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title: "StrVollzZustAbkG SL — Gesetz Nr. 1278 zu dem Abkommen vom 6. Juni 1991 über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 2. Oktober 1991"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-StrVollzZustAbkGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:56:13+00:00"
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# StrVollzZustAbkG SL — Gesetz Nr. 1278 zu dem Abkommen vom 6. Juni 1991 über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 2. Oktober 1991

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 02.10.1991
*Fundstelle:* Amtsblatt 1991, 1178


### Artikel

Artikel 1 (1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt. (2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, ab dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 4 für das Saarland in Kraft tritt, ist durch den Minister der Justiz im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. [1]

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— Gesetz Nr. 1278 zu dem Abkommen vom 6. Juni 1991 über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 2. Oktober 1991
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-StrVollzZustAbkGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
