Saarland

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung

Ausfertigungsdatum:
05.11.2007
Fundstelle:
Amtsblatt 2008, 834
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Übertragungsstelle(1) Die Länder richten eine Übertragungsstelle im Sinne des § 16 Abs. 3 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) in der jeweils geltenden Fassung ein. (2) Übertragungsstelle für die Länder ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Artikel

Artikel 10 Schlussbestimmungen(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der am 1. Dezember 2000 in Mainz und am 29. November 2000 in Saarbrücken unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Verkaufsstelle nach der Zusatzabgabenverordnung außer Kraft.

Artikel

Artikel 2 Organisation und Aufsicht(1) Die Übertragungsstelle wird als eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gebildet und betrieben. Sofern sich aus der Milchabgabenverordnung nichts anderes ergibt, findet zwischen der Übertragungsstelle und den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ein Datenaustausch nicht statt. (2) Zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der Übertragungsstelle ist das fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerium des Saarlandes, soweit Aufsichtsmaßnahmen Belange des Saarlandes betreffen.

Artikel

Artikel 3 Aufgaben(1) Die Übertragungsstelle führt die ihr nach der Milchabgabenverordnung zugewiesenen Aufgaben durch.(2) Die fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder erlassen eine Geschäftsordnung für die Übertragungsstelle.

Artikel

Artikel 4 LandesreserveDie Länder führen die nach der Milchabgabenverordnung zu bildende Landesreserve gemeinsam. Die Verteilung der Landesreserve regeln die fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder im Rahmen der Geschäftsordnung.

Artikel

Artikel 5 MitteilungspflichtenDie fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder teilen der Übertragungsstelle die zuständigen Landesstellen im Sinne der Milchabgabenverordnung und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit den fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten gegenüber der Übertragungsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen Angaben.

Artikel

Artikel 6 Finanzierung(1) Die Übertragungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Saarland verpflichtet sich, dem Land Rheinland-Pfalz alle in der Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Der Erstattungsbetrag berechnet sich nach dem Verhältnis der den Erzeugern der Länder in ihrem Hoheitsgebiet zum 31. März des Wirtschaftsjahres zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen. (3) Auch im Falle der Kündigung nach Artikel 9 werden die durch die vereinnahmten Gebühren nicht gedeckten Kosten der Übertragungsstelle entsprechend der Regelung in Absatz 2 für die Wirtschaftsjahre vor Wirksamwerden der Kündigung aufgeteilt. (4) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle ist das Kalenderjahr.

Artikel

Artikel 7 HaftungVerursacht die Übertragungsstelle eine Anlastung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ein Amtshaftungsverfahren, haften die Länder nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2.

Artikel

Artikel 8 Verfahren(1) Die Verwaltungsverfahren der Übertragungsstelle richten sich nach dem im Land Rheinland-Pfalz geltenden Recht. (2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle die aufgrund der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Stammdatensätze zur Verfügung.

Artikel

Artikel 9 Kündigung des StaatsvertragesDieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Eingangsformel ÜberStMilchAbgVRPStVtr

Das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauunddas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt- nachstehend „Länder“ genannt -schließen folgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.