Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 Vom 8. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2010
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2010, 1463
§ 1(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf 437.270.400 Euro festgesetzt. (2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.
§ 1(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2012 vorläufig auf 504.436.500 Euro festgesetzt. (2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2012.
§ 1(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG[2] wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2010 vorläufig auf 453.842.300 Euro festgesetzt. (2) Die durch die Regelung des Absatzes 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Zuweisungen nach § 7 Nummern 1 bis 4 KFAG sind in den Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 2011 zu veranschlagen. Die Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2010.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.