Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2013
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2013, 116
Vorbereitung der Eingliederung
§ 42 Vorbereitung der Eingliederung(1) 1Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. 2Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. 3Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, die in enger Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe erfolgt.(2) 1Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. 2Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen.(3) 1Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 2Haben sich die Gefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 3§ 38 Absatz 2 und 4 sowie § 40 gelten entsprechend.(4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sollen den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen gewährt werden, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.
§§ 106 bis 116 (aufgehoben)
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 78 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.(2) 1Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,2. die Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und6. die Fesselung.2Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. 3Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.(4) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.(5) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.(6) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 79 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. 3Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. 4Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. 5Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(2) 1Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(3) 1Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren.(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.(5) 1Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. 2Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. 3Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(6) 1Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. 2Sind die Gefangenen fixiert, sind sie durch eine geschulte Bedienstete oder einen geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.(7) 1Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Durchführung der Besuche
§ 28 Durchführung der Besuche(1) 1Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. 2Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 3§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.(2) 1Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. 3Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.(3) Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise von Verteidigern werden nicht beaufsichtigt.(4) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.(5) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. 2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten oder Notarinnen beziehungsweise Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. 3Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten oder Notarinnen beziehungsweise Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. 4§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.(7) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).(8) 1In einer Krise, die Zugangsbeschränkungen für die Anstalt notwendig macht, kann die Anstaltsleitung generell die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. 2Sofern auch durch eine solche Anordnung der Schutz von Personen oder die Sicherheit der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, kann die Anstaltsleitung die ausschließliche Durchführung von Videobesuchen anordnen.
Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen(1) 1Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. 2Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können männliche und weibliche Gefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Gefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden1. bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.(3) Gefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Gefangenen oder getrennt von weiblichen Gefangenen untergebracht.(4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.
Arbeit
§ 22 Arbeit1Die Aufnahme von Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen und die Gefangenen an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen. 2Die Gefangenen sind anzuhalten, eine ihnen zugewiesene Arbeit, die ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht, auszuüben. 3Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. 4Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. 5§ 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 33 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben(1) 1Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.(2) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert. 2Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.(3) 1Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
Anhalten von Schreiben
§ 35 Anhalten von Schreiben(1) 1Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,4. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.2Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht.(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen.(3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
Vergütung
§ 55 Vergütung(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von1. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12 oder2. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13.(2) 1Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.(3) 1Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung).2Sie beträgt in der Vergütungsstufe 1 85 Prozent, Vergütungsstufe 2 100 Prozent, Vergütungsstufe 3 112 Prozent und Vergütungsstufe 4 125 Prozentder Eckvergütung.3Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. 4Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. 5Gefangene erhalten ihre Vergütung für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. 6Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der in Satz 5 genannten Maßnahme um eine solche im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 handelt. 7Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. 8Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.(6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.(7) 1In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. 2Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar.(8) 1Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. 2Sie ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. 3Mit der Vergütung werden die Gefangenen zudem in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu begleichen und sich damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorzubereiten. 4Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen auch die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.(9) 1Auf Antrag werden den Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Saarland zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie1. jeweils sechs Monate zusammenhängend an einer Beschäftigungsmaßnahme im Sinne der §§ 19 bis 23 teilgenommen haben, welche den Umfang der für die Maßnahme üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen monetären Vergütung, höchstens aber 5 Prozent der zu tragenden Kosten, oder2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.2Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gelten § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Taschengeld
§ 57 Taschengeld(1) 1Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 59) und Eigengeld (§ 56) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.(2) Gefangene gelten für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.(3) 1Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil hiervon. 3Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 4Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.(4) 1Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
Hausgeld
§ 59 Hausgeld(1) Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.(2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.(3) Für Gefangene, die über Eigengeld (§ 56) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) 1Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld
§ 60 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld(1) 1Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. 2Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.(2) 1Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und bereits vor der Entlassung für diese Zwecke hierüber verfügen. 2Von der in diesem Gesetz geregelten Vergütung darf höchstens ein Drittel für das Eingliederungsgeld verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 67 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge(1) 1Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der Einwilligung der Gefangenen. 2Die Einwilligung muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der Gefangenen erfolgen und auf deren freien Willen beruhen. 3Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der Gefangenen entspricht.(2) Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der Gefangenen widersprechen, sind zulässig,1. um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen abzuwenden oder2. um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Anstalt abzuwenden.(3) 1Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn1. ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,2. zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der Gefangenen zu erhalten,3. die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,4. mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,5. der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,6. Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und7. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 zusätzlicha) die Gefangenen krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig sind undb) der nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtende Wille der Gefangenen den Maßnahmen nicht entgegensteht.2Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. 3Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. 4Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden.(4) 1Eine Behandlung nach Absatz 2 ist nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts zulässig. 2Für das gerichtliche Verfahren und die Zuständigkeit gelten §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. 3Der Einwilligung der Gefangenen bedarf es nicht. 4Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten.(5) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 4 abgesehen werden. 2Die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der Gefangenen zulässt. 3Die Vorlage nach Absatz 4 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4Bei Minderjährigen ist die oder der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.(6) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Anstalt nicht durchgeführt werden, sind die Gefangenen in eine andere Anstalt, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Strafvollzugs, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.(7) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie Entnahmen von Haarproben sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden.
