UKSG · Saarland

Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes - (UKSG) Vom 26. November 2003*

Ausfertigungsdatum:
26.11.2003
Fundstelle:
Amtsblatt 2003, 2940
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität

§ 15 Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität(1) Das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und 3 sowie in § 33 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.(2) Die Bediensteten des Universitätsklinikums mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Forschung und Lehre der Universität teilzunehmen. Auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin/des fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektors oder der Leiterin/des Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand kann das Dekanat der Medizinischen Fakultät ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre ist das Universitätsklinikum verpflichtet, der Medizinischen Fakultät auch weiteres eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Ärztliches und nicht ärztliches Personal anderer Einrichtungen darf an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.(3) Das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, ist berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nicht ärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftliches Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, vorübergehend auch überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum auch weiteres eigenes Personal zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal anderer Einrichtungen darf am Universitätsklinikum bei den in Satz 1 genannten Aufgaben im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.(4) Zur Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und 3 sowie der in § 33 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes genannten hoheitlichen Aufgaben haben sich das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere an1. Gebäuden und Räumen, die vom Land dem Universitätsklinikum zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum des Universitätsklinikums stehen, zur Nutzung durch die Universität sowie Gebäuden und Räumen, die vom Land der Universität zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum der Universität stehen, zur Nutzung durch das Universitätsklinikum,2. immateriellen Gütern und beweglichen Sachen, über die dem Universitätsklinikum oder der Universität die Verfügungsbefugnis zusteht und die dem jeweils anderen überlassen werden einschließlich des bestimmungsgemäßen Verbrauchs, und3. Infrastruktur, Laboren und sonstigen Betriebseinrichtungen.Die Nutzungsrechte nach Satz 1 umfassen auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen. Die gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzungsrechte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen müssen den Belangen von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung unmittelbar dienen. Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn ein Beitrag zu Tätigkeiten geleistet wird, die zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausgeübt werden. Das Universitätsklinikum darf die durch die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei dieser nachfragen. Die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät darf die durch das Universitätsklinikum nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei diesem nachfragen.(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sind, werden durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.(6) Das Universitätsklinikum, die Universität und die Medizinische Fakultät schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die näheren Einzelheiten des Zusammenwirkens sowie insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gemeinsam oder gegenseitig zu erbringenden Beiträge für Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf Selbstkostenbasis geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für Finanzen sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörden. Das Universitätsklinikum und die Universität erstatten einander die Kosten der erbrachten Kooperationsleistungen nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

§ 10

Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für1. die Änderung der Satzung nach § 21 sowie die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,2. die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,3. die Feststellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Bestellung der Abschlussprüferinnen/Abschlussprüfer,4. die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Absatz 4,5. die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,6. die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Kliniken, klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen,7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikeigenen Grundstücken oberhalb einer Grenze von einer Million Euro,8. die Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten oberhalb einer Grenze von einer Million Euro,9. die Entlastung des Klinikumsvorstands,10. die Zustimmung zu grundsätzlichen Regelungen über Chefarztverträge nach § 22 (Musterchefarztverträge).(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung können sie Personen ermächtigen, an ihrer Stelle an Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Sie können an einer Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie schriftliche oder elektronische Stimmabgaben überreichen lassen.(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben sich unbeschadet der übergreifenden Interessen des Landes für das Wohl des Universitätsklinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte. Über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit dem Universitätspräsidium. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.(3a) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der aufgrund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.(4) Im Übrigen bestimmt das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Aufsichtsrats die Satzung nach § 21.

§ 11

Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor

§ 11 Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor(1) Der Ärztlichen Direktorin/Dem Ärztlichen Direktor obliegt die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums.(2) Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors regelt die Satzung nach § 21.

§ 12

Bestellung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors

§ 12 Bestellung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors(1) Zur Ärztlichen Direktorin/Zum Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben nach § 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) erfüllt und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügt. Die Entscheidung, ob das Amt der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird, trifft der Aufsichtsrat. Er kann bestimmen, dass die Funktion der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors ausgeschrieben wird, wenn keine Wiederbestellung erfolgt. Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht Jahren bestellt.(2) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Klinikumskonferenz bestellt. Soll die Funktion der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied für die Bestellung zur Ärztlichen Direktorin/zum Ärztlichen Direktor vorzuschlagen.(3) Das Nähere über die Vergütung oder die angemessene Entlastung und Ausstattung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors regelt die Satzung nach § 21.

