Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik (APO-T) Vom 11. Juni 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2003
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2003, 1789
Ort und Zeit der Prüfung
§ 14 Ort und Zeit der Prüfung(1) Die Technikerprüfung findet in der Regel gegen Ende des Schuljahres an den Fachschulen für Technik statt. (2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfung. Die Termine der mündlichen Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleitung festgesetzt. Die Prüfungstermine sind den Teilnehmern und Teilnehmerinnen durch die Schulleitung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.
Prüfungsaufgaben
§ 22 Prüfungsaufgaben(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Für jedes schriftliche Prüfungsfach beauftragt die Schulaufsichtsbehörde jedes Jahr die Schulleitung mindestens einer Fachschule für Technik, an der dieses Fach unterrichtet wird, damit, Prüfungsaufgaben für alle Schulen auszuarbeiten. Dabei kann eine Schulleitung auch für mehrere schriftliche Prüfungsfächer beauftragt werden. Die Schulaufsichtsbehörde achtet bei ihrer Beauftragung soweit als möglich auf einen jährlichen Wechsel. Die beauftragte Schulleitung legt der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn für das einzelne Fach nach Maßgabe der in den Lehrplänen festgelegten Prüfungsanforderungen die geforderte Anzahl von Aufgabenvorschlägen (höchstens zwei) mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsvorschläge zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann Nachbesserung der vorgelegten oder die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden. Aus den vorgelegten Aufgabenvorschlägen wählt die Schulaufsichtsbehörde für jedes Prüfungsfach getrennt nach Haupt- und Nachprüfungstermin für alle Schulen einheitliche Prüfungsaufgaben aus. (2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden von der Schulleitung verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind von ihr unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. (3) Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 39).
Aufnahmevoraussetzungen
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen(1) In eine Fachschule für Technik kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist: 1. einen mittleren Bildungsabschluss,2. den Berufsschulabschluss,3. den Abschluss der Berufsausbildung in einem anerkannten, für die Zielsetzung der gewählten Fachrichtung geeigneten (einschlägigen) Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens• einem Jahr bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,• zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren. Bei der Teilzeitform kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. (2) An die Stelle des Berufsschulabschlusses kann eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde 2 als gleichwertig anerkannte Qualifikation treten (z.B. in Fällen, in denen der Ausbildungsabschluss ohne Besuch der Berufsschule erworben wurde). (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen können durch eine geeignete, für den Besuch der Fachschule für Technik förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren ersetzt werden. Hierauf kann der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. (4) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten/zur staatlich geprüften Assistentin oder einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren ersetzt werden. (5) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Berufe den jeweiligen Fachrichtungen der Fachschule für Technik als einschlägige Zugangsberufe zugeordnet werden. Sie entscheidet ferner in Grenzfällen der Zuordnung; dabei können von einem Bewerber oder einer Bewerberin mit dem betreffenden Berufsabschluss zusätzliche Nachweise verlangt werden.
