StKonsIFinVbg SL · Saarland

Vereinbarung über die Finanzierung des Instituts für Steinkonservierung (IfS) e.V. in Wiesbaden Vom 8. März/5. April/5./10. Mai 1993[1]

Ausfertigungsdatum:
10.05.1993
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen verpflichten sich, das Institut für Steinkonservierung, eingetragener Verein, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemeinsam zu finanzieren.

Artikel

Artikel 2Die gemeinsame finanzielle Förderung umfasst grundsätzlich alle Betriebs- und Investitionsmittel für das Institut sowie Mittel für Untersuchungsaufträge an Dritte. Die nicht durch eigene Einnahmen des Vereins oder durch Leistungen Dritter gedeckten Ausgaben werden ab 1. Januar 1993 von Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen durch Zuwendungen finanziert. Hessen trägt dabei 40,5 vom Hundert, Rheinland-Pfalz 26 vom Hundert, Thüringen 26 vom Hundert und das Saarland 7,5 vom Hundert des Zuwendungsbedarfs.

Artikel

Artikel 3Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen legen die Höhe der jährlichen Zuwendungen gemeinsam fest. Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen des von den Zuwendungsgebern verhandelten jährlichen Wirtschaftsplans des Vereins nach Maßgabe der Haushaltspläne der beteiligten Länder sowie ihrer sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen werden sich regelmäßig über die voraussichtliche Höhe der jeweiligen Zuwendungen im Sinne einer mittelfristigen Planung verständigen.

Artikel

Artikel 4Für die Aufstellung und Vorlage des Wirtschaftsplans des Vereins sowie für die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz maßgeblich. Rheinland-Pfalz übernimmt die Prüfung der Verwendungsnachweise; es wird das Prüfungsergebnis (Prüