Gesetz über das Studierendenwerk im Saarland (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 16./17. Juni 2021*1
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 1762
Jahresabschluss und Wirtschaftsplan
§ 12 Jahresabschluss und Wirtschaftsplan(1) Das Studierendenwerk hat einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf Basis der doppelten Buchführung. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Studierendenwerk bildet angemessene Rücklagen. Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Für die haushaltsrechtliche Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes findet die Landeshaushaltsordnung ebenfalls Anwendung. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes bleibt unberührt.(2) Das Studierendenwerk stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf, der für das Studierendenwerk verbindlich ist. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zu Ausgaben in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.(4) Das Studierendenwerk hat einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), entsprechend anzuwenden. Der Jahresabschluss wird von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer geprüft.(5) Der Jahresabschluss mit Lagebericht und der Prüfbericht werden dem Verwaltungsrat, der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof vorgelegt. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres fest.(6) Der Jahresabschluss ist zusätzlich in den Hochschulen zu veröffentlichen; dies ist in Form eines Jahresberichtes möglich.
Rechtsstellung, Trägerschaft, Sitz, Satzung
§ 1 Rechtsstellung, Trägerschaft, Sitz, Satzung(1) Das Studierendenwerk für die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar und die Hochschule der Bildenden Künste Saar ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Es trägt den Namen „Studierendenwerk Saarland“ (Studierendenwerk). Der Sitz des Studierendenwerkes ist Saarbrücken.(2) Das Studierendenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.(3) Das Studierendenwerk hat Satzungsrecht. Die Satzung und die Ordnungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(4) Träger des Studierendenwerkes ist das Land. Der Träger des Studierendenwerkes übernimmt keine Gewährträgerhaftung mit Ausnahme der Regelung in § 14 Absatz 2 dieses Gesetzes.
Vorstand
§ 10 Vorstand(1) Das Studierendenwerk hat einen hauptamtlichen Vorstand. Diese Person soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem und sozialem Gebiet verfügen und muss die für die Leitung des Studierendenwerkes erforderliche persönliche und fachliche Eignung nachweisen.(2) Die Stelle des Vorstandes wird vom Verwaltungsrat öffentlich ausgeschrieben. Der Vorstand wird nach Wahl oder Abwahl jeweils mit qualifizierter Mehrheit durch den Verwaltungsrat von der Leiterin/vom Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestellt oder abberufen. Die Beschäftigung des Vorstandes erfolgt in der Regel in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis für eine Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Eine Wiederbestellung ist möglich.(3) Gegenüber dem Vorstand wird das Studierendenwerk von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.(4) Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde kann der Verwaltungsrat nach Erörterung den Vorstand abwählen.
Stellung und Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Stellung und Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Verantwortung. Das Studierendenwerk wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung des Vorstandes im Verhinderungsfall regelt die Satzung. Der Vorstand ist Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt des Studierendenwerkes. Er ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studierendenwerk nach § 3 Absatz 6 und 7 übertragen werden. Rechtsgeschäfte, die nach dem Gesetz oder der Satzung zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam.(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich. Er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrates in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Studierendenwerkes durch den Vorstand unterrichten lassen und mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.(3) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und den Jahresabschluss auf und vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind.(4) Der Vorstand übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Studierendenwerkes aus und ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerkes. Er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Berufung und Abberufung von leitenden Beschäftigten ist die Einwilligung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.(5) Hält der Vorstand einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat der Vorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats zu entscheiden.