Betroffene Schulen
§ 1 Betroffene Schulen(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachschulen für Technik. (2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 15 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin entscheidet spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße Besuch der Fachschule für Technik, die fristgerecht abgegebene, mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Technikerarbeit (§§ 7, 20) und gegebenenfalls der Nachweis des bei Schuleintritt fehlenden Teils der erforderlichen Berufstätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht, oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist. (3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. (4) Wird die Frist zur Abgabe der Technikerarbeit versäumt, oder tritt ein Prüfling nach erfolgter Zulassung von der Prüfung zurück, gilt die Technikerprüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird. (5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, die Technikerarbeit fristgerecht abzugeben, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Abgabe der Technikerarbeit beziehungsweise zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
Anlage 1Anlage 1 (Seite 1) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2010 Fachrichtung Bautechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungs-zeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Baustofftechnologie 120 - 2.5 Vermessung 80 - 2.6 Baurecht/Entwurfsplanung 80 80 2.7 Baukonstruktion 80 160 X 180 Min 2.8 Haustechnik - 120 2.9 Statik und Stahlbetonbau 120 120 X 180 Min 2.10 Baubetrieb 80 - 2.11 Bauerneuerung 80 80 2.12 Tiefbau 80 160 X 180 Min. Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 2) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2003 Fachrichtung Elektrotechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min. 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min. 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Elektrotechnik 120 160 X 180 Min. 2.5 Messtechnik 120 - 2.6 Planung und Dokumentation 80 - 2.7 Fachliche Vorschriften 80 - 2.8 Elektronik 80 160 2.9 Technische Informatik - 160 2.10 Antriebs- und Energietechnik 80 160 X 180 Min. 2.11 Steuerungs- und Regelungstechnik 80 160 X 180 Min. Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 3) Fachschule für Technik Fachrichtung Kraftfahrzeug- technik- Schwerpunkt Alternative Antriebe - Gültig ab 1. August 2020 (beginnend mit der Grundstufe)Stundentafel Unterrichts- stunden Schriftliche Prüfung Grund- stufe Fach- stufe Fächer Bearbei- tungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min. 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min. 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informatik 80 80 2.3 Physik 80 - 2.4 Werkstofftechnologie 80 - 2.5 Technische Kommunikation 80 80 2.6 Elektrotechnik I 120 - 2.7 Fahrzeugtechnik 120 120 X 180 Min. 2.8 Antriebstechnik 120 120 X 180 Min. 2.9 Elektrotechnik II 40 80 2.10 Maschinenelemente 80 80 2.11 Betriebsführung/Kalkulation - 160 X 180 Min. 2.12 Gesetzliche Vorschriften 80 Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2.640 Anlage 1 (Seite 4) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2003 Fachrichtung Maschinentechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min. 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min. 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Technische Kommunikation 80 - 2.5 Technische Mechanik 40 - 2.6 Konstruktion 120 240 X 210 Min. 2.7 Fertigungstechnik 120 240 X 210 Min. 2.8 Automatisierungstechnik 80 160 2.9 Produktionsorganisation 120 160 X 120 Min. 2.10 Werkstofftechnik 80 - Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 5) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2010 Fachrichtung Mechatronik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Mechatronik 240 240 X 240 Min 2.5 Automatisierungstechnik 160 240 X 180 Min 2.6 Prozessorganisation 80 120 2.7 Messtechnik 80 80 2.8 Antriebs- und Energietechnik 80 120 X 120 Min Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 6) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2003 Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min. 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min. 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Elektrotechnik 80 - 2.5 Technische Kommunikation 80 - 2.6 Kalkulation 80 40 2.7 Steuerungs- und Regelungstechnik - 120 2.8 Sanitärtechnik 160 220 X 210 Min. 2.9 Heizungstechnik 160 220 X 210 Min. 2.10 Klimatechnik 80 200 X 120 Min. Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 7) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2003 Fachrichtung Umweltschutztechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min. 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min. 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Informationstechnik 80 - 2.3 Physik 80 - 2.4 Chemie 120 - 2.5 Biologie und Ökologie 120 - 2.6 Umweltanalytik - 200 2.7 Verfahrenstechnik 80 120 2.8 Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik - 120 2.9 Abfallwirtschaft 80 120 X 180 Min. 2.10 Wasserwirtschaft 80 120 X 180 Min. 2.11 Immissionsschutz 80 120 X 180 Min. 2.12 Umweltrecht 80 - Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640 Anlage 1 (Seite 8) Fachschule für Technik Gültig ab 1. August 2010 Fachrichtung Werkstofftechnik (beginnend mit der Grundstufe) Stundentafel Unterrichtsstunden Schriftliche Prüfung Grundstufe Fachstufe Fächer Bearbeitungszeit Pflichtbereich 1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 720 1.1 Deutsch/Betriebliche Kommunikation 120 120 X 240 Min 1.2 Berufsbezogenes Englisch 120 120 X 240 Min 1.3 Betriebswirtschaftslehre 120 120 2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 2.1 Technische Mathematik 200 - 2.2 Physik 40 - 2.3 Chemie 40 - 2.4 Technische Kommunikation 40 - 2.5 Technische Mechanik (TM I und TM II) 80 80 2.6 Fertigungstechnik 40 40 2.7 Produktionsorganisation 40 40 2.8 Grundlagen der Werkstoffkunde 280 120 X 180 Min 2.9 Herstellung und Verarbeitung von Werkstoffen 160 240 X 180 Min 2.10 Prüftechnik 80 280 X 180 Min Wahlpflichtbereich 120 (Auswahlangebote der Schule) - 120 Gesamtstundenzahl 2640
Fachrichtungen
§ 2 Fachrichtungen(1) Fachschulen für Technik werden in den Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik, Kraftfahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Alternative Antriebe, Maschinentechnik, Mechatronik, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Umweltschutztechnik und Werkstofftechnik geführt.(2) Die Schulaufsichtsbehörde [3] kann weitere Fachrichtungen einführen.
