SVZukIG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001

Ausfertigungsdatum:
23.10.2001
Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 70
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Tilgung und Zinszahlungen

§ 6 Tilgung und Zinszahlungen(1) Mit der Kredittilgung ist zu beginnen und fortzufahren, sobald und solange im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans der erwartete Zuwachs der dem Saarland verbleibenden Steuern im Vergleich zum Vorjahresansatz 5 vom Hundert übersteigt. (2) Ab 2015 ist mit einer regelhaften Tilgung zu beginnen. (3) Ab dem Jahr 2019 erfolgt eine jährliche Tilgung mindestens in Höhe der Hälfte der Haushaltsüberschüsse. (4) Zur Zahlung der Tilgungsbeträge gemäß der Absätze 1, 2 und 3 erhält das Sondervermögen Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt. (5) Die für die Kredite des Sondervermögens fälligen Zinsen sind aus dem Sondervermögen zu finanzieren.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Zukunftsinitiative II“.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensDas Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“ finanziert ab dem Haushalt 2010 zukunftsichernde Maßnahmen. Dabei werden insbesondere auch solche Maßnahmen finanziert, die gemäß § 2 der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der RAG Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2009 der Förderung des Strukturwandels im Saarland dienen.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4

Finanzierung

§ 4 FinanzierungDas Sondervermögen finanziert sich aus den RAG-Zahlungen sowie aus Kreditaufnahmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens entsprechend der haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigung, Kredite von insgesamt 250 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 5

Verwaltung

§ 5 VerwaltungDas Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

§ 7

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium der Finanzen ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Das Ministerium der Finanzen erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8

Auflösung

§ 8 AuflösungDas Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Zukunftsinitiative III - MWW Hochschulfonds“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensZweck des Sondervermögens ist die Zuführung zusätzlicher Mittel in Höhe bis zu 35,4 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2013 an die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft. Die Zuführung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Erfüllung besonderer Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit beiden Hochschulen.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.(3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vertreten.

§ 4

Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens

§ 4 Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch eine einmalige Zuführung aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2010 in Größenordnung von 34,4 Mio. Euro, die festverzinslich mit 2,0 % p.a. angelegt werden. (2) Die Anlage und die aus der Anlage fließenden Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden. Die Mittel werden in jeweils 3 jahresbezogenen Tranchen bis zu 10,0 Mio. Euro an die Universität des Saarlandes und bis zu 1,8 Mio. Euro an die Hochschule für Technik und Wirtschaft vergeben und geleistet. Über die Verwendung entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

§ 5

Verwaltung und Anlage

§ 5 Verwaltung und Anlage(1) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft verwaltet (Geschäftsführung). Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto beim Landesamt für Zentrale Dienste - Landeshauptkasse des Saarlandes - abgewickelt. Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes. (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu dem vereinbarten Zinssatz anzulegen. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

§ 6

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung[2] anzuwenden.(2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung [2] der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7

Auflösung

§ 7 AuflösungDas Sondervermögen gilt mit vollständigem Substanzverbrauch als aufgelöst. Soweit dem Sondervermögen nach dem 31. Dezember 2013 noch Mittel zur Verfügung stehen, entscheiden das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen über deren Verwendung gemeinsam.

§ 3

Rechtsform

§ 3 RechtsformDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 6

Verwendung des Sondervermögens

§ 6 Verwendung des SondervermögensDas Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen des Landes veräußern. Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen fließenden Erträge im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden. Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können auch Teile des Sondervermögens, die nicht durch Erträge entstanden sind, verwendet werden. Für übertragene Veräußerungserlöse gilt dies entsprechend.

§ 8

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 8 Wirtschaftsplan und JahresrechnungFür jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan unter Anhörung des Beirats nach § 9 aufzustellen.Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9

Beirat

§ 9 BeiratBei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wirkt in allen wichtigen Fragen mit; insbesondere wird er bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie der Mittelvergabe nach § 2 angehört. Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums und der Staatskanzlei. Die Landesregierung kann zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Wirtschaft mit beratender Stimme in den Beirat berufen.Die Mitglieder werden von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.

§ 9a

Bewirtschaftung von Ausgaberesten des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen ...

§ 9aBewirtschaftung von Ausgaberesten des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“Für die Mittelverwendung bzw. Mittelfreigabe der in das Sondervermögen überführten Ausgabereste des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ ist in Abweichung von den Bestimmungen in § 9 unverändert der Beirat des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zuständig bzw. gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) in der jeweils gültigen Fassung fort.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensDas Sondervermögen dient der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Aufwertung des Standortes Saarland. Aus dem Sondervermögen können auch Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgaberesten aus dem Landeshaushalt einschließlich des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“, aus der Abrechnung von Bundes- und EU-Programmen und aufgrund besonderer Belastungen des Landes erfüllt werden. Das Sondervermögen kann auch zur Finanzierung von rentierlichen Maßnahmen zur Digitalisierung der Landesverwaltung (Fonds zur Verwaltungsdigitalisierung) verwendet werden.

§ 5

Zuführung der Mittel

§ 5 Zuführung der MittelDem Sondervermögen werden unentgeltlich Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen oder Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen übertragen. Dividenden aus den übertragenen Beteiligungen fließen dem Sondervermögen ab dem Wirtschaftsjahr zu, in dem die Übertragung erfolgt. Darüber hinaus können an das Sondervermögen aus dem Landeshaushalt allgemeine Zuführungen sowie aus dem Landeshaushalt einschließlich des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zweckgebundene Zuführungen aus Minderausgaben gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan beziehungsweise im Wirtschaftsplan geleistet werden. Des Weiteren ist die zweckgebundene Übertragung von Ausgaberesten früherer Haushaltsjahre des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ möglich, wenn die jeweilige Maßnahme in den Jahren der außergewöhnlichen Notsituation beschlossen wurde oder wenn die Ausgabereste der Finanzierung sonstiger pandemiebedingter Maßnahmen dienen. Auch frei werdende Ausgabereste des Sondervermögens Zukunftsinitiative II können dem Sondervermögen zugeführt werden.

§ 4

Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 4 Verwaltung und Anlage der MittelDas Sondervermögen wird vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ ein Sondervermögen.

§ 10

Haftung

§ 10 HaftungFür Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§ 11

Auflösung

§ 11 AuflösungDas Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.

§ 12

In-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 7

Vermögenstrennung

§ 7 VermögenstrennungDas Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.