Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.2001
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2002, 526
Artikel 1 Staatliche Leistungen an die Synagogengemeinde Saar(1) Das Saarland beteiligt sich an den Aufwendungen der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu deren satzungsgemäßer Wahrnehmung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung ihrer Mitglieder und zur Erziehung der Jugendlichen im Sinne des Judentums und in der Tradition der Gründer der Synagogengemeinde Saar entsprechend ihrer Satzung vom 8. April 1973 mit jährlich 370.000 Euro (in Worten: Dreihundertsiebzigtausend Euro), beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002. (2) Diese Leistung tritt an die Stelle der bisher an die Synagogengemeinde Saar erbrachten freiwilligen Leistungen des Saarlandes. (3) Die Leistung des Saarlandes erhöht oder vermindert sich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2003, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, ein Kind, 5. Dienstaltersstufe) im vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben. (4) Die Leistung des Saarlandes wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt. (5) Die Synagogengemeinde Saar verpflichtet sich, auf Anforderung über die Verwendung der Leistungen des Landes Rechnung zu legen.
Artikel 2 Ausschluss sonstiger LeistungenDie Synagogengemeinde Saar wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Saarland herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Instandhaltung und Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe im Saarland.
Artikel 3 Jüdische Feiertage(1) Jüdische Feiertage im Sinne des § 6a des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)[4] in seiner jeweils geltenden Fassung sind: 1. Rosch Haschana (Neujahrsfest), zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,2. Jom Kippur (Versöhnungstag), beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,3. Anfang der Pessachzeit (Fest der ungesäuerten Brote), zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,4. Ende der Pessachzeit, zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,5. Schawuot (Wochenfest), zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,6. Anfang von Sukkot (Laubhüttenfest), zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr,7. Ende von Sukkot Schemini Atzeret (Schlussfest), zwei Tage, beginnend am Vortag um 18.00 Uhr. (2) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Sonne-Mond-Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
Artikel 4 FreundschaftsklauselDas Saarland und die Synagogengemeinde Saar schließen diesen Vertrag in dem Bewusstsein weiteren freundschaftlichen Zusammenwirkens in partnerschaftlichem Geiste. Die Landesregierung und die Synagogengemeinde Saar werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung der Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen. Etwaige in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Ausführung einer Bestimmung dieses Vertrages werden in freundschaftlichem Geiste beseitigt.
Artikel 5 Laufzeit und Kündigung(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2006. (2) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 6 In-Kraft-Treten(1) Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Synagogengemeinde Saar die Erklärung des Saarlandes zugegangen ist, dass der Landtag des Saarlandes dem Vertrag zugestimmt hat.[1](2) Zu Urkunde dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden.
PräambelIn dem Bewusstsein seiner in der Geschichte Deutschlands begründeten besonderen Verantwortung gegenüber seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Saarland und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, schließt das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, mit der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgenden Vertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.