Übergangsregelung
§ 41 ÜbergangsregelungEine vor dem 1. August 2020 begonnene Ausbildung an der Fachschule für Technik in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik wird nach den bisherigen Vorschriften, in Vollzeitform längstens bis zum 31. Juli 2022 fortgeführt und beendet.
Anlage 3
Anlage 4
Abschlusszeugnis mit Fachhochschulreife, Urkunde über die Berufsbezeichnung
§ 34 Abschlusszeugnis mit Fachhochschulreife, Urkunde über die Berufsbezeichnung(1) Wer die Technikerprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)“ unter Angabe der gewählten Fachrichtung zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde (Anlage 4) ausgestellt.Die Note der Technikerarbeit wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen.(2) Das Abschlusszeugnis bestätigt zudem den Erwerb der Fachhochschulreife, soweit der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin nicht bereits über diesen Bildungsstand verfügt. Die entsprechende Zeugniseintragung lautet:„Dieses Zeugnis bestätigt auf Grund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung der Fachschule für Technik den Erwerb der Fachhochschulreife. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“(3) Das Abschlusszeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.(4) Wer die Prüfung als Schulfremder oder Schulfremde abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Teilnahme von Schulfremden
§ 16 Teilnahme von Schulfremden(1) Zur Teilnahme an der Technikerprüfung können auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die keine Fachschule für Technik besucht haben (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und nach Bildungsgang und Berufsweg zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Fachschule entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben.(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.Folgende Unterlagen sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,2. die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 8 in beglaubigter Abschrift,3. ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der Fachschule entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,4. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.(4) Die Schulaufsichtsbehörde 2 entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Fachschule für Technik zur Prüfung zu.(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Prüfungsbogen
§ 19 PrüfungsbogenFür jeden Prüfling wird als Bestandteil der Prüfungsakten ein Prüfungsbogen (Anlage 2) angelegt, der bei der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 1 vorliegt und mit dem Fortgang der Prüfung jeweils ergänzt wird. Die Prüfungsbogen sind für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Sie werden am Ende der Prüfung von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel beziehungsweise der Stempel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Soweit die Aufgaben nicht praktisch am Rechner bearbeitet werden, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Technikerprüfung führen können. Der Wortlaut von § 38 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:1. die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,2. die Zahl der Prüflinge,3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,4. ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 38,5. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,6. die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,7. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),8. die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
Umfang der mündlichen Prüfung
§ 27 Umfang der mündlichen Prüfung(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 24) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin vorbehaltlich der Bestätigung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn1. die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,2. die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,3. in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,4. in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach soll nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleitung beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.(6) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.(7) Schulfremde werden grundsätzlich in allen Prüfungsfächern (§ 17) mündlich geprüft. Bei Schulfremden, die eine Hochschule besucht haben, kann eine mündliche Prüfung in nicht schriftlich geprüften Fächern entfallen, wenn und soweit entsprechende, durch Hochschulzeugnisse nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden können; die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 30 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Bei der mündlichen Prüfung, deren Aufgabenstellung auch eine praktische Bearbeitung am Rechner vorsehen kann, werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers oder der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schulträgers anwesend sein.
