Saarland

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Datenaustausch im Umweltbereich Vom 10. Juni 1994 bis 30. August 1995

Ausfertigungsdatum:
30.08.1995
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang I

Verwaltungsvereinbarung über den Datenaustausch im Umweltbereich

Anhang IVerwaltungsvereinbarung über den Datenaustausch im Umweltbereich01 Sozioökonomische Daten01.01 Bevölkerung/Demographische Grunddaten01.02 Wirtschaftliche Grunddaten01.03 Verkehr (Institutionen und Funktionen, einschließlich räumlicher Verteilung)01.04 Ausgaben für den Umweltschutz01.05 Monetäre Abschätzung von Umweltschäden01.06 Ausgaben für Umweltforschung01.07 Umweltrechtsverstöße02 Energie02.01 Energieaufkommen02.02 Energieverbrauch02.03 Energiereserven03 Flächenstruktur und Flächennutzung03.01 Baulich geprägte Flächen einschließlich Versorgungsflächen03.02 Aufschüttungsflächen, Abgrabungsflächen, Entsorgungsflächen03.03 Verkehrsflächen03.04 Freizeit- und Erholungsflächen03.05 Landwirtschaftsflächen03.06 Waldflächen und Gehölze03.07 Wasserf1ächen03.08 Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Flächen mit lückiger Vegetation03.09 Brachflächen03.10 Entwicklung der Flächennutzung (Bilanzierung, Flächennutzungsstatistik)04 Landwirtschaft04.01 Hauptnutzungsarten der Landschaftsflächen (Bodennutzungshaupterhebung)04.02 Düngemitteleinsatz04.03 Pflanzenschutzmitteleinsatz04.04 Viehbestand05 Nahrung05.01 Kontamination von Lebensmitteln05.02 Kontamination von Futtermitteln06 Boden06.01 Geowissenschaftliche Grunddaten06.02 Daten über anthropogene Einwirkungen auf den Boden07 Natur und Landschaft07.01 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft 07.02 Flora und Fauna 07.03 Vollzug des Artenschutzrechtes 07.04 Bilanzierung von Veränderungen von Natur und Landschaft08 Wald08.01 Waldflächen08.02 Bestandsänderung Waldflächen08.03 Waldflächen mit besonderen Funktionen08.04 Wirtschaftliche Nutzung des Waldes08.05 Waldschäden08.06 Einsatz von Dünger, Kalk und Pestiziden09 Abfall09.01 Strukturdaten der Abfallwirtschaft09.02 Siedlungsabfälle09.03 Besonders überwachungsbedürftige Abfälle09.04 Altlasten und Verdachtsflächen09.05 Rüstungsaltlasten und militärische Altlasten10 Luft10.01 Brennstoffverbrauch stationärer Quellen nach Energieträgern10.02 Brennstoffverbrauch nicht stationärer Quellen (Verkehr)10.03 Emissionen aus verschiedenen Quellen10.04 Maßnahmen zur Emissionsminderung10.05 Anlagensicherheit10.06 Immissionen10.07 Luftqualitätsdaten aus besonderen Untersuchungsgebieten10.08 Klimadaten11 Lärm11.01 Geräuschemissionen11.02 Geräuschimmissionen, lärmbelastete Einwohner, subjektive Einschätzung11.03 Lärmminderungs- und Lärmschutzmaßnahmen12 Wasser12.01 Hydrometeorologie12.02 oberirdische Binnengewässer12.03 Meere und Küstengewässer12.04 Grundwasser12.05 Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete 12.06 Wasserversorgung12.07 Wassernutzung12.08 Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen12.09 Abwasserentsorgung

