Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Entwicklung und Pflege des Metainformationssystems Umwelt-Datenkata1og (UDK) Vom 30. Januar 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1996
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Umweltministerium des Landes Baden-Württemberg und das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz der Freien Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Umweltbehörde und das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes undder Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Sachsen-Anhalt und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Forsten und der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, im folgenden Text Vereinbarungspartner genannt,schließen folgende Vereinbarung: PräambelDie diese Vereinbarung schließenden und die ihr beitretenden Vereinbarungspartner sind davon überzeugt, dass umfassende Informationen über die Umwelt verfügbar sein müssen, um die steigenden fachlichen Anforderungen an die Analyse und Bewertung von Umweltsituationen erfüllen sowie den Anforderungen aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) gerecht werden zu können. Sie sind ferner davon überzeugt, dass zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung ein möglichst vollständiger, schneller und verlässlicher Überblick über alle relevanten Umweltinformationen benötigt wird. Um dies zu ermöglichen, wird von den Vereinbarungspartnern gemeinsam ein Meta-Informationssystem entwickelt. Zur gemeinsamen Pflege und Weiterentwicklung eines solchen Systems wird die nachfolgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Grundlage des Metainformationssystems wird der von der Länderkooperation, Niedersachsen und dem Bund entwickelte Umwelt-Datenkatalog sein. Ferner werden die Ergebnisse aus der Vereinbarung mit der Republik Österreich sowie aus weiteren Vereinbarungen mit europäischen Staaten in die Kooperation eingebracht.
Zweck
§ 1 Zweck(1) Die Vereinbarungspartner verfolgen die gemeinsame Nutzung des Metainformationssystems Umwelt-Datenkatalog (UDK), seine Pflege und Weiterentwicklung als Verbundentwicklung. Zum UDK gehören - die fachlichen Konzepte des Metainformationssystems,- das UDK-Kernsystem einschließlich Dokumentation,- weitere Module einschließlich Dokumentation. (2) Die diese Vereinbarung schließenden Vereinbarungspartner, die gleichzeitig Mitglieder der bisherigen Länderkooperation (KOOP-UDK) sind, verpflichten sich, die im Rahmen der KOOP-UDK bis zum In-Kraft-Treten der Vereinbarung entwickelten UDK-Programme einschließlich Dokumentation nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung den Vereinbarungspartnern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Haftungsausschluss
§ 10 HaftungsausschlussEs wird eine gegenseitige Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht der Vereinbarungspartner bezüglich der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Anwendung und seiner Informationen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung.
Abgabe von Ergebnissen an Dritte
§ 11 Abgabe von Ergebnissen an DritteEine Abgabe von Bestandteilen des Metainformationssystems an Dritte oder an Länder, die nicht Vereinbarungspartner sind, ist mit Zustimmung des Lenkungsausschusses zulässig.
Haushaltsvorbehalt
§ 12 HaushaltsvorbehaltDie Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsplan des jeweils betroffenen Vereinbarungspartners.
Geltungsdauer und Kündigung
§ 13 Geltungsdauer und Kündigung(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.(2) Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.(3) Wird die Vereinbarung vom Bund oder von allen Ländern gekündigt, erlischt die Vereinbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung.(4) Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhaltenen Versionen des Metainformationssystems von ihm weiterhin genutzt werden. Er erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen und Ergänzungen mehr.(5) Vereinbarungspartner werden ausgeschlossen wenn sie mit mehr als zwei Jahresbeträgen im Verzug sind. Die Rechte eines ausgeschlossenen Vereinbarungspartners erlöschen mit dem Ausschluss. Die Verpflichtungen zur Zahlung der Beträge nach § 7 Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleiben bestehen.Anhang: Kostenmodell [4]
Zusammenarbeit
§ 2 Zusammenarbeit(1) Für die Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern werden folgende Einrichtungen geschaffen: - Lenkungsausschuss (§ 3 und § 4),- Koordinierungsstelle (§ 5),- zentrale Stellen der Vereinbarungspartner (§ 6). (2) Die Vertretung der Interessen der mit dieser Vereinbarung begründeten Kooperation wird außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom Bund wahrgenommen.
