Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz Vom 7. Oktober 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.1987
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1987, 1185
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind:1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde für die Aufgaben des Tierschutzgesetzes nach § 8b Absatz 2 Satz 3 und § 15a,2. für die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium,3. im Übrigen das für das Veterinärwesen zuständige Landesamt als untere Tierschutzbehörde; diesem obliegt auch die Verfolgung und Ahndung der auf das Tierschutzgesetz bezogenen Ordnungswidrigkeiten.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 2 Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDie Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) [1], verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 13 19) [2]:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.