Gesetz Nr. 1468 über die Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Vom 4. April 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2001
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2001, 981
§ 2(1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 15 Prozent von den in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften getragen. (2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften den Bundesanteil an den Bund ab. Die danach verbleibenden Beträge sind an das Land in der Höhe abzuführen, in der diese Beträge die von den zuständigen Stellen zu tragenden Kostenanteile überschreiten. (3) Die Entwicklung der Ausgaben, die den in § 1 Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit diesem Gesetz entstehen, wird zum 31. Dezember 2018 überprüft. Entlastungen sind dabei gegenzurechnen. Verbleibt eine ausgleichsbedürftige Mehrbelastung, so wird der in Absatz 1 genannte Anteil erneut angepasst.
§ 1(1) Zuständige Stellen im Sinne des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) , sind die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger von Jugendämtern. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 30. Januar 1980 (Amtsbl. S. 422) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.