Saarländische Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwVZustVSL) Vom 4. August 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 724
Oberste Landesbehörde
§ 1 Oberste LandesbehördeOberste Landesbehörde im Sinne der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Zuständige Behörde
§ 2 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinne des § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenFür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Trinkwasserverordnung sind die Gemeindeverbände zuständig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.