StVZOZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Vom 23. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
23.06.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 632
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVZOZustV

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1992 (Amtsbl. S. 594), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörden für die Erteilung von Ausnahmen von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVZO - Ausstellung eines vorläufigen Fahrausweises anstatt einer Fahrerlaubnis nach amtlichem Muster - sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörden für Maßnahmen nach §§ 15b und c StVZO gegenüber Führerscheininhabern mit Wohnsitz im Ausland ist der Landrat in Saarlouis als untere staatliche Verwaltungsbehörde.[3]

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.