Ergebnis der Technikerprüfung
§ 32 Ergebnis der Technikerprüfung(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Technikerprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.(2) Die Prüfung ist bestanden,1. wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,2. wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, versehen wird. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel beziehungsweise der Stempel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Technikerprüfung bekannt.
Aufnahmeverfahren
§ 9 Aufnahmeverfahren(1) Die Aufnahme in eine Fachschule für Technik ist bis zu einem von der Schulleitung jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,2. die zum Nachweis der in § 8 genannten schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift,3. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie bereits eine Fachschule für Technik besucht oder an der Abschlussprüfung einer solchen Schule teilgenommen hat.(2) Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides. In begründeten Zweifelsfällen legt sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
Anlage 2(Bezeichnung der Schule)Prüfungsbogen für die staatliche Technikerprüfung Persönliche Daten Name: .......................... Vorname: .......................... geb. am .................... in .................................. Fachrichtung Fachrichtung: .................................................................................................................................... Berufsausbildung/ Berufstätigkeit Berufsausbildung als ......................................................................................................................... Berufstätigkeit als 1. .................................................... Dauer in Monaten: .................................. 2. .................................................... Dauer in Monaten: .................................. Besuch der Fachschule für Technik Bezeichnung der Schule Schulbesuch vom bis 1. ...................................................................................................................................................... 2. ...................................................................................................................................................... Unterrichtsfach Vornote Prüfungs- noten schriftl. Prüfungs-noten mündl. Prüfungs-Endnote Gewich- tungs- faktor (F) Produkt (P) Gesamtnote Summe (P) = Summe (F) Leistungsdaten im Pflichtbereich x x x = = = (F) (P) Technikerarbeit Thema: Bewertung: Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen 1) Festsetzung der Vornoten/ Zulassungs-entscheidung Datum der Konferenz: ................... Zulassung zur Technikerprüfung: ja nein Bestätigung durch Schulleiter/Schulleiterin: 2) ................................................. (Unterschrift/Datum) Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde (bei Privatschulen): ................................................. Im Auftrag (Unterschrift/ Datum) Prüfungsergebnis Datum der Schluss-konferenz: .................. Bestehen der Technikerprüfung: ja nein Bemerkungen: ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ Wahlpflichtbereich Bezeichnung der Unterrichtsveranstaltung: Note: .......................................................................... ............................................................ ............................................................. Der/Die Vorsitzende 2) der Prüfungskommission/Datum Schulleiter/Schulleiterin 2)/Datum Klassenlehrer/Klassenlehrerin 2)/Datum (Siegel/Stempel 2)der Schule) 1) Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ausgewiesenen Leistungsdaten ohne Gewichtung (mit Ausnahme der Note der Technikerarbeit) 2) Nicht Zutreffendes streichen !
Anlage 5________________________(Bezeichnung der Schule) Abgangszeugnis ................................................................................................................................................................... (Vorname) (Name) geboren am .............................................. in ............................................................................................ hat die Fachschule für Technik in der Fachrichtung ................................................................................. vom ..................................... bis ................................... besucht. Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind wie folgt beurteilt worden: Pflichtbereich- Fachrichtungsübergreifender Lernbereich (Unterrichtsfächer nach Anlage 1) - Fachrichtungsbezogener Lernbereich (Unterrichtsfächer nach Anlage 1)Wahlpflichtbereich ..................................................................................................... .................................. (Bezeichnung der Unterrichtsveranstaltung) TechnikerarbeitThema: ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... Bewertung: ............................................................................................................................................... Bemerkungen: .................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................ ............................................., den ......................... Schulleiter/Schulleiterin*)Klassenlehrer/Klassenlehrerin*) ............................................................................. ......................................................................... (Siegel/Stempel *) der Schule) _________________ Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6) *) Nichtzutreffendes streichen !