Eingangsformel UDAustVwVbg

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im Folgenden: der Bund)das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Umweltministerium der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, das Land Brandenburg, vertreten durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Umweltbehörde, das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Umweltminister, das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt,der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister für Umwelt und Naturschutz, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerin für Natur und Umwelt, der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Umwelt und Landesplanung (im Folgenden: die Länder)schließen über den Datenaustausch im Umweltbereich folgende Verwaltungsvereinbarung ab: PräambelAktuelle Informationen über Stand und Entwicklung des Umweltzustandes sind eine unverzichtbare Grundlage für die umweltpolitische Ziel- und Prioritätensetzung und die Erfolgskontrolle umweltpolitischer Maßnahmen in Regierungen und Parlamenten. Flächendeckende, vergleichbare Umweltdaten sind für die umweltpolitische Arbeit von Bund und Ländern gleichermaßen von Nutzen. Flächendeckende und regional vergleichbare Umweltdaten sind zugleich notwendigeGrundlagen für eine aussagefähige Umweltberichterstattung zur Erfüllung nationaler und internationaler Informationsbedürfnisse und Berichtsaufgaben. Das gilt in besonderem Maße mit Blick auf - einen harmonisierten Auf- und Ausbau von Umweltinformationssystemen,- den Informationsbedarf im Zusammenhang mit der Europäischen Umweltagentur und ihres Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes,- die zunehmenden Informationserfordernisse im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Staaten Mittel- und Osteuropas,- die Umweltberichterstattung der OECD,- das Umweltbeobachtungssystem des Umweltprogramms der Vereinten Nationen.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung(1) Bund und Länder stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umweltdaten entsprechend dem in § 3 geregelten Verfahren zur Verfügung. (2) Darüber hinaus stellt der Bund die ihm nach Absatz 1 zugegangenen Umweltdaten und das daraus zusammengestellte Gesamtbild den Ländern zur Verfügung. (3) Bund und Länder orientieren sich bei ihrem Informationsaustausch an den im Anhang I (einer zusammengefassten Übersicht über den Grunddatenbedarf des Bundes und der Länder) enthaltenen Merkmalen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Umweltdaten im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen, die zu den Themenbereichen des Anhangs I gehören, dort aufgeführt sind und nicht zusätzlich erhoben werden müssen. (2) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt nicht fürdie Umweltdaten, die nach den Gesetzen des Bundes und nach den auf Grund dieser Gesetze zu erlassenden Rechtsverordnungen oder zu erlassenden Verwaltungsvorschriften zu erheben und an den Bund zu übermitteln sind.

§ 3

Datenaustausch

§ 3 Datenaustausch(1) Die von Bund und Ländern für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Umweltdaten im Sinne von § 2 Abs. 1 werden sukzessive vom BLAK Umweltinformationssysteme im Einvernehmen mit dem Bund sowie den anderen Ständigen Länderarbeitsgemeinschaften und Bund/Länder-Arbeitskreisen hinsichtlich Feingliederung der Merkmale, räumlicher und zeitlicher Aggregation einschließlich Art und Weise der Übermittlung spezifiziert und in weiteren Anhängen zu dieser Vereinbarung niedergelegt. Die Anhänge werden jeweils der Amtschefkonferenz zur Zustimmung vorgelegt. (2) Vorrangig sollen die Anhänge erarbeitet werden, die zur Erstellung eines Gesamtbildes und zur Erfüllung supra- und internationaler Berichtspflichten des Bundes erforderlich sind. (3) Die in den weiteren Anhängen definierten Umweltdaten werden von den Ländern der jeweils vom Bund zu benennenden Dienststelle (UBA/BfN/ ... ) übermittelt. Die Länder teilen dem Bund mit, welcher Landesdienststelle der Bund jeweils Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übermittelt.

§ 4

Fortführung und Aktualisierung

§ 4 Fortführung und Aktualisierung(1) Der Anhang I kann entsprechend geänderten Bedürfnissen und Möglichkeiten des Bundes und der Länder fortgeführt und angepasst werden. Der BLAK Umweltinformationssysteme legt hierzu seinen im Einvernehmen mit den anderen Ständigen Länderarbeitsgemeinschaften und den anderen Bund/Länder-Arbeitskreisen erarbeiteten Vorschlag jeweils der Amtschefkonferenz vor. (2) Die weiteren Anhänge können gemäß dem in § 3 geregelten Verfahren entsprechend den geänderten Bedürfnissen und Möglichkeiten von Bund und Ländern erweitert und fortgeschrieben werden.

§ 5

Datenschutz und Geheimhaltung

§ 5 Datenschutz und GeheimhaltungDie Bestimmungen des Datenschutzes von Bund und Ländern und die sonstigen Vorschriften zur Geheimhaltung werden beachtet.

§ 6

Kosten

§ 6 KostenBund und Länder tragen jeweils die ihnen entstehenden Kosten.

§ 7

In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

§ 7 In-Kraft-Treten, GeltungsdauerDiese Verwaltungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.