StudWRefG SL · Saarland

Gesetz zum Rechtsformwechsel des Studentenwerks im Saarland e. V. Vom 16./17. Juni 2021*

Ausfertigungsdatum:
17.06.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 1762
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Möglichkeit des Rechtsformwechsels

§ 1 Möglichkeit des RechtsformwechselsDas Studentenwerk im Saarland e. V. kann sich in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762, 1764) durch Rechtsformwechsel umwandeln. Der Umwandlungsbeschluss kann bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats gefasst werden.

§ 2

Umwandlungsbericht

§ 2 Umwandlungsbericht(1) Der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Rechtsformwechsel und insbesondere die künftige Struktur des Studentenwerks in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762, 1764) rechtlich und wirtschaftlich erläutert sowie begründet werden (Umwandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht muss einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.(2) Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an, die den Umwandlungsbericht beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht zur Einsicht der Mitglieder des Studentenwerks im Saarland e. V. in den Geschäftsräumen des Studentenwerks im Saarland e. V. auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichtes auszuhändigen. Ein Exemplar des Umwandlungsberichtes ist dem Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. zuzuleiten.

§ 3

Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 3 Beschluss der Mitgliederversammlung(1) Der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. hat den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern sowie dem Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. spätestens einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung des Studentenwerks im Saarland e. V., die die Umwandlung beschließen soll, in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Adresse sowie spätestens sechs Wochen vor diesem Termin durch Veröffentlichung in mindestens einer in Saarbrücken erscheinenden Tageszeitung anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlussfassung nach Absatz 3 maßgeblichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Umwandlung und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.(2) In der Mitgliederversammlung, die den Rechtsformwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist vom Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.(3) Der Beschluss zum Rechtsformwechsel bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens 10 Prozent der Mitglieder durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen die Umwandlung erhoben haben.(4) Der Umwandlungsbeschluss ist notariell zu beurkunden.

§ 4

Inhalt des Beschlusses zum Rechtsformwechsel (Umwandlungsbeschluss)

§ 4 Inhalt des Beschlusses zum Rechtsformwechsel (Umwandlungsbeschluss)In dem Umwandlungsbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:1. die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz, die durch den Rechtsformwechsel erlangt werden soll,2. der Name des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach dem Studierendenwerksgesetz,3. die Wirkung des Rechtsformwechsels für den Verein, dessen Mitglieder und deren Mitgliedschaft, insbesondere der Verlust der Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Landes,4. die Folgen des Rechtsformwechsels für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen und5. der Hinweis, dass ein Abfindungsangebot nicht unterbreitet wird.

§ 5

Befristung von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss

§ 5 Befristung von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit kann nicht darauf gestützt werden, dass die bisherige Mitgliedschaft in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nicht unverändert fortbesteht.

§ 6

Anmeldung des Rechtsformwechsels

§ 6 Anmeldung des Rechtsformwechsels(1) Der Rechtsformwechsel des Studentenwerks im Saarland e. V. ist durch dessen Vorstand förmlich beim zuständigen Registergericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift auch die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses sowie der Nachweis über die schriftliche Ankündigung des Umwandlungsbeschlusses im Entwurf gegenüber dem Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. beizufügen.(2) Bei der Anmeldung hat der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. dem Registergericht auch nach Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Mitglieder durch notariell beurkundete Verzichtserklärungen auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichtet hätten.(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses das zuständige Gericht auf Antrag des Studentenwerks im Saarland e. V. durch Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534), die §§ 82, 83 Absatz 1 und der § 84 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder2. das alsbaldige Wirksamwerden der Umwandlung vorrangig erscheint, weil die von der Antragstellerin/dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für den an der Umwandlung beteiligten Verein nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.Der Beschluss kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Studentenwerk im Saarland e. V. seinen Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist das Studentenwerk im Saarland e. V., das den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umwandlung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Umwandlung verlangt werden.(4) Der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. hat die bevorstehende Umwandlung im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen.

§ 7

Wirkungen der Eintragung

§ 7 Wirkungen der EintragungDie Eintragung des Rechtsformwechsels in das Vereinsregister hat folgende Wirkungen:1. Das Studentenwerk im Saarland e. V. besteht als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz weiter.2. Die Mitgliedschaft im Studentenwerk im Saarland e. V. endet mit Eintragung. Das Land ist alleiniger Rechtsträger der Anstalt des öffentlichen Rechts.3. Mit dem Rechtsformwechsel führt die Anstalt des öffentlichen Rechts das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse des Studentenwerks im Saarland e. V. unverändert weiter.4. Die zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses beim Studentenwerk im Saarland e. V. bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bestehen bei der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz unverändert weiter. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Umwandlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist unwirksam. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Studentenwerks im Saarland e. V. haben aufgrund der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz führt alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Studentenwerks im Saarland e. V. gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersvorsorgeverpflichtungen, unverändert weiter.5. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses sowie gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen werden geheilt.

§ 8

Abfindungsangebot

§ 8 AbfindungsangebotDer Rechtsformwechsel verpflichtet nicht zur Abgabe eines Abfindungsangebotes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.