TechVerwQualV SL · Saarland

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft (QualifizierungsVO Technischer Verwaltungsdienst) Vom 4. Januar 2021

Ausfertigungsdatum:
04.01.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 62
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in den Fachgebieten1. Arbeitsschutz2. Immissionsschutz3. Wasserwirtschaft4. Abfallwirtschaft.

§ 10

Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit ...

§ 10 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen hat die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes die erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen festzustellen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

§ 11

Regelungen im Prüfungsverfahren

§ 11 Regelungen im PrüfungsverfahrenHinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes § 10 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Entsprechendes gilt für die einzelnen Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren, die in der jeweiligen Dienststelle stattfinden.

§ 12

Übergangsvorschrift

§ 12 ÜbergangsvorschriftFür Bedienstete, die ihre berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vor dem 1. Juni 2024 bereits begonnen haben, ist die Qualifizierungsverordnung Technischer Verwaltungsdienst vom 4. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 62) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und in der jeweiligen Dienststelle (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahme sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(4) Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahme abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 2 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§ 4

Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 4 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes.(2) Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch das als Anlage zu dieser Verordnung beigefügte Konzept für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen (Qualifizierungskonzept) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.(3) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.

§ 5

Inhalt des Qualifizierungsplanes

§ 5 Inhalt des QualifizierungsplanesIm Qualifizierungsplan nach § 3 Absatz 4 hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:1. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,2. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,3. die Kooperation zwischen den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch verschiedene Träger von Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden,4. die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und5. die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 6

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...

§ 6 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 150 Unterrichtsstunden, verteilt auf einen Zeitraum von einem Jahr. Im Zeitraum der Belegung der durch das Qualifizierungskonzept vorgesehenen Module ist eine Klausur zu 120 Minuten zu fertigen. Daneben sind die jeweiligen fachspezifischen Qualifizierungsmaßnahmen bezogen auf das jeweilige Fachgebiet nach Teil B des Qualifizierungskonzeptes zu absolvieren.

§ 7

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...

§ 7 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses sind nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes drei Klausuren zu je 180 Minuten zu fertigen. Darüber hinaus sind die jeweiligen fachspezifischen Qualifizierungsmaßnahmen bezogen auf das jeweilige Fachgebiet nach Teil B des Qualifizierungskonzeptes zu absolvieren.

§ 8

Notenstufen und Punktzahlen

§ 8 Notenstufen und PunktzahlenDie Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewertet die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung. Für die fachspezifischen Qualifizierungsmaßnahmen nach Teil B der Anlage findet das vom zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen vorgegebene Notensystem Anwendung.

§ 9

Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 9 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenDie Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein mindestens ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Einzelne Qualifizierungsmaßnahmen können wiederholt werden und werden im Einvernehmen zwischen der obersten Dienstbehörde und den Trägern der Qualifizierungsmaßnahme festgesetzt.