Zusammensetzung und Aufgaben des Lenkungsausschusses
§ 3 Zusammensetzung und Aufgaben des Lenkungsausschusses(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner zusammen. (2) Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Plattformen, der Konzeption und des Funktionsumfangs für das Metainformationssystem,2. Festlegung der im UDK abzubildenden Objektklassen,3. Festlegung von Entwicklungswerkzeugen und Regeln für die Programmierung, von Grundsätzen und Werkzeugen für die Entwicklung,4. Festlegung des jährlichen und mittelfristigen Arbeitsprogramms,5. Verabschiedung eines Wirtschaftsplans für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses,6. Anrechnung von Sachleistungen, Entscheidung über Vergabe von Aufträgen für Entwicklung und Pflege des UDK im Rahmen der verfügbaren Mittel nach § 7,7. Festlegung von Regelungen zur Freigabe der Metadaten. (3) Der Lenkungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Er muss zusammentreten, wenn der Vorsitzende oder mindestens drei Vereinbarungspartner dies verlangen. (4) Der Lenkungsausschuss kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen mit zeitlich und sachlich begrenztem Auftrag einsetzen. (5) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Vereinbarungspartner. (6) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Berater und Gäste ohne Stimmrecht zulassen. (7) Die Geschäftsführung des Lenkungsausschusses wird durch die Koordinierungsstelle wahrgenommen.
Beschlüsse des Lenkungsausschusses
§ 4 Beschlüsse des Lenkungsausschusses(1) Im Lenkungsausschuss haben der Bund drei Stimmen und jedes beteiligte Land eine Stimme. Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Für Beschlüsse des Lenkungsausschusses ist grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen, die über die in § 7 Abs. 1 festgelegten Leistungen hinausgehen, müssen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen könnennur mit Zustimmung der betroffenen Vereinbarungspartner gefasst werden. (3) Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind für die Koordinierungsstelle verbindlich.
Koordinierungsstelle
§ 5 Koordinierungsstelle(1) Zur Durchführung der erforderlichen Aufgaben wird eine Koordinierungsstelle im Niedersächsischen Umweltministerium eingerichtet. (2) Die Kosten der Koordinierungsstelle sind Bestandteil der Umlage gemäß § 7. Das Land Niedersachsen kann aus den Mitteln der Umlage bis zu drei Stellen h.D. einrichten; über das Personalkonzept der Koordinierungsstelle entscheidet der Lenkungsausschuss. (3) Die Koordinierungsstelle ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ausdieser Verwaltungsvereinbarung verantwortlich. (4) Die Koordinierungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sicherstellung der Pflege und Weiterentwicklung des Metainformationssystems im Rahmen der Beschlüsse des Lenkungsausschusses,2. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses,3. Verteilung der Entwicklungsleistungen an die Vereinbarungspartner, insbesondere Bereitstellen der jeweils aktuellen Programmversion und Dokumentation,4. Beauftragung von Auftragnehmern und Projektbegleitung einschließlich der Abnahme der erbrachten Leistungen, Wahrnehmung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen,5. Vorlage eines Wirtschaftsplans, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Rechnungslegung gegenüber den Vereinbarungspartnern,6. Organisation des Pflege- und Wartungsdienstes für die jeweils aktuelle Programmversion,7. Erarbeitung von Vorschlägen für das jährliche und mittelfristige Arbeitsprogramm,8. Erarbeitung von Vorschlägen für Regelungen zur Freigabe der Metadaten sowie zum Datenaustausch, insbesondere Regelungen zum Datenschutz, zur Geheimhaltung und zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,9. Abstimmung und Koordination mit Kooperationspartnern außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung im Auftrag des Lenkungsausschusses.
