SThUZVollzG · Saarland

Gesetz Nr. 1743 zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz und über den Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes im Saarland (Saarländisches Therapieunterbringungszuständigkeits- und -vollzugsgesetz - SThUZVollzG) Vom 13. April 2011

Ausfertigungsdatum:
13.04.2011
Fundstelle:
Amtsblatt I 2011, 176
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug von Therapieunterbringungen nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Zuständigkeiten

§ 10 Zuständigkeiten(1) Zuständig für den Vollzug der Therapieunterbringung ist abweichend von § 11 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes das Ministerium der Justiz. Es führt die Aufsicht über die Therapieunterbringung in den Einrichtungen des Landes. (2) Für die Maßnahmen in der Therapieunterbringung ist die Einrichtung zuständig. (3) Von Gerichten angeordnete Transporte von Untergebrachten können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafvollzuges durchgeführt werden. Insofern gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 bis 101 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend. (4) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Dies gilt nicht für den Vollzug der Unterbringung.

§ 11

Kostenerstattung

§ 11 KostenerstattungDie den zuständigen Verwaltungsbehörden durch die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Absatz 4 entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.

§ 12

Kosten

§ 12 KostenDie Kosten einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.

§ 14

Einschränkung von Grundrechten

§ 14 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), aus Artikel 5 Absatz 1 (Informationsfreiheit), aus Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), aus Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 2

Ziel

§ 2 ZielZiel der Therapieunterbringung ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalttäter im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes. Dies soll erreicht werden durch Behandlung der Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes. Die Behandlung soll bewirken, dass die Betroffenen nach Beendigung der Therapieunterbringung keine neuen Straftaten mehr in Bezug auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person begehen.

§ 3

Gestaltung

§ 3 Gestaltung(1) Behandlung und Betreuung haben therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der Untergebrachten zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern. (2) Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit anzugleichen, wie es ohne Beeinträchtigung der Ziele nach § 2 dieses Gesetzes möglich ist. (3) Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung soll die Einrichtung mit geeigneten Personen, Organisationen und Behörden zusammenarbeiten.

§ 4

Einschränkungen

§ 4 EinschränkungenDie Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untergebrachten nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Abwendung einer erheblichen Störung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.

§ 6

Zuführung zur Einrichtung

§ 6 Zuführung zur Einrichtung(1) Bei der Zuführung werden die Untergebrachten über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Haben sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, soll diese oder dieser an der Unterrichtung teilnehmen. Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten ist Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. (2) Die Untergebrachten sind alsbald ärztlich zu untersuchen und der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter vorzustellen.

§ 7

Behandlungsplan

§ 7 Behandlungsplan(1) Für die Untergebrachten ist binnen sechs Wochen nach ihrer Zuführung ein Behandlungsplan im Sinne des § 2 Nummer 1 des Therapieunterbringungsgesetzes aufzustellen, der ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dieser ist mit ihnen und der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten zu erörtern. (2) Der Behandlungsplan erstreckt sich insbesondere auf die Form der Unterbringung, die medizinische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung, die Ergotherapie, die Arbeit und das Maß des Freiheitsentzugs. (3) Der Behandlungsplan ist mindestens alle sechs Monate gemeinsam mit den Untergebrachten zu überprüfen und der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist aktenkundig zu machen. (4) Steht eine Aufhebung der Therapieunterbringung an, so soll die Einrichtung den Untergebrachten dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihnen außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.

§ 9

Beschwerderecht

§ 9 BeschwerderechtDie Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in regelmäßigen Sprechstunden mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 13

Anzuwendende Vorschriften

§ 13 Anzuwendende Vorschriften(1) Die §§ 15 bis 28 des Maßregelvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass1. sich das Maß des Freiheitsentzugs im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes nach der psychischen Störung der Untergebrachten und den Gefährdungen richtet, die von den Untergebrachten ausgehen können,2. abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Maßregelvollzugsgesetzes keine Verlegung von Untergebrachten in den offenen Vollzug erfolgt und(2) Die §§ 36 bis 42 des Maßregelvollzugsgesetzes gelten mit Ausnahme von § 38 Absatz 5 Nummer 15 und § 39 Absatz 1 entsprechend.

§ 5

Einrichtungen

§ 5 Einrichtungen(1) Die Therapieunterbringung wird vollzogen1. in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) oder2. in Einrichtungen außerhalb des Landes, die im Sinne des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes geeignet sind.(2) Soweit dies nicht möglich ist, kann die Therapieunterbringung auch in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vollziehen, und die die Voraussetzungen des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes erfüllen.(3) Die für die Behandlung der Untergebrachten erforderlichen Fachkräfte sowie die darüber hinaus zur Erreichung des Unterbringungsziels benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen. Notwendige zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu vermitteln.

§ 8

Behandlung

§ 8 Behandlung(1) Die Untergebrachten erhalten eine angemessene Behandlung im Sinne des § 2 Nummer 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ihrer jeweiligen psychischen Störung. Dabei ist auf die Vermittlung sozialer Fähigkeiten und Kernkompetenzen des alltäglichen Lebens besonderer Wert zu legen. Die Behandlung ist den Untergebrachten, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten zu erläutern.(2) Für die Behandlung im Übrigen gelten § 11 Absatz 2 bis 5 und § 12 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz) entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.