Anlage TechVerwQualV

AnlageKonzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - Qualifizierungskonzept Teil A: Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV)1. Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gemäß § 25 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes mit einem Bachelorabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)a) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 150 Stunden und finden in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr statt. Sie werden in der Regel jährlich angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifikationsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Als Leistungsnachweis ist eine Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht zu fertigen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul1) Fach Inhalt Stunden2) Leistungskontrollen Modul 1 Grundbegriffe StGB und BGB Deliktstypen, Aufbau, Rechtfertigungsgründe, Schuld, Rechtssubjekte, Geschäftsfähigkeit, Schuldverhältnisse 10 Stunden Modul 2 Grundzüge VWL und FiWi Wirtschaftssystem, Finanzverfassung, Finanzierung öffentlicher Aufgaben 20 Stunden Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beendigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Stunden insgesamt: 150 Stundenb) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht.2. Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gemäß § 33 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes mit einem Masterabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)a) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 230 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem eigenständigen Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Module werden in einem Kompaktkurs von sechs Monaten angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifikationsmaßnahmen erneut vorzunehmen.Als Leistungsnachweise sind insgesamt drei Klausuren jeweils im Januar des Folgejahres zu fertigen. Jeweils eine Klausur wird das Stoffgebiet des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des speziellen Öffentlichen Dienstrechts umfassen. Das Fach der dritten Klausur wird von der FHSV aus einem der übrigen Stoffgebiete bestimmt und frühestens acht Wochen und spätestens eine Woche vor dem Klausurtermin bekanntgegeben. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul1) Fach Inhalt Stunden2) Leistungskontrollen Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden wahlweise 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 11 Grundzüge Polizeirecht Gefahrenbegriffe, Polizeibehörden, Störer, Vollzug 20 Stunden Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden3) Modul 14 Spezielles Öffentliches Dienstrecht Beurteilungswesen, Konkurrentenklage, Disziplinarrecht, Dienstpostenbewertung, Auswahlverfahren, besondere Arbeitszeitkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 16 Digitalisierung elektronische Kommunikation, Organisation, künstliche Intelligenz 20 Stunden wahlweise 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 18 Haushaltsrecht Kameralistik, kommunales Rechnungswesen, Abgaben 20 Stunden Modul Baudienst 34) Baurecht Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht 30 Stunden Stunden insgesamt: 230 Stunden + Stunden3) Fortbildung Personalführung b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich ab Anfang Juni bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht. Klausurtermine jeweils im Januar des Folgejahres. Teil B: Fachspezifische QualifizierungNeben den Qualifizierungsmaßnahmen nach Anlage Teil A und B finden fachspezifische Weiterbildungen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und in Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung statt.Inhalt und Umfang der fachspezifischen Qualifikation bestimmt sich nach dem jeweiligen Qualifizierungsplan:1. Fachspezifischer Qualifizierungsplan gehobener Dienst - Fachgebiet ArbeitsschutzGesamtumfang 650 Stunden davon 150 Stunden Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung.Der fachliche Qualifizierungsplan richtet sich nach Anhang 10 des LASI LV 1: Inhalte der Ausbildung für die Arbeitsschutzaufsicht Themen Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise Allgemeine Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen 60 • Begriff, Ziele und Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes• EU-, Staats- und