Auf Grund des § 33 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 2034)[1], verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Auswahlverfahren
§ 10 Auswahlverfahren(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, ist von ihr ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerbern oder Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen werden. (2) Die Schulleitung kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerber oder Bewerberinnen vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber oder die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
Aufnahme in ein höheres Ausbildungsjahr
§ 11 Aufnahme in ein höheres AusbildungsjahrIn Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe der Fachschule für Technik oder in das zweite Jahr der Grundstufe in Teilzeitform gestatten. Die Entscheidung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Leistungsstand des Bewerbers oder der Bewerberin in einem Feststellungsverfahren überprüft wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zweck der Prüfung
§ 12 Zweck der PrüfungIn der staatlichen Technikerprüfung soll das Erreichen des Ausbildungsziels der Fachschule für Technik und damit die berufliche Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben als Techniker oder Technikerin auf der mittleren Führungsebene sowie zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit nachgewiesen werden. Zugleich dient die Prüfung dem Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife.
Gliederung der Prüfung
§ 13 Gliederung der PrüfungDie Technikerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Prüfungsfächer
§ 17 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind alle in der Stundentafel (Anlage 1) der jeweiligen Fachrichtung ausgewiesenen Fächer des Pflichtbereichs.
Technikerarbeits- und Prüfungsnoten
§ 18 Technikerarbeits- und Prüfungsnoten(1) Für die Bewertung der Technikerarbeit, die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. In der Technikerarbeit, in den Arbeiten der schriftlichen Prüfung und in den Zeugnissen sind die Noten in Wortbezeichnungen auszuweisen.
Festsetzung der Technikerarbeitsnote und der Vornoten
§ 20 Festsetzung der Technikerarbeitsnote und der Vornoten(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 15 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Note für die Technikerarbeit und die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornotenbildung sind die während des Besuchs der Fachschule für Technik in dem jeweiligen Prüfungsfach erbrachten Leistungen maßgebend. (2) Die Note der Technikerarbeit und die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsbogen zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 15 Abs. 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekannt zu geben.
Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung
§ 21 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst in jeder Fachrichtung fünf Fächer, die in den Stundentafeln (Anlage 1) als schriftliche Prüfungsfächer ausgewiesen sind. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. (3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt insgesamt siebzehn Zeitstunden. Die Bearbeitungszeit für jedes Fach ist in den Stundentafeln (Anlage 1) ausgewiesen.
Beurteilung der Prüfungsarbeiten
§ 24 Beurteilung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet. (2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, setzt der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen. (3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter oder die Schulleiterin zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.
Prüfungskommission
§ 25 Prüfungskommission(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an: 1. ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender oder eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde 2 bestellt wird,2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder dessen/deren ständiger Vertreter/ständige Vertreterin,3. alle Fachlehrkräfte, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern (§ 17) unterrichten bzw. zuletzt unterrichtet haben,4. weitere von der Schulaufsichtsbehörde 2 berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer oder Fremdprüferinnen. (2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der oder die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer oder Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer oder einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter oder eine Vertreterin zu berufen.
Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 26 Gegenstand der mündlichen PrüfungAlle Prüfungsfächer (§ 17) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 28 Bekanntgabe der bisherigen PrüfungsergebnisseSpätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen 1. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,2. die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll, bekannt gegeben.Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 27 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 29 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten: 1. die Klassenbücher,2. die Prüfungsbogen (§ 19),3. die Niederschriften über die nach §§ 15, 20 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 27 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,4. die Arbeiten der schriftlichen Prüfung. (2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z.B. Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Ziel der Ausbildung
§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an Fachschulen für Technik hat zum Ziel, Fachkräften mit geeigneter Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung eine gehobene berufliche Qualifikation zu vermitteln und sie zur Übernahme von Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene zu befähigen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Technikerprüfung ab. Das Bestehen der Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin“ unter Angabe der gewählten Fachrichtung. (2) Mit der erfolgreich abgelegten staatlichen Technikerprüfung wird zudem die Fachhochschulreife erworben.