§ 13

Kaufmännische Direktorin/Kaufmännischer Direktor

§ 13 Kaufmännische Direktorin/Kaufmännischer Direktor(1) Die Kaufmännische Direktorin/Der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums; sie/er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist für die Einhaltung des Budgets verantwortlich.(2) Die Kaufmännische Direktorin/Der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie/Er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Klinikumskonferenz nach § 8 Abs. 4 für die Dauer von mindestens drei bis höchstens acht Jahren bestellt. Der Aufsichtsrat kann bei einer Wiederbestellung der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors auf eine Ausschreibung verzichten.(3) Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors regelt die Satzung nach § 21.

§ 14

Pflegedirektorin/Pflegedirektor

§ 14 Pflegedirektorin/Pflegedirektor(1) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.(2) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor soll mindestens über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte im Pflegebereich und über mehrjährige Erfahrungen in einer entsprechenden Leitungsfunktion verfügen. Der Aufsichtsrat bestellt die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor im Benehmen mit der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nach Absatz 4 für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht Jahren. Der Aufsichtsrat kann bei einer Wiederbestellung der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors auf eine Ausschreibung verzichten.(3) Für die Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung der nicht ärztlichen medizinischen Berufe wird ein Schulzentrum mit eigener Leitung gebildet.(4) Zur Beratung der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors in grundsätzlichen Angelegenheiten der Pflege wird die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gebildet.(5) Das Nähere regelt die Satzung nach § 21.

§ 16

Finanzwesen

§ 16 Finanzwesen(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen. Für Investitionen und Bauunterhalt gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.(2) Das Land gewährt der Universität einen zweckgebundenen Zuschuss zur Gewährleistung von Forschung und Lehre in der Medizinischen Fakultät. Nähere Regelungen, insbesondere über die Zweckbindung und Verwaltung der Landeszuschüsse nach Satz 1 sind in der Vereinbarung nach § 15 zu treffen.(3) Erfolgt die Verwaltung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre im Rahmen einer Auftragsverwaltung durch das Universitätsklinikum, ist das Universitätsklinikum an die Entscheidungen der Medizinischen Fakultät bezüglich der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.

§ 17

Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

§ 17 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan, der vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen ist. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres sind dem Aufsichtsrat Quartalsberichte vorzulegen, die aus einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplanes und einer Stellungnahme des Vorstandes bestehen.(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. (3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgung und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.(4) Weist das Land dem Universitätsklinikum Mittel nach § 16 Absatz 1 Satz 2 zu, ist die Landeshaushaltsordnung anzuwenden.(5) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung.

§ 18

Jahresabschluss

§ 18 Jahresabschluss(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Das Nähere regelt der Aufsichtsrat.(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer prüfen.(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde, der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde sowie dem Rechnungshof des Saarlandes bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19

Bauangelegenheiten

§ 19 Bauangelegenheiten(1) Das Universitätsklinikum hat Maßnahmen des Bauunterhalts selbst vorzubereiten und durchzuführen. Für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, die durch das Land finanziert werden, kann das Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft ausüben, wenn ihm diese im Einzelfall durch die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den für Bauen und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden übertragen wird. Für große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, die durch das Land finanziert werden, kann das Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft ausüben, wenn ihm diese im Einzelfall auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Bauen und Finanzen übertragen wird.(2) Das Universitätsklinikum kann kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen im Einzelfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen können durch das Universitätsklinikum im Einzelfall auf Vorschlag des Aufsichtsrats im Einvernehmen mit den für Wissenschaft, Bauen und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Darüber hinaus findet die Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 2

Rechtsnachfolge

§ 2 Rechtsnachfolge(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle der bisherigen rechtlich unselbstständigen Anstalt der Universität nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1622).[1] Im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin/einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen. Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird das Land im Rahmen seiner Möglichkeiten decken.(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Saarland. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 20