Absuchung, Durchsuchung
§ 74 Absuchung, Durchsuchung(1) 1Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. 3Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Gefangener ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. 4Bei der Vornahme der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. 5Das Schamgefühl ist zu schonen.(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. 3Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Gefangenen ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. 4Bei der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 5Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 6Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
Evaluation, kriminologische Forschung
§ 92 Evaluation, kriminologische Forschung(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.(2) 1Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien, die Behandlungsprogramme sowie die Arbeit nebst Vergütung einschließlich derer jeweiligen Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Opferschutzverbänden angestrebt. 3§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
Medizinische Versorgung
§ 98 Medizinische Versorgung(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.(2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe (Vollzug) und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten).
Hausordnung
§ 100 Hausordnung1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Aufsichtsbehörde
§ 101 Aufsichtsbehörde(1) Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 102 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.
Beirat
§ 103 Beirat(1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.(2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.(3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.(4) 1Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Gefangenen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. 2Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 3Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.(5) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Grundsatz
§ 104 Grundsatz(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 105 nicht Abweichendes bestimmt.(2) § 105 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.
Besondere Bestimmungen
§ 105 Besondere Bestimmungen(1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig.(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.(4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.(5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.(6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.(7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.(8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
Unterbringung während der Einschlusszeiten
§ 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten(1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.(2) 1Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. 2Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.(3) Im offenen Vollzug können die Gefangenen auch ohne ihre Zustimmung gemeinsam untergebracht werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.(4) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
Einschränkung von Grundrechten
§ 117 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Verhältnis zum Bundesrecht
§ 118 Verhältnis zum Bundesrecht1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes im Saarland das Strafvollzugsgesetz. 2Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über1. den Pfändungsschutz (§ 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3) für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildetes Überbrückungsgeld,2. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121, 50 Absatz 5 Satz 2),3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138),4. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175),5. den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178)gelten fort.
Übergangsbestimmungen
§ 119 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Absatz 3 gilt die Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896), in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort.(2) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann während des Vollzuges nur für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verwendet werden. 2Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld über den Betrag von 1.436 Euro hinaus gebildet haben, können bis zum 31. Dezember 2013 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.(3) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbene Freistellungstage nach § 43 Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes können auf Antrag der Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden. 2Insoweit gelten § 43 Absatz 9 und 10 des Strafvollzugsgesetzes in entsprechender Anwendung fort.
Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
§ 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder3. während des Diagnoseverfahrens, aber nicht länger als acht Wochen.
Wohngruppenvollzug
§ 13 Wohngruppenvollzug(1) 1Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. 2Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.(2) 1Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. 2Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.
Unterbringung von Müttern mit Kindern
§ 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern(1) 1Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. 2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.(2) 1Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. 2Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
Geschlossener und offener Vollzug
§ 15 Geschlossener und offener Vollzug(1) 1Die Gefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Verlegung und Überstellung
§ 16 Verlegung und Überstellung(1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.(2) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
Sozialtherapie
§ 17 Sozialtherapie(1) 1Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. 2Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. 3Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.(2) 1Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. 2Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.(3) Andere Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.(4) 1Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. 2Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.(5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.
Psychotherapie
§ 18 Psychotherapie1Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. 2Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.
Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§ 19 Arbeitstherapeutische MaßnahmenArbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.
Ziel und Aufgabe
§ 2 Ziel und Aufgabe1Im Vollzug sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2Der Vollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Arbeitstraining
§ 20 Arbeitstraining1Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. 2Die in der Anstalt dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§ 21 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen(1) 1Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. 2Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. 3Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.(3) Geeigneten Gefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.(4) 1Bei der Vollzugsplanung ist darauf zu achten, dass die Gefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. 2Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann.(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§ 23 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung(1) 1Gefangenen, die zum Freigang (§ 38 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 40 gilt entsprechend.(2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.
Freistellung von der Arbeit
§ 24 Freistellung von der Arbeit(1) 1Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. 3Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.(2) 1Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 38 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. 2Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 39 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.(5) Für Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.
Grundsatz
§ 25 GrundsatzDie Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.