Festsetzung der Endnoten
§ 31 Festsetzung der Endnoten(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. (3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote. (4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung; § 27 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesamtnote
§ 33 GesamtnoteBei Bestehen der Technikerprüfung wird eine Gesamtnote aus dem Durchschnitt der zweifach gewichteten Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern und der einfach gewichteten Endnoten in den übrigen Prüfungsfächern gebildet. Die Gesamtnote wird bis auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote lautet „sehr gut bestanden“bei einem Durchschnittswert von 1,00 bis 1,49, „gut bestanden“bei einem Durchschnittswert von 1,50 bis 2,49, „befriedigend bestanden“bei einem Durchschnittswert von 2,50 bis 3,49, „bestanden“bei einem Durchschnittswert von 3,50 bis 4,00.
Abgangszeugnis
§ 35 Abgangszeugnis(1) Wer die Technikerprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 15 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 5). (2) Hat ein Prüfling, der die Technikerprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er 1. in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,2. in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten. Die Note der Technikerarbeit wird im Abgangszeugnis ausgewiesen. Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt. (3) Das Abgangszeugnis ist von dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.
Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 36 Nachteilsausgleich für behinderte PrüflingeUm behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.
Wiederholung der Technikerprüfung
§ 37 Wiederholung der Technikerprüfung(1) Eine bestandene Technikerprüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Wer die Technikerprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 15 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe, in der Teilzeitform des zweiten Jahres der Fachstufe, voraus. Die Schulleitung entscheidet, ob von einer Wiederholung der Technikerarbeit abgesehen werden kann. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde 2 eine zweite Wiederholung der Technikerprüfung gestatten.
Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 38 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles 1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder2. für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder3. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort. (4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Technikerprüfung insgesamt als nicht bestanden. (5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Technikerprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
Verschwiegenheitspflicht
§ 39 VerschwiegenheitspflichtWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Technikerprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 4 Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung an Fachschulen für Technik dauert in Vollzeitform zwei Jahre (Grund- und Fachstufe) und in Teilzeitform in der Regel vier Jahre mit jeweils zweijähriger Grund- und Fachstufe. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. (2) Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich. (3) Das Aufsteigen von der Grundstufe in die Fachstufe erfolgt ohne Versetzung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 40 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 01. August 2003 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik im Saarland (APO-T) vom 06. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1014) außer Kraft.
Ausbildung im Pflichtbereich
§ 5 Ausbildung im Pflichtbereich(1) Die Ausbildung im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich und erstreckt sich auf die in den Stundentafeln (Anlage 1) - gegliedert nach Fachrichtungen - diesen Lernbereichen zugeordneten Unterrichtsfächer. (2) Fachschulen für Technik in Teilzeitform können bis zu 480 Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisieren. Die Fachschule hat dies in der jeweiligen Stundentafel besonders auszuweisen.
Ausbildung im Wahlpflichtbereich
§ 6 Ausbildung im WahlpflichtbereichDer Wahlpflichtbereich besteht aus einem Angebot von Unterrichtsveranstaltungen, die insbesondere der Stützung des Unterrichts im Pflichtbereich, der fachlichen Vertiefung, dem Erwerb zusätzlicher Fremdsprachenkenntnisse, dem Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung oder dem Erwerb sonstiger zusätzlicher Qualifikationen dienen.
Technikerarbeit
§ 7Technikerarbeit(1) In der Fachstufe ist als Technikerarbeit eine fächerübergreifende Fallstudie anzufertigen. Darin soll der Schüler oder die Schülerin nachweisen, dass er/sie eine anwendungsbezogene Aufgabe aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich selbstständig analysieren, lösen und darstellen kann. (2) Das Thema der Technikerarbeit wird auf Vorschlag des Schülers oder der Schülerin frühestens zu Beginn der Fachstufe vergeben. Die Technikerarbeit ist in dreifacher Ausfertigung zu dem vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin festgesetzten Termin abzugeben. Auf Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden muss, kann die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren. (3) Der Schüler oder die Schülerin hat am Schluss der Technikerarbeit schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht bedient hat.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.