Verfassungsrecht• Arbeitsrecht• GDA• Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten Arbeitsschutzorganisation 250 • Erarbeitung und Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen• Unterweisungsbeispiel vortragen 1 Facharbeit (Bearbeitungszeitraum 4 Wo)1 Proberevision als Abschluss Sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung • Mitarbeit bei Bauantragsbearbeitung• Mitarbeit bei BImSch-Genehmigungsverfahren• Erarbeitung von Arbeitsplatz-Checklisten Geräte-/Produkt- und Anlagensicherheit • Überprüfung von Betriebsanweisungen• Mitarbeit bei Erlaubnisverfahren• Umgang mit Prüfprotokollen• Erstellen einer Anordnung in Zusammenhang mit einer Stilllegung Chemikalienrecht • Erstellen einer Checkliste zur Gefahrstofflagerung• Überprüfung von Exschutzdokumenten• Gefahrstoffkataster analysieren Arbeitsschutz in speziellen Bereichen: Sprengstoffrecht • Anzeigenbearbeitung Arbeitszeitrecht 150 • Mitarbeit bei Arbeitszeitüberprüfungen• Erstattung von OWIG-Anzeigen• Bearbeiten von Ausnahmebewilligungen• Auswertung von Fahrkarten Schutz besonderer Personengruppen • Anzeigenbearbeitung• Überprüfung Beschäftigungsverbot• Mitarbeit bei Ausnahmebewilligung Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin • Arbeitsphysiologie• Ergonomie• Arbeitspsychologie• Medizinischer Arbeitsschutz• PSA Einführung in das Umweltrecht: speziell 12. BImSchV • Vorbereitung und Durchführung VOI Hospitation nach Bedarf 40 insgesamt: 5002. Fachspezifischer Qualifizierungsplan gehobener Dienst - Fachgebiet ImmissionsschutzGesamtumfang 522 Stunden davon 150 Stunden Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung. Themen Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise Allgemeine Einführung Abläufe LUA 24 Bundesimmissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen 100 • Bauantragsbearbeitung• Stellungnahmen bei BImSch-Genehmigungsverfahren• Durchführung von BImSch-Genehmigungsverfahren• Bearbeitung von Beschwerden• Betriebsinspektionen und IED• Zuarbeit bei Berichtspflichten 1 Aufsichtsarbeit(5 Std.) Verwaltungsvorschriften BImSch 24 Treibhausemissionshandelsgesetz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 8 BetriebssicherheitsVO (Grundzüge) 8 Chemikalienrecht (Grundzüge) LUA 8 Hospitationen LUA GB Wasser 4 • Einführung in die Aufgaben GB Arbeitsschutz 4 • Einführung in die Aufgaben Bereich Messnetze 2 • Einführung in die Aufgaben vom IMMESA Natur- und Bodenschutz 4 • Einführung in die Aufgaben Abfallrecht 4 • Einführung in die Aufgaben Bußgeldstelle 2 • Grundzüge des Bußgeldverfahrens Hospitation MUKMAV: Technischer Umweltschutz und Chemikalienrecht 4+4 • Einführung in die Aufgaben Hospitationen Messstelle § 29b BImSchG (Luft und Lärm) 8+8 • Teilnahme an Messungen einer Messstelle ZÜS 8 • Teilnahme an technischen Prüfungen der ZÜS (Druckbehälter, Dampfkessel etc.) Schornsteinfegerinnung incl. Prüfstelle 4 • Einführung in die Aufgaben der Schornsteinfeger gemäß FeuV und 1. BImSchV Landwirtschaftskammer 4 • Einführung in die Aufgaben Bauplanungs- und Baurecht 4 Messtechnik 4 Ausbreitungsrechnungen 4 120 immissionsschutzrelevante Thematik über ca. 40 Seiten Facharbeit Proberevision nach Abschluss aller Qualifizierungspunkte 6 Proberevision mit Schwerpunkt Immissionsschutz und/oder StörfallVO Proberevision insgesamt: 3723. Fachspezifischer Qualifizierungsplan gehobener Dienst - Fachgebiet WasserwirtschaftGesamtumfang 410 Stunden davon 150 Stunden Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung. Thema Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise I. Einführung und Grundlagen 80 • Staatsrecht• Verwaltungsrecht• Strafrecht• Privatrecht• Haushaltsrecht (ins. Zuwendungen II. Fachbezogene Rechtsvorschriften 180 Umweltrecht allgemein (Aufbau, Prinzipien, Methoden, Vernetzung der einzelnen Rechtsmaterien) 5 Schriftl. Facharbeit 120 Std.