Finanzierung
§ 13 Finanzierung(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplanes stehen dem Studierendenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:1. Sozialbeiträge der Studierenden,2. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben und sonstigen Dienstleistungen,3. staatliche Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes und Kostenerstattungen für Auftragsangelegenheiten sowie4. sonstige Zuwendungen.(2) Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen einen angemessenen Sozialbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die in der Ordnung festgelegte Beitragshöhe wird gebildet anhand des für die Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerkes erforderlichen Aufwandes unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Studierenden. Die Beitragsordnung kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studierenden zur Verfügung stehen, von den Studierenden einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird sowie dessen Höhe festlegen. Beurlaubte Studierende, Fern- und Weiterbildungsstudierende sowie Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 kooperieren, können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine oder nur teilweise Dienstleistungen des Studierendenwerkes in Anspruch nehmen können. Höhe und Tatbestände für eine Befreiung sind in der Beitragsordnung zu regeln. Der Beitrag ist jeweils bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und wird von den Hochschulen für das Studierendenwerk unentgeltlich eingezogen. Die Erstattung von Beiträgen an Studierende sowie das Vorgehen in Härtefällen sind in der Beitragsordnung zu regeln.(3) Das Land stellt dem Studierendenwerk Zuschüsse zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt. Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf das Studierendenwerk regelt die Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof des Saarlandes dient der von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft ihre sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.(4) Das Land erstattet dem Studierendenwerk die notwendigen Kosten für die Durchführung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.(5) Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Studierendenwerk eine Ziel- und Leistungsvereinbarung über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Einnahmen schließen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung soll dem Studierendenwerk Planungssicherheit für mehrere Jahre geben; sie ist rechtzeitig fortzuschreiben. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind auch Ziele und Maßnahmen zu vereinbaren, die der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerkes insbesondere hinsichtlich Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung dienen. Anstelle einer Ziel- und Leistungsvereinbarung kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Studierendenwerk auch einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen; die Vorgaben von Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
Personal, Tarifrecht
§ 14 Personal, Tarifrecht(1) Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Studierendenwerkes sind nach den für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes geltenden Bestimmungen zu regeln.(2) Der Träger übernimmt eine Gewährträgerhaftung für bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft des Studierendenwerkes im Abrechnungsverband I der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ergeben.
Aufsicht
§ 15 Aufsicht(1) Aufsichtsbehörde ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde als Rechtsaufsicht. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben erfolgt eine Fachaufsicht durch die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen des Studierendenwerkes Auskunft über alle Angelegenheiten des Studierendenwerkes zu verlangen, Bücher und Schriften des Studierendenwerkes einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, bei denen ihr auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.(3) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.(4) Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerkes treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder die Durchführung von Maßnahmen auf Kosten des Studierendenwerkes einem anderen übertragen. Einer Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat beschlussunfähig ist.(5) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes in dem erforderlichen Umfang ausüben.
Datenschutz
§ 16 DatenschutzZur Erfüllung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 genannten Aufgaben stellen die in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen dem Studierendenwerk auf Anfrage personenbezogene Daten der Studierenden im zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus ist das Studierendenwerk berechtigt, zum Zwecke der Abwicklung von Mietverhältnissen, der Wohnraumbewirtschaftung und -planung sowie zur Erfüllung der Beitragspflicht nach § 13 Absatz 2 die hierfür erforderlichen Daten von den Studierenden zu erheben und zu verarbeiten. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Wahrnehmung der Beratungstätigkeit der Psychologisch-Psychotherapeutischen Beratungsstelle bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des oder der Studierenden.
Übernahme des Vermögens anderer Einrichtungen
§ 17 Übernahme des Vermögens anderer EinrichtungenDas Studierendenwerk kann auf Antrag das Vermögen oder Teile des Vermögens anderer Einrichtungen im Saarland übernehmen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerkes förderlich ist. Der Antrag der jeweiligen Einrichtung ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die unter Einbeziehung des Studierendenwerkes entscheidet. Ein Anspruch auf Übernahme wird nicht begründet.
Bekanntmachungen
§ 18 BekanntmachungenDie Satzung und die Ordnungen des Studierendenwerkes sowie deren Änderungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen und an öffentlich zugänglichen Stellen in den Hochschulen auszuhängen. Sie sind außerdem in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerkes zu veröffentlichen.
Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem ...
§ 19 Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz(1) Die Zuständigkeit des Studierendenwerkes für die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach § 3 Absatz 6 erstreckt sich auch auf alle Verfahren, die bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Amt für Ausbildungsförderung bei der Universität des Saarlandes nicht endgültig abgeschlossen worden sind.(2) Die Universität des Saarlandes hat dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 sämtliche Akten, das Archiv sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stehenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Nutzung
§ 2 Nutzung(1) Studierende, die an den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschrieben sind, nutzen die Einrichtungen des Studierendenwerkes nach Maßgabe dieses Gesetzes.(2) Das Studierendenwerk soll seinen Bediensteten und den nichtstudentischen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen die Benutzung seiner Einrichtungen gegen ein kostendeckendes Entgelt gestatten, soweit eine geordnete Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Unter gleichen Voraussetzungen kann weiteren Personen die Benutzung erlaubt werden. Das Nähere wird in einer Ordnung im Einvernehmen mit den Hochschulen geregelt.
