Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2011
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2011, 507
§ 1(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf 437.270.400 Euro festgesetzt. (2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.