Saarland

Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 18. Dezember 1980

Ausfertigungsdatum:
18.12.1980
Fundstelle:
Amtsblatt 1980, 1087
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TSGZustV

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.