Übergangsbestimmungen
§ 20 Übergangsbestimmungen(1) Die Mitglieder des Vorstandes des Studentenwerks im Saarland e. V. bleiben bis zur Bestellung des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts im Amt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates des Studentenwerks im Saarland e. V. bleiben bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates der Anstalt des öffentlichen Rechts im Amt.(2) Die Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind unverzüglich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bilden.(3) Der Verwaltungsrat hat sich binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu konstituieren.(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Absatz 2 werden für die erste Amtszeit durch die Aufsichtsbehörde ausgewählt und bestellt.(5) Der Verwaltungsrat schreibt die Stelle des Vorstandes öffentlich aus und führt das Bewerbungsverfahren durch. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(6) Durch das Land wird eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Beitragsordnung erlassen. Der Verwaltungsrat hat in seiner konstituierenden Sitzung über die Satzung und die Beitragsordnung zu beschließen.(7) Drei Jahre nach Bildung des Verwaltungsrates evaluiert die Aufsichtsbehörde die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums. Sofern gesetzgeberische Anpassungen erforderlich werden, ist für die paritätische Besetzung mit Studierenden Sorge zu tragen.(8) Soweit durch diese Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Übergangsbestimmungen zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 21 Übergangsbestimmungen zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Der zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels amtierende Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. nimmt die Aufgaben eines Personalrats des Studierendenwerkes nach Maßgabe des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), in der jeweils geltenden Fassung, bis zur ersten Sitzung des nach Absatz 2 zu bildenden Personalrats wahr (Übergangsmandat).(2) Der das Übergangsmandat ausübende Betriebsrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden des Rechtsformwechsels einen Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Rechtsformwechsel folgenden Monats.
Anstaltszweck, Aufgaben
§ 3 Anstaltszweck, Aufgaben(1) Das Studierendenwerk nimmt die Aufgaben der sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Betreuung und Förderung der Studierenden wahr. Dem können insbesondere folgende Einrichtungen und Maßnahmen dienen:1. die Errichtung und der Betrieb von Verpflegungseinrichtungen für die Studierenden, insbesondere Mensen und Erfrischungsräume,2. die Errichtung, Unterhaltung und Vermittlung von studentischem Wohnraum,3. die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten für Kinder von Studierenden,4. die Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen der Studierenden,5. die Sorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz im Hochschulbereich,6. die Gesundheitsförderung sowie die Errichtung und Unterhaltung einer Psychologisch-Psychotherapeutischen Beratungsstelle;7. die Errichtung und Unterhaltung einer sozialen Beratungsstelle für Studierende und8. die Beratung zur Studienfinanzierung.Das Studierendenwerk berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung sowie von internationalen Studierenden und fördert die Vereinbarkeit von Studium und Familie. Es setzt sich für die Einhaltung der Grundsätze der Nachhaltigkeit ein. Die Errichtung und Unterhaltung von studentischem Wohnraum nach Satz 2 Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Studierendenwerkes.(2) Das Studierendenwerk kann die Aufnahme neuer Aufgabenfelder beschließen, soweit diese im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen. Wenn und soweit Belange der Hochschulen betroffen sind, stellt das Studierendenwerk das Einvernehmen her.(3) Das Studierendenwerk kann sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Dritter bedienen, wenn dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der geringsten Belastung der Studierenden als Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, zu einer Erleichterung oder Vereinfachung der Aufgabenerledigung führt.(4) Das Studierendenwerk darf sich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerkes und zum voraussichtlichen Bedarf steht sowie der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die Haftung des Studierendenwerkes ist auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteiles zu beschränken. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.(5) Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.(6) Dem Studierendenwerk obliegt als Auftragsangelegenheit die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416).(7) Die Aufsichtsbehörde kann dem Studierendenwerk nach dessen Anhörung und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung weitere Auftragsangelegenheiten übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen und es die Haushaltslage zulässt. Hierbei ist der Ersatz des notwendigen Aufwandes zu regeln.
Kooperation bei der Wahrnehmung studentischer Angelegenheiten
§ 4 Kooperation bei der Wahrnehmung studentischer Angelegenheiten(1) Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben im engen Zusammenwirken und mit Unterstützung der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen.(2) Das Studierendenwerk ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen dem Studierendenwerk und den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 2 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Leistungen dürfen nur bei den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.(3) Das Studierendenwerk kooperiert mit anderen Einrichtungen, die studentische Angelegenheiten wahrnehmen.