Zentrale Stellen
§ 6 Zentrale StellenJeder Vereinbarungspartner benennt eine zentrale Anlaufstelle, die als unmittelbarer Ansprechpartner der Koordinierungsstelle fungiert. Sie ist dafür zuständig, den Einsatz des Metainformationssystems bei dem jeweiligen Vereinbarungspartner zu organisieren.
Kosten, Umlage
§ 7 Kosten, Umlage(1) Die Vereinbarungspartner stellen jährlich - beginnend mit dem Jahr 1996 - einen Betrag in Höhe von 400.000 DM[1] zur Verfügung. Hiervon trägt der Bund 200.000[2] DM. Die übrigen 200.000 DM 2 werden auf die übrigen Vereinbarungspartner in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel umgelegt. Wenn nicht alle Länder dieser Vereinbarung beigetreten sind, erhöht sich entsprechend der Anteil für die Umlage der Länder, die Vereinbarungspartner sind (siehe Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist). (2) Die für die Weiterentwicklung des Metainformationssystems zusätzlich erforderlichen Mittel werden von der Koordinierungsstelle bedarfs- und projektbezogen unter den Vereinbarungspartnern eingeworben. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Vereinbarungspartner zu zusätzlichen finanziellen Leistungen besteht nicht. Hierbei ist langfristig eine ausgeglichene Bilanz unter den Vereinbarungspartnern nach dem obigen Kostenmodell wünschenswert. (3) Die Vereinbarungspartner stellen der Koordinierungsstelle die jeweils für das Haushaltsjahr festgesetzten Haushaltsmittel gemäß Absatz 1 bereit. Die gemäß Absatz 2 bereitgestellten Mittel können der Koordinierungsstelle zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. (4) Installation, Pflege und Wartung beim jeweiligen Anwender sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und somit nicht umlagefähig. (5) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass ihr bereitgestellte, nicht verbrauchte Haushaltsmittel in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können.
Rechte
§ 8 Rechte(1) Der Bund erwirbt die unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen Nutzungsrechte an den Konzepten und Programmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte wird an die Koordinierungsstelle übertragen, Die Länder erhalten nicht ausschließliche, übertragbare Nutzungsrechte; diese können von den Ländern jeweils im eigenen Land auf kommunale Dienststellen sowie Institutionen übertragen werden, die eine mehrheitliche Landesbeteiligung aufweisen oder die hoheitliche oder schlicht hoheitliche Aufgaben für das jeweilige Land wahrnehmen. Diese Rechte sind beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen. (2) Entwicklungsleistungen, die von Vereinbarungspartnern in die Verbundentwicklung eingebracht werden, werden der Kooperation mit vollständigen Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt. (3) Bei entsprechenden Gegenleistungen können Nutzungsrechte am UDK an Interessenten die nicht der Kooperation oder ihrem Wirkungskreis angehören, übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Lenkungsausschusses nach § 4 erforderlich.(4) Die Vereinbarungspartner sind grundsätzlich bereit, sich ihre Umwelt-Datenkatalog-Inhalte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und sonstiger Geheimhaltungsbestimmungen gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, mit Ausnahme von solchen über zuständige Bedienstete, werden nicht übermittelt. (5) Der Bund ist befugt, im Einvernehmen mit den übrigen Vereinbarungspartnern für die gemeinsame Entwicklung und Pflege des UDK Kooperationen mit weiteren Staaten abzuschließen und die Übertragung von nicht ausschließlichen, übertragbaren Nutzungsrechten zu vereinbaren.
Nachträglicher Beitritt
§ 9 Nachträglicher Beitritt(1) Wird die Verwaltungsvereinbarung nicht von allen Ländern abgeschlossen, können weitere Länder beitreten. Sie erklären ihre Absicht gegenüber dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses. (2) Tritt ein Land nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei, ist bei der erstmaligen Bereitstellung der gesamten aktuellen Programme, einschließlich der Dokumentation, eine angemessene Kostenbeteiligung zu leisten. Über die Höhe entscheidet der Lenkungsausschuss gem. § 4.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.