(nicht freigestellt) Wasserrecht EG-WRRL 95 • Bewirtschaftungsplan nach EG-WRRL• Erlaubnisverfahren für Anlagen nach § 19b SWG• Erlaubnisverfahren zur Benutzung von Grundwasser nach § 9 WHG• Ausweisung von Heilquellen- u. Wasserschutzgebieten• Vollzug der Wasserschutzgebietsverordnungen• Bearbeitung von Bohranzeigen• Grundwassermessnetze• Erlaubnis- u. Bewilligungsverfahren zur Entnahme aus Oberflächengewässern• Erlaubnis- u. Bewilligungsverfahren für Einleitung von Abwasser in Oberflächengewässer u. ins Grundwasser• Eignungsfeststellungen• IED-Inspektionen• Fachtechnische Prüfung und Genehmigung von Abwasseranlagen• Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren• Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern• Erlaubnis- u. Bewilligungsverfahren zur Entnahme u. Wiedereinleitung von Oberflächenwasser für Wasserkraftanlagen und Teichanlagen• Bearbeitung von Anzeigen von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an Gewässer 3. Ordnung• Fachtechnische Stellungnahmen zu Baugesuchen• Oberflächengewässermessnetz• Niederschlags- u. Klimamessnetz• Ökotoxikologische Überwachung von Oberflächengewässer und Einleitungen aus kommunalen u. industriellen Abwasseranlagen Schriftliche Prüfung unter Aufsicht2 Klausuren Einführung und Grundlagen sowie fachbezogene Rechtsvorschriften je 5 Std. WHG SWG AbwAG Saarl. Grundwasserentnahmeentgeltgesetz + Verordnungen Bodenschutzrecht 20 • Durchführung von IED-Inspektionen• Vollzug BBodSchG, SBodSchG• Altlastenkataster • BBodSchG• Saarl. BodSchG• + Verordnungen Abfallrecht• KrWG• + Verordnungen 12 • Grundzüge des Abfallrechts• Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung• Abfalluntersuchungen• Zulassung von Abfallanlagen Immissionsschutzrecht• BImSchG• + Verordnungen 12 • Grundzüge des Immissionsschutzrechts• Genehmigungsverfahren nach BImSchG• Hospitation im FB 3.3 und FB 3.4 Baurecht• BauGB• LBO 12 • Bauleitplanung• Bauordnungsrecht Bergrecht 12 • Wasserrechtliche Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Betriebsplanzulassungen• Hospitation Bergamt, Oberbergamt? Naturschutzrecht• BNatSchG• Saarl. NatSchG 4 • Eingriffsregelung im Naturschutzrecht• Genehmigungsverfahren im Naturschutzrecht• Hospitation im FB 3.1 Sonstiges• UVPG• UIG 8 • Ablauf UVP• UVP-Vorprüfung• Anträge nach UIG insgesamt: 2604. Fachspezifischer Qualifizierungsplan höherer Dienst - Fachgebiet ArbeitsschutzGesamtumfang 670 Stunden davon Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes 230 Stunden.Der fachliche Qualifizierungsplan richtet sich nach Anhang 10 des LASI LV 1: Inhalte der Ausbildung für die Arbeitsschutzaufsicht. Themen Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise Arbeitsschutzorganisation 250 • Erarbeitung und Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen• Unterweisungsbeispiele vortragen 1 Facharbeit über 4 Wochen1 Aufsichtsarbeit 5 Stunden1 Proberevision als Abschluss Sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung • Mitarbeit bei Bauantragsbearbeitung• Mitarbeit bei BImSch-Genehmigungsverfahren• Erarbeitung von Arbeitsplatz-Checklisten Geräte-/Produkt- und Anlagensicherheit • Überprüfung von Betriebsanweisungen• Mitarbeit bei Erlaubnisverfahren• Umgang mit Prüfprotokollen• Erstellen einer Anordnung in Zusammenhang mit einer Stilllegung Chemikalienrecht • Erstellen einer Checkliste zur Gefahrstofflagerung• Überprüfung von Exschutzdokumenten• Gefahrstoffkataster analysieren Arbeitsschutz in speziellen Rechtsgebieten: Sprengstoffrecht • Anzeigenbearbeitung Arbeitszeitrecht 150 • Mitarbeit bei Arbeitszeitüberprüfungen• Erstattung von OWIG-Anzeigen• Bearbeiten von Ausnahmebewilligungen• Auswertung von Fahrerkarten Schutz besonderer Personengruppen • Anzeigenbearbeitung• Überprüfung von Beschäftigungsverboten• Mitarbeit bei Ausnahmebewilligung Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin • Arbeitsphysiologie• Ergonomie• Arbeitspsychologie• Medizinischer Arbeitsschutz• PSA Einführung in das Umweltrecht: speziell 12. BImschV • Vorbereitung und-Durchführung VOI Hospitationen nach Bedarf 40 insgesamt: 4405. Fachspezifischer Qualifizierungsplan höherer Dienst - Fachgebiet ImmissionsschutzGesamtumfang 746 Stunden davon Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes 230 Stunden. Themen Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise Arbeitsmedizin und Klinische Umweltmedizin (UKS) 20 Jedes Semester Allgemeine Abläufe LUA 24 Bundesimmissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen 100 • Bauantragsbearbeitung• Stellungnahmen bei BImSch 1 Aufsichtsarbeit 5 Stunden nach der Facharbeit Verwaltungsvorschriften BImSch 24 Genehmigungsverfahren Treibhausemissionshandelsgesetz 2 • Durchführung von BImSch-Genehmigungsverfahren• Bearbeitung von Beschwerden• Betriebsinspektionen und IED• Zuarbeit bei Berichtspflichten Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 8 Betriebssicherheitsverordnung (Grundzüge) 8 