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title: "Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 18. Dezember 1980"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T16:56:53+00:00"
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# Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 18. Dezember 1980

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 18.12.1980
*Fundstelle:* Amtsblatt 1980, 1087


### Eingangsformel TSGZustV

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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— Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 18. Dezember 1980
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-TSGZustVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
