Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 21. April 1994

Ausfertigungsdatum:
21.04.1994
Fundstelle:
Amtsblatt 1994, 745
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVOZustV

Auf Grund des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1992 (Amtsbl. S. 594), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Ministerium für Inneres und Sport. (2) Das Ministerium für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.

§ 2

§ 2(1) Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. (2) Die Fachaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO über die kreisangehörigen Gemeinden wird von den Landkreisen und vom Stadtverband über die stadtverbandsangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken, wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 3

§ 3Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.