Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe im Saarland Vom 15. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 958
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 13. Dezember 2016 (Amtsbl. I S.40), geändert durch die Verordnung vom 10. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 924), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des § 47 PBefG Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.(2) Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Pflichtfahrbereich
§ 2 Pflichtfahrbereich(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet des Saarlandes (Pflichtfahrbereich). Im Pflichtfahrbereich besteht gemäß § 47 Absatz 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht; dies gilt auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.(2) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen nicht dieser Verordnung. Dies gilt auch für die dabei innerhalb des Bereiches gefahrene Strecke. In diesen Fällen sind die Tarife nach § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr frei vereinbar. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt der Fahrt zu erfolgen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte entsprechend dieser Verordnung.
Beförderungsbedingungen
§ 3Beförderungsbedingungen(1) Taxifahrten im Pflichtfahrbereich dürfen grundsätzlich nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchgeführt werden.(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger bereits zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt worden ist, dass das Taxi eingetroffen ist.(3) Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und dürfen weder über- noch unterschritten werden.(4) Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten Beförderungsentgelte bei Taxifahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, dürfen als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.(5) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.(6) Die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast innerhalb des Stadt- oder Ortsteils, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz (Bereitstellungsraum) hat, ist frei. Bei Fahrten, deren Zusteigestelle außerhalb des Bereitstellungsraumes liegt und die nicht in diesen zurückführen, darf die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast von der Grenze des Bereitstellungsraumes an berechnet werden. In diesem Fall darf der Fahrpreisanzeiger schon bei Verlassen des Bereitstellungsraumes nach Passieren der Ortstafel (Verkehrszeichen 311 der Straßenverkehrsordnung) eingeschaltet werden. Die unbesetzte Rückfahrt zum Ausgangspunkt ist frei. Bei der Bestellung des Taxis ist der Fahrgast auf die Berechnung der Anfahrt hinzuweisen.(7) Nach Beendigung der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger wieder auf „Kasse“ zu schalten. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von zehn m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Ausgenommen hiervon sind ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht.(8) Für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 BGG besteht eine Beförderungspflicht. Blindenführhunde und andere Assistenzhunde sind kostenfrei zu befördern.
Höhe der Beförderungsentgelte
§ 4 Höhe der Beförderungsentgelte(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Entgelt für etwaige Wartezeiten sowie den Zuschlägen zusammen: Für alle Fahrten beträgt der Grundpreis: 4,80 Euro1.1 Tagtarif:Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgt von 6.00 bis 22.00 Uhr - für die Wegstrecke bis 3 km 3,10 Euro/km (Schaltung nach je 32,26 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke bis 10 km 2,80 Euro/km (Schaltung nach je 35,71 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke ab 10,01 km 2,60 Euro/km (Schaltung nach 38,46 m = 0,10 Euro)1.2 Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif:Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgtnachts von 22.00 bis 6.00 Uhrundan Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr - für die Wegstrecke bis 3 km 3,10 Euro/km (Schaltung nach je 32,26 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke über 3 km 2,90 Euro/km (Schaltung nach je 34,48 m = 0,10 Euro)1.3 Entgelt für Wartezeiten- alle 15 Sekunden = 0,170833 Euro, entspricht 41 Euro/Stunde 1.4 Zuschlag für ein GroßraumtaxiBei der Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/-in geeignet und bestimmt sind sowie in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) kann ein Zuschlag von 10 Euro erhoben werden, wenn mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Bei der Bestellung des Großraumtaxis ist der Fahrgast auf den Zuschlag hinzuweisen.Abweichend von den vorstehend festgesetzten Beförderungstarifen im Pflichtfahrbereich sind Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig. Sie sind dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Genehmigung vorzulegen.1.5 TarifkorridorBei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort ist abweichend von dem Beförderungsentgelt nach 1.1 bis 1.4 sowie nach § 3 Absatz 6 ein Festpreis nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.Die vorherige Bestellung kann fernmündlich, in Textform (z. B. per E-Mail) oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Im Falle einer fernmündlichen Bestellung muss die Fahrgastanfrage am Betriebssitz oder in der Taxizentrale eingehen; eine direkte Anrufweiterschaltung ins Taxi ist nicht gestattet.Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach 1.1 bis 1.4 sowie die etwaige Berechnung der Anfahrt nach § 3 Absatz 6 abschließend benannt werden.Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach 1.5 wird abweichend von 1.1 bis 1.4 zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen und mit der etwaigen Berechnung der Anfahrt nach § 3 Absatz 6 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart.Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und der Berechnung der Anfahrt sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mit Hilfe eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.Der vereinbarte Festpreis nach 1.5 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach 1.1 bis 1.4 sowie nach § 3 Absatz 6 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen nach 1.1 bis 1.4 sowie die Anfahrtsregelung nach § 3 Absatz 6 sind anzuwenden. Die Regelungen nach 1.1 bis 1.4 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung.Wird eine Fahrt zum Festpreis nach 1.5 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts abgebrochen, ist dennoch der volle Festpreis zu entrichten. Gleiches gilt, soweit der Fahrgast den Fahrtabbruch schuldhaft verursacht. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.Jede Fahrt zum Festpreis nach 1.5 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter entweder manuell oder per Datenfunk (automatisiert) zu erfassen.Alle gemäß 1.5 im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)b) Zuschlagc) Datumd) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (mit Anfahrt)e) Zeitpunkt des Fahrtendesf) Besetztkilometer Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen nach 1.5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
Zahlung des Beförderungsentgelts
§ 5 Zahlung des Beförderungsentgelts(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den Taxifahrer als Barzahlung zu entrichten. Soweit das Taxi über ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder -gerät verfügt, kann auf Wunsch des Fahrgastes eine bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarte angenommen werden. Auf Verlangen des Taxifahrers hat der Fahrgast seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachzuweisen. In besonderen Fällen kann der Taxifahrer jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen, insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes befürchten lassen.Bei Bestellung eines Taxis per Smartphoneanwendung („App“) i. V. m. der Vereinbarung eines Festpreises nach 1.5 kann die Zahlung auch vorab über die App erfolgen.(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszustellen.(3) Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nach Auftragserteilung und Abfahrt des Taxis zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller als Aufwandsentschädigung den Grundpreis und den Kilometerpreis für die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu zahlen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.