Saarland

Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 9. Oktober 1970

Ausfertigungsdatum:
09.10.1970
Fundstelle:
Amtsblatt 1970, 842
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins vorbehaltenen Stellen sind: 1. der Präsident des Landtags2. der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei3. die Ministerien4. der Präsident des Rechnungshofs je für den Geschäftsbereich.(2) Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 die oberste Dienstbehörde und, sofern eine oberste Dienstbehörde nicht besteht, die Aufsichtsbehörde.

§ 2

§ 2Vormerkstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

Eingangsformel SVG§

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.