Beschäftigte

§ 20 Beschäftigte(1) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken des Saarlandes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes sowie die zu ihrer Ausbildung bei den Universitätskliniken des Saarlandes Beschäftigten werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums, soweit sie nicht widersprechen. Das Universitätsklinikum tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Übrigen gilt § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten; die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen. Die widersprechenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Die Personalverwaltung für die widersprechenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird dem Universitätsklinikum übertragen. Einzelheiten der Überleitung werden in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften geregelt.(2) Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bindung an das für das Land geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes durch Beitritt zu einem Arbeitgeberverband herbeizuführen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist. Bis dahin gilt unbeschadet der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes das für das Land geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung. Allgemeine über- oder außertarifliche Regelungen des Landes finden Anwendung, solange und soweit sie beim Land weiter gelten.(3) Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes für alle nach ihrer Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.(4) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für den Klinikumsvorstand der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.(5) Das Universitätsklinikum hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die in dem Geschäftsbereich der Universitätskliniken des Saarlandes tätigen Beamtinnen und Beamten treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Dienst des Universitätsklinikums über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Das Universitätsklinikum bestätigt den Beamtinnen und Beamten schriftlich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen.(6) § 12 des Saarländischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

§ 21

Satzung

§ 21 Satzung(1) Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung geregelt. In der Satzung sind die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über1. die Vertretung des Universitätsklinikums,2. die Aufgaben, Zuständigkeiten sowie das Verfahren des Aufsichtsrats und des Klinikumsvorstands,3. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen,4. die oberste Dienstbehörde und den Dienstvorgesetzten,5. Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz und der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.(2) Die Satzung wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erlassen. Für die Gliederung des Universitätsklinikums gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung getroffenen Festlegungen. Sie sind der Satzung als Anlage beizufügen.(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die Genehmigung darf nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Die Satzung wird im Dienstblatt der Universität des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 22

Chefarztverträge

§ 22 Chefarztverträge(1) Für Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren oder Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, kann das Universitätsklinikum eine leistungsbezogene Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage befristet vereinbaren. Die Behandlung von Wahlleistungsnehmern erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Dienstaufgaben der jeweiligen Professorin/des jeweiligen Professors. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die dienstrechtliche Stellung der Professorin/des Professors im Bereich ihrer/seiner Aufgaben in Forschung und Lehre bleibt davon unberührt.(2) Die Gesamtsumme der vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 vereinbarten leistungsbezogenen Vergütungen darf die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen des Universitätsklinikums aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen nicht übersteigen.

§ 3

Rechtsaufsicht

§ 3 RechtsaufsichtDas Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Aufgaben des Universitätsklinikums

§ 5 Aufgaben des Universitätsklinikums(1) Das Universitätsklinikum dient der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 5 Absatz 2 bis 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung, beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Angehörigen nicht ärztlicher medizinischer Berufe und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr. Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt dem Universitätsklinikum und der Universität als eigene hoheitliche Aufgabe. Das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin.(3) Die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleistet das Universitätsklinikum gemeinsam mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät insbesondere durch1. den wechselseitigen Einsatz von Personal gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes,2. die Unterstützung der Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses und der medizinischen Fort- und Weiterbildung, indem wissenschaftliches Personal, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, auch in der Krankenversorgung eingesetzt wird,3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Übertragung der aus Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation zwischen Universitätsklinikum und Universität),4. die Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen medizinischen Ausbildung gemäß den einschlägigen Approbationsordnungen sowie den entsprechenden Studienordnungen der Medizinischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen und5. die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre.Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 15 Absatz 6.(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Die Haftung des Universitätsklinikums ist in den Fällen von Unternehmensbeteiligungen oder der Gründung von Tochtergesellschaften auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerschaft des Landes nach § 4 ist dann ausgeschlossen. In der Landeshaushaltsordnung [2] geregelte Prüfungsrechte der Landesregierung und des Rechnungshofs des Saarlandes bleiben unberührt.(5) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Saarlandes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.

§ 7

Zusammensetzung des Klinikumsvorstands

§ 7 Zusammensetzung des Klinikumsvorstands(1) Dem Klinikumsvorstand gehören die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor, die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor sowie die Dekanin/der Dekan der Medizinischen Fakultät an. Die/Der Vorsitzende, die/der eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben soll, wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Die/Der Vorsitzende vertritt das Universitätsklinikum.(2) Zur Sicherstellung der Transparenz sind die Mitglieder des Klinikumsvorstands zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur umfassenden gegenseitigen Information verpflichtet.

