Saarland

Verordnung über Titel Vom 30. Januar 1934

Ausfertigungsdatum:
30.01.1934
Fundstelle:
RGBl. I 1934, 73
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Es können erhalten: 1. Personen, die in Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre besondere Verdienste erworben haben, den Titel Professor/Professorin,2. Mediziner und Apotheker den Titel Sanitätsrat/Sanitätsrätin,3. Rechtsanwälte und Notare den Titel Justizrat/Justizrätin,4. Bühnen, Film und Tonkünstler die Titel Generalintendant/ Generalintendantin, Generalmusikdirektor/Generalmusikdirektorin, Staatsschauspieler/Staatsschauspielerin, Kammersänger/ Kammersängerin, Kammermusiker/Kammermusikerin,5. Personen, die im Bereich der Landwirtschaft besondere Verdienste erworben haben, den Titel Ökonomierat/Ökonomierätin,6. besonders verdiente Personen aus den Bereichen Technik/Technologie den Titel Technologierat/Technologierätin. (2) Vorschlagsberechtigt sind 1. für den Bereich des Landtages die Präsidentin des Landtages/der Präsident des Landtages,2. für den jeweiligen Geschäftsbereich die zuständige Ministerin/der zuständige Minister.

§ 3

§ 3Eine geehrte Person erhält im Namen der Landesregierung eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Die Urkunde wird durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten, die Präsidentin des Landtages/den Präsidenten des Landtages oder die zuständigen Ministerinnen und Minister ausgehändigt.

Eingangsformel TitelV

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Saarland und seine Bürgerinnen und Bürger, für herausragende Leistungen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass können Titel verliehen werden. (2) Von der Verleihung der Titel ist sparsamer Gebrauch zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.