TierSchGZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz Vom 7. Oktober 1987

Ausfertigungsdatum:
07.10.1987
Fundstelle:
Amtsblatt 1987, 1185
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind:1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde für die Aufgaben des Tierschutzgesetzes nach § 8b Absatz 2 Satz 3 und § 15a,2. für die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium,3. im Übrigen das für das Veterinärwesen zuständige Landesamt als untere Tierschutzbehörde; diesem obliegt auch die Verfolgung und Ahndung der auf das Tierschutzgesetz bezogenen Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 2 Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDie Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel TierSchGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) [1], verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 13 19) [2]:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.