TierSeuchGErmV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz Vom 3. März 1971

Ausfertigungsdatum:
03.03.1971
Fundstelle:
Amtsblatt 1971, 137
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes[1] zu erlassen, wird auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen.

Eingangsformel TierSeuchGErmV

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 7c Abs. 3 und § 79 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.