Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler Vom 20. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 1085
Zwischendem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Mainzunddem Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrückenwird gemäß § 96 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG RLP) vom 14. Juli 2015 (GVBl. 2015, 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), und § 105 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), vereinbart:
§ 1Zuständige Behörde für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler ist die SGD Nord - Obere Wasserbehörde - in Koblenz.
§ 2Soweit durch die Festsetzung Flächen des Saarlandes betroffen sind, handelt die SGD Nord unter Anwendung des im Saarland geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken.
§ 3Soweit über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung erforderlich werden, sind diese Aufgaben von den dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 4Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1983 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 26.02.1983, Nr. 8 / S. 183) aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.