Chemikalienrecht 20 Sachkundelehrgang Gefahrstoff- und Gesetzeskunde (UKS) 24 incl. Prüfung zur Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV Hospitationen: LUA GB Wasser 4 Einführung in die Aufgaben GB Arbeitsschutz 4 Einführung in die Aufgaben Bereich Messnetze 2 Einführung in die Aufgaben vom IMMESA Bereich Natur- und Bodenschutz 4 Einführung in die Aufgaben Bereich Abfallrecht 4 Einführung in die Aufgaben Bereich Bußgeldstelle 2 Grundzüge des Bußgeldverfahrens und der Abläufe MUKMAV, Referate Technischer Umweltschutz und Chemikalienrecht 32 Einführung in die Aufgaben Messstelle § 29b BImSchG (Luft+Lärm) 40 Teilnahme an Messungen ZÜS 8 Teilnahme an technischen Prüfungen (Druckbehälter, Dampfkessel etc.) Schornsteinfegerinnung einschl. Prüfstelle 4 Einführung in die Aufgaben gemäß FeuV und 1. BImSchV SDG Süd (Neustadt) und LfU Mainz zu den Themen Störfallrecht und Bekanntgabe SV nach 41. BImSchV 40 Fachaustausch, Teilnahme an Prüfungen/Inspektionen LUA, Bauplanungs- und Baurecht 4 Landwirtschaftskammer 4 Einführung in die Aufgaben Messtechnik 4 Ausbreitungsrechnungen 4 immissionsschutzrelevante Thematik (ca. 40 Seiten) 120 Facharbeit(3 Wochen) Nach Abschluss aller Qualifizierungspunkte mit Schwerpunkt Immissionsschutz und/oder StörfallVO 6 Proberevision insgesamt: 5166. Fachspezifischer Qualifizierungsplan höherer Dienst - Fachgebiet Wasser-/AbfallwirtschaftGesamtumfang 935 Stunden davon Qualifizierung an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes 230 Stunden. Thema Stunden Tätigkeiten Leistungsnachweise • Aufgaben u. Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserwirtschaft• Bundeswasserstraßen• Abfallwirtschaft• Abwassertechnik• Grundgesetz• Systematik der Rechtsordnung• Öffentlicher Dienst• Leitungskräfte in der öffentlichen Verwaltung• Geschäftsbetrieb in Behörden• BGB• Beamtenrecht, Tarifverträge• Haushalt• Verwaltungsrecht• Management• Investitionsberechnungen• Vergabe von Leistungen und Bauleistungen• Baupreisrecht• Vergabe von Ingenieurleistungen• Verantwortung und Haftung bei Baumaßnahmen• Normung• Enteignung und Entschädigung• Raumordnung, Landesplanung• Planfeststellung, UVP-Gesetz• Baurecht• Verkehrssicherung 290 Teilnahme an 3 Bund-Länder-Lehrgängen für Baureferendare/-referendarinnen:• Einführungslehrgang• Managementlehrgang• Baulehrgang 400 Hospitationen: Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Grundsätze des Verwaltungshandelns in rechtlicher und technischer Hinsicht Wasserrecht - WHG, SWG, AbwAG, GWEE + Verordnungen 80 LUA GB Wasser Grundwasserschutz und Wasserversorgung Gewässerschutz und Gewässerunterhaltung Ingenieurhydrologie Bodenschutzrecht - BBodSchG, Saarl. BodSchG + Verordnungen Vorsorgender und nachsorgender Bodenschutz Abfallrecht - KrWG, SAWG 80 LUA GB Natur- und Umweltschutz + Verordnungen Abfalltechnik, Produktverantwortung Naturschutzrecht - BNatSchG, Saarl. NatSchG + Verordnungen Immissionsschutzrecht - BImSchG + Verordnungen Baurecht, Bergrecht, UVPG Oberste Behörden 80 MUKMAV Abwasserreinigung, Abfallwirtschaft - Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb- Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen 80 EVS Wasserversorgung 40 Wasserversorger Stadtplanung, Tief- und Straßenbau 40 Kommune Entwurf bzw. Prüfung von wasser- bzw. abfallwirtschaftlichen Anlagen unter Beachtung der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen 15 3Klausuren(je 5 h) insgesamt: 705

Eingangsformel TechVerwQualV

Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 78), des § 25 Nummer 2 und des § 33 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Ingenieur- oder naturwissenschaftliche Bachelorabschlüsse eröffnen den Zugang zum gehobenen technischen Dienst und ingenieur- oder naturwissenschaftliche Masterabschlüsse den Zugang zum höheren technischen Dienst.(2) Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.(3) Einem Masterabschluss gleichwertig sind an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erworbene Diplom- und Magisterabschlüsse. Von den in einem System gestufter Diplomabschlüsse erwerbbaren Abschlüssen „Diplom I“ und „Diplom II“ ist nur das „Diplom II“ gleichwertig mit einem Masterabschluss. Das „Diplom I“ dagegen ist aufgrund der kürzeren Regelstudiendauer nicht gleichwertig mit einem Master-, sondern mit einem Bachelorabschluss.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.