Organe
§ 5 OrganeDie Organe des Studierendenwerkes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Dem Verwaltungsrat gehören jeweils mit Stimmrecht an:1. neun Studierende als Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen,2. jeweils ein Mitglied der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen, das nicht der Gruppe der Studierenden, sondern einem Präsidium oder Rektorat angehört; im Regelfall eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung oder eine Kanzlerin/ein Kanzler,3. jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter des Landes aus den für Finanzen, für Soziales, für Bauwesen und für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden sowie4. eine Vertreterin/ein Vertreter des Personalrats des Studierendenwerkes.(2) Dem Verwaltungsrat gehören zwei Persönlichkeiten mit einschlägigen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet, die im Saarland nicht in gleichen oder ähnlichen Aufgabenbereichen wie denen des Studierendenwerkes tätig sind, als beratende Mitglieder an.(3) Der Vorstand und die Gleichstellungsbeauftragte des Studierendenwerkes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates jeweils mit beratender Stimme teil. Zu den Beratungen können themenbezogen sachverständige Gäste hinzugezogen werden.(4) Der Verwaltungsrat kann sich mindestens einmal pro Jahr mit insgesamt vier Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretungen der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen zu den Nutzungsmöglichkeiten des Leistungsangebotes des Studierendenwerkes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen austauschen.
Bildung des Verwaltungsrates
§ 7 Bildung des Verwaltungsrates(1) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von dem jeweiligen Studierendenparlament bestimmt. Bei der Verteilung der Sitze ist die Größe der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen, wobei jede Hochschule im Verwaltungsrat vertreten sein muss. Das Nähere regelt die Satzung.(2) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von dem jeweils zuständigen Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung gewählt.(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und von der Aufsichtsbehörde bestellt.(4) Das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter werden vom Personalrat bestimmt.(5) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Aufsichtsbehörde ausgewählt und bestellt. Sie dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder einer sonstigen persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Studierendenwerk oder einem Unternehmen stehen, an dem das Studierendenwerk beteiligt ist, sowie keinem mit diesem konkurrierenden Unternehmen angehören.(6) Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beträgt zwei Jahre und der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 2 vier Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter wahr, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger bestimmt oder bestellt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bis zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle; Satz 3 gilt entsprechend.(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils mit qualifizierter Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.(8) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 sollen geschlechterparitätisch besetzt werden. Sie haben jeweils eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die strategischen Ziele des Studierendenwerkes.(2) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Ihm steht im Rahmen seiner Beschlüsse ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand zu.(3) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für1. den Erlass und die Änderung der Satzung,2. den Erlass und die Änderung von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung,3. die Wahl und die Abwahl des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Vorstandes jeweils mit qualifizierter Mehrheit,4. den Erlass und die Änderung von Richtlinien für den Vorstand des Studierendenwerkes,5. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht,6. die Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers und die Feststellung des Jahresabschlusses,7. die Bestimmung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,8. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,9. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgabenfelder,10. die Beschlussfassung über die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen,11. die Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,12. die Einwilligung zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,13. die Einwilligung zur Einstellung und Entlassung von leitenden Beschäftigten im Studierendenwerk,14. die Einwilligung in die Beauftragung Dritter zur Erfüllung der dem Studierendenwerk obliegenden grundlegenden Aufgaben nach Maßgabe der Satzung,15. den Beschluss über die Ziel- und Leistungsvereinbarung und16. die Festlegung von Grundsätzen für die Nutzung der Einrichtungen des Studierendenwerkes nach § 2 Absatz 2.Soweit eine Einwilligung des Verwaltungsrates erforderlich ist, ist diese durch den Vorstand einzuholen, bevor eine rechtliche Bindung des Studierendenwerkes erfolgt. Beschlüsse mit haushalterischer Bedeutung sowie zu Personalentscheidungen sind mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen.
Verfahrensgrundsätze
§ 9 Verfahrensgrundsätze(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsehen. Eine qualifizierte Mehrheit bezeichnet die Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechtes nicht an Weisungen gebunden.(4) Die/Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates werden durch den Vorstand vorbereitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Einzelheiten zur Vorbereitung der Sitzungen, der Ladung zu den Sitzungen und der Beschlussfassung sowie zur Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu regeln, soweit dies nicht bereits in der Satzung geregelt ist.(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Satzung.(7) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 können Entscheidungen des Verwaltungsrates zur Wahrung der Interessen des Landes widersprechen. Der Verwaltungsrat berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut und entscheidet abschließend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.