§ 8

Aufgaben des Klinikumsvorstands

§ 8 Aufgaben des Klinikumsvorstands(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für1. die Organisation des Betriebs und die Verwaltung des Universitätsklinikums nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Bedarfsplans für die bauliche Entwicklung,3. die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,4. die Zuweisung der Mittel an die Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche5. die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe von § 15,6. die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen nach § 43 Absatz 4 Satz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes,7. die Bauangelegenheiten für Maßnahmen bis zur Höhe von drei Millionen Euro,8. die Angelegenheiten des Schulzentrums nach § 14 Abs. 3,9. die Bestellung der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren und der Leiterinnen/Leiter von sonstigen klinischen Bereichen sowie ihre Abberufung aus wichtigem Grund,10. die Vereinbarungen über eine befristete und leistungsbezogene Vergütung nach § 22,11. die Pflegesatzvereinbarung,12. den Abschluss von Tarifverträgen.(2) Der Klinikumsvorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen des Klinikumsvorstands, die die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält, steht ihr/ihm ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. Im Übrigen kann der Widerspruch nur durch Entscheidung des Aufsichtsrates aufgehoben werden. Das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Klinikumsvorstands bestimmt die Satzung nach § 21.(3) Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.(4) Zur Beratung des Klinikumsvorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Ihr gehören die jeweiligen Leitungen der Kliniken und klinischen Institute sowie die Leitungen von sonstigen klinischen Bereichen an; beim Vorschlag zur Bestellung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors nach § 12 Abs. 2 können weitere Angehörige des Universitätsklinikums beteiligt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz regelt die Satzung nach § 21.(5) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von Kliniken, klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.

§ 9

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats(1) Dem Aufsichtsrat gehören an1. eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde,2. eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,3. eine Vertreterin/ein Vertreter der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde,4. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder ihre/seine Vertreterin oder Vertreter,5. zwei bis drei externe Sachverständige, davon mindestens eine/einer aus der Wirtschaft und eine/einer aus der medizinischen Wissenschaft,6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Beschäftigten nach § 20, die/der von diesen gewählt wird, und7. bis zu zwei weitere von der Landesregierung zu benennende Mitglieder.Die/Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach einem Vorschlag der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vom Aufsichtsrat gewählt.(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt, sofern sie ihm nicht Kraft Amtes angehören, vier Jahre.(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 werden von der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden auf Vorschlag des Klinikumsvorstands bestellt. Für die Beschäftigtenvertreterin/den Beschäftigtenvertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das sie/ihn im Falle einer Verhinderung im Aufsichtsrat vertritt. Die Beschäftigtenvertreterin/Der Beschäftigtenvertreter und das Ersatzmitglied werden nach einer vom Aufsichtsrat erlassenen Wahlordnung gewählt.

§ 25

Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

§ 1

Errichtung des Universitätsklinikums des Saarlandes

§ 1 Errichtung des Universitätsklinikums des Saarlandes(1) Das Saarland errichtet das Universitätsklinikum der Universität des Saarlandes in Homburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt die Bezeichnung Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS). (2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und hat eine Satzung.

§ 23

Übergangsvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften(1) Bis zur Bildung des Aufsichtsrats und der Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands bleibt der bisherige Klinikumsvorstand im Amt. (2) Der bisherige Personalrat besteht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl fort. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die bisher getroffenen Dienstvereinbarungen gelten fort.

§ 24

Aufhebung von Vorschriften

§ 24 Aufhebung von VorschriftenDie Verordnung zur Regelung der Aufgaben, Leitung, Organisation und Nutzung der Gesamtheit der Universitätskliniken des Saarlandes sowie der einzelnen Kliniken und klinischen Institute und deren Abteilungen (Klinikordnung) vom 5. Juli 1995 (Amtsbl. S. 749) tritt mit dem Erlass der Satzung nach § 21 dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 4

Gewährträgerschaft

§ 4 GewährträgerschaftFür die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

§ 6

Organe des Universitätsklinikums

§ 6 Organe des Universitätsklinikums(1) Organe des Universitätsklinikums sind der Klinikumsvorstand und der Aufsichtsrat. (2) Klinikumsvorstand und Aufsichtsrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.