Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel Vom 3. September 2024

Ausfertigungsdatum:
03.09.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 682
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage StWendelLSchGVÄndV

AnlageAnlage zur „Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel“ vom 3. September 2024

Eingangsformel StWendelLSchGVÄndV

Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

§ 1

Änderung der „Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. ...

§ 1 Änderung der „Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel“Die „Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel“ vom 12. August 1976 (Amtsbl. S. 905) wird geändert, so dass in der Gemarkung Bierfeld, Flur 15, die Parzellen 4/4, 49/9, 49/12, 49/13, 49/14, 49/16 und 100/24 nicht mehr sowie die Parzellen 2/2, 5/3, 49/32 und 49/33 teilweise nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L02.01.01 sind.

§ 2

Beschreibung der ausgegliederten Flächen

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächenDas auszugliedernde Gebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet L02.01.01 zwischen den Ortslagen Sitzerath und Bierfeld, südlich der Bundesautobahn A1 und tangiert im nord-westlichen Bereich die Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz.Die Ausgliederungsfläche weist eine Größe von ca. 27,78 ha auf und liegt zum Teil auf bereits industriell genutztem Betriebsgelände. Der Großteil umfasst jedoch Wald- und Grünflächen, die nunmehr, nach den Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplans der Gemeinde Nonnweiler, als gewerbliche Baufläche genutzt werden sollen.Überwiegende öffentliche Interessen sowie fehlende Alternativstandorte machen eine Betriebserweiterung mit entsprechender Flächennutzung am Maasberg erforderlich.Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.