StrVollzZustAbkG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1278 zu dem Abkommen vom 6. Juni 1991 über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 2. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
02.10.1991
Fundstelle:
Amtsblatt 1991, 1178
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt. (2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, ab dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 4 für das Saarland in Kraft tritt, ist durch den Minister der Justiz im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. [1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.