3) Umlegung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist auch die vereinfachte Umlegung.
Auflösung des Umlegungsausschusses
§ 11 Auflösung des UmlegungsausschussesDer Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung oder Grenzregelung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Einschaltung anderer Stellen
§ 5 Einschaltung anderer Stellen(1) Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde bedienen. (2) Die Gemeinde kann das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder im Saarland zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit der Vorbereitung der Entscheidungen des Umlegungsausschusses sowie mit den zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben beauftragen.
Verpflichtung
§ 9 Verpflichtung(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind vor ihrer ersten Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Verschwiegenheitspflicht besonders zu verpflichten.(2) Bei der Verpflichtung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.(3) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Belehrung nach Absatz 2 ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 80 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 I S. 137) , verordnet die Landesregierung:
Entschädigung der Mitglieder des Umlegungsausschusses
§ 10 Entschädigung der Mitglieder des UmlegungsausschussesDie Mitglieder des Umlegungsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung. Die oder der Vorsitzende erhält auch die Entschädigung, wenn sie oder er den Umlegungsausschuss bei Erörterungsterminen und Gerichtsverfahren vertritt. Die Entschädigung trägt die Gemeinde.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegungsausschüssen und eines Oberen Umlegungsausschusses sowie über das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 28. Februar 1961 (Amtsbl. S. 149), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),2. die Nummer 1 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1498). (2) Auf Grund früheren Rechts gebildete Umlegungsausschüsse bestehen für die Amtszeit, für welche die Mitglieder bestellt worden sind, fort. (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften der §§ 11 ff. der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Verordnung für Verwaltungsakte nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassen worden sind, fort.
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses
§ 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, und ein Mitglied muss sachverständig für die Bewertung von Grundstücken sein. Die übrigen zwei Mitglieder sollen dem Gemeinderat angehören. (2) Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie oder er bestellt ist. (3) Mitglieder des Umlegungsausschusses dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gemeinde befasst sein.
Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses
§ 3 Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuss aus, rückt die Vertreterin oder der Vertreter für den Rest der Amtszeit nach. (2) Im Fall der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 11 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung. (3) Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Gemeinderats neu gebildet, werden die neu zu bestellenden Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats gewählt.
Tätigkeit des Umlegungsausschusses
§ 4 Tätigkeit des Umlegungsausschusses(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. (3) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Umlegungsausschusses bestimmt die Ordnung und Verteilung der Geschäfte. (5) Der Umlegungsausschuss kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme, insbesondere die von der Gemeinde mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragte Person und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bauaufsichtsbehörde, hinzuziehen.
Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung
§ 6 Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung(1) Der Umlegungsausschuss kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet, mit Ausnahme der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. (2) Vorhaben sind in der Regel von geringer Bedeutung, wenn sie die Zuteilungsgrundsätze des § 59 des Baugesetzbuchs nicht berühren. In Betracht kommen insbesondere Anträge auf Genehmigung 1. der Bestellung von Grundpfandrechten,2. der Abtretung von Hypothekenforderungen,3. der Bestellung von dinglichen Vorkaufsrechten nach § 1098 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,4. von Nutzungsvereinbarungen,5. der Löschung von Rechten.
Bezeichnung und Dienstsiegel
§ 7 Bezeichnung und DienstsiegelDer Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Umlegungsausschuss der Gemeinde .....................“. Er führt das Dienstsiegel der Gemeinde mit einer entsprechenden Bezeichnung.
Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 8 Pflicht zur Verschwiegenheit(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss beschlossen worden ist; sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuss ausgeschieden sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zu den Sitzungen zugezogenen weiteren Personen entsprechend.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.