Besuch
§ 26 Besuch(1) 1Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.(2) 1Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt. 2Kontakte der Gefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. 3Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend Besuche zulassen, wenn sie zur Pflege der familiären Kontakte der Gefangenen geboten erscheinen.(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.(4) [1]Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint, die Gefangenen hierfür geeignet und die notwendigen baulichen Gegebenheiten geschaffen sind.(5) Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten und Notarinnen beziehungsweise Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
Untersagung der Besuche
§ 27 Untersagung der BesucheDie Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat.
Überwachung der Gespräche
§ 29 Überwachung der Gespräche(1) 1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. 2Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.(2) Gespräche mit Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern werden nicht überwacht.
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen für die Opfer auszurichten.(2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin.(3) 1Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. 2Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln.(4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.(5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.(6) 1Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. 2Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. 3Den Gefangenen ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
Telefongespräche
§ 30 Telefongespräche(1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. 3Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.(2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Schriftwechsel
§ 31 Schriftwechsel(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.(2) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Untersagung des Schriftwechsels
§ 32 Untersagung des SchriftwechselsDie Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat.
Überwachung des Schriftwechsels
§ 34 Überwachung des Schriftwechsels(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.(2) 1Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.(3) 1Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 4Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Andere Formen der Telekommunikation
§ 36 Andere Formen der Telekommunikation1Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.
Pakete
§ 37 Pakete(1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. 3Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 4Über § 46 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden.(3) 1Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. 2Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 49 Absatz 3 zu verfahren. 3Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden.(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.(5) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden.(6) 1Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 38 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).(2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.(3) 1Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 2Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.(4) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.(5) 1Lockerungen sind ausgeschlossen bei Gefangenen,1. gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a Gerichtsverfassungsgesetz von der Strafkammer oder gemäß § 120 Gerichtsverfassungsgesetz vom Oberlandesgericht in ersten Rechtszug verhängt worden ist,2. gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,3. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für das Bundesgebiet besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,4. gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die Vollstreckungsbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 das zuständige Gericht zu hören. 4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.(6) 1Ungeeignet für Lockerungen sind in der Regel namentlich Gefangene,1. die erheblich suchtgefährdet sind,2. die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,3. die aus Lockerungen nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während Lockerungen eine strafbare Handlung begangen haben,4. gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,5. bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ist die zuständige Behörde zu hören.
Lockerungen aus sonstigen Gründen
§ 39 Lockerungen aus sonstigen Gründen(1) 1Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen.(2) § 38 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
§ 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung(1) 1Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. 2Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.(2) 1Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. 2Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.(3) 1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.(4) 1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
Weisungen für Lockerungen
§ 40 Weisungen für Lockerungen1Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
§ 41 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung(1) 1Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). 2Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. 3Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.(2) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. 2§ 38 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.(4) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).
Entlassung
§ 43 Entlassung(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.(4) Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
Nachgehende Betreuung
§ 44 Nachgehende Betreuung1Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. 2Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. 3In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§ 45 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage(1) 1Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Gefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. 2Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.(2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
Einbringen von Gegenständen
§ 46 Einbringen von Gegenständen(1) 1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.(2) 1Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet. 2Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.
Gewahrsam an Gegenständen
§ 47 Gewahrsam an Gegenständen(1) Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.(2) Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.
Ausstattung des Haftraums
§ 48 Ausstattung des Haftraums1Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. 2Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt.
Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
§ 49 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen(1) Gegenstände, die die Gefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.(2) 1Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. 2§ 37 Absatz 6 gilt entsprechend.(3) 1Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. 2Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 22 bis 24 des Saarländischen Polizeigesetzes entsprechend.(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
Soziale Hilfe
§ 5 Soziale Hilfe(1) 1Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. 2Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.(2) Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände
§ 50 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände(1) 1Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. 2Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 3Einzelne Ausgaben können den Gefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.(2) 1Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. 2Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
§ 51 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik(1) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.(2) 1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen. 2Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. 3Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. 4§ 36 bleibt unberührt.
Kleidung
§ 52 Kleidung(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.(2) 1Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. 2Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.
Verpflegung und Einkauf
§ 53 Verpflegung und Einkauf(1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.(2) 1Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. 2Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. 3Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. 4Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenen Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.
Freizeit
§ 54 Freizeit(1) 1Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. 2Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.(2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
Eigengeld
§ 56 Eigengeld(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden.(2) 1Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. 2§ 53 Absatz 2, § 59 und § 60 bleiben unberührt.
Konten, Bargeld
§ 58 Konten, Bargeld(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.(2) 1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.
Aufnahmeverfahren
§ 6 Aufnahmeverfahren(1) 1Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. 2Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.(3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.(4) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.(5) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.
Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung
§ 61 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung(1) 1Die Anstalt erhebt von Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag. 2Von Gefangenen, die sich selbst beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. 3Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. 4Den Gefangenen muss täglich ein Tagessatz gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 verbleiben. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Gefangenen hierdurch gefährdet würde.(2) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.(3) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.
Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 62 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung(1) 1Die Gefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.(2) 1An den Kosten nach Absatz 1 können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. 2Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.(3) 1Erhalten Gefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. 2Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Gefangenen, gefährdet würde.
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
§ 63 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.(2) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.(3) 1Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 62 Absatz 1 zu gewähren sind. 2Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Gefangener abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde.
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 64 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung1Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. 2Die Kosten tragen die Gefangenen. 3Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 65 Gesundheitsschutz und Hygiene(1) 1Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. 2Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. 3Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.(2) Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
Krankenbehandlung während Lockerungen
§ 66 Krankenbehandlung während Lockerungen(1) 1Während Lockerungen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. 2§ 39 bleibt unberührt.(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Gefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
Benachrichtigungspflicht
§ 68 Benachrichtigungspflicht1Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Seelsorge
§ 69 Seelsorge1Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
Diagnoseverfahren
§ 7 Diagnoseverfahren(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.(2) 1Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. 2Insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen.(3) 1Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. 2Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.(4) 1Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. 2Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.(5) 1Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. 2Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.(6) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Gefangenen erörtert.
Religiöse Veranstaltungen
§ 70 Religiöse Veranstaltungen(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Weltanschauungsgemeinschaften
§ 71 WeltanschauungsgemeinschaftenFür Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 50 Absatz 2, § 69 und § 70 entsprechend.
Grundsatz
§ 72 Grundsatz(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Allgemeine Verhaltenspflichten, Lichtbildausweise
§ 73 Allgemeine Verhaltenspflichten, Lichtbildausweise(1) 1Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. 2Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. 3Die Gefangenen sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.(2) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.(3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.(4) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.(5) 1Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
Sichere Unterbringung
§ 75 Sichere UnterbringungGefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 76 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch(1) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.(2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden.
Festnahmerecht
§ 77 Festnahmerecht1Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. 2Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung(1) 1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 3Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. 4Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen.(2) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. 2Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.(3) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.(4) 1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. 2Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.(5) 1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. 3Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. 4Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.(6) 1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. 2Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.(7) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.(8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt.
Ärztliche Überwachung
§ 80 Ärztliche Überwachung(1) 1Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind.
Begriffsbestimmungen
§ 81 Begriffsbestimmungen(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.(3) 1Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. 2Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.(4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 82 Allgemeine Voraussetzungen(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 83 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Androhung
§ 84 Androhung1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Schusswaffengebrauch
§ 85 Schusswaffengebrauch(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.(2) 1Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.(3) 1Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. 3Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.(4) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.(5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Disziplinarmaßnahmen
§ 86 Disziplinarmaßnahmen(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,6. entweichen oder zu entweichen versuchen,7. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind1. der Verweis,2. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,4. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,6. die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten,7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen und8. der Arrest bis zu vier Wochen.(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§ 87 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung(1) 1Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. 2Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.(2) 1Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.(3) 1Für die Dauer des Arrests werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. 2Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und Einkauf. 4Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. 5Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
Disziplinarbefugnis
§ 88 Disziplinarbefugnis(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig.(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 87 Absatz 2 bleibt unberührt.
Verfahren
§ 89 Verfahren(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. 3Die betroffenen Gefangenen werden gehört. 4Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. 5Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. 6Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt.(2) 1In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. 2Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. 3Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.(4) 1Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. 2Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Gefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.(5) 1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. 2Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.(6) 1Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. 2Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. 3Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans(1) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,4. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an anderen Behandlungsprogrammen,7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere Psychotherapie,8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,13. Arbeit,14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,16. Ausführungen, Außenbeschäftigung,17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,20. Ausgleich von Tatfolgen,21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.2Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), in der jeweils geltenden Fassung.(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 12 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.(3) 1Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:1. Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.
Aufhebung von Maßnahmen
§ 90 Aufhebung von Maßnahmen(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,2. die Maßnahmen missbraucht werden oder3. Weisungen nicht befolgt werden.(4) 1Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. 2Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
Beschwerderecht
§ 91 Beschwerderecht(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Anstalten
§ 93 Anstalten(1) 1Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. 2Insbesondere sind sozialtherapeutische Abteilungen vorzusehen.(2) 1Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. 2Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.(3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeitern übertragen werden.
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
§ 94 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung(1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. 2§ 93 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Anstaltsleitung
§ 95 Anstaltsleitung(1) 1Die Anstaltsleiterin beziehungsweise der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. 2Sie beziehungsweise er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.(2) 1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.
Bedienstete
§ 96 Bedienstete(1) 1Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. 2Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.(2) 1Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. 2Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
Seelsorger
§ 97 Seelsorger(1) Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin beziehungsweise der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
Interessenvertretung der Gefangenen
§ 99 Interessenvertretung der Gefangenen1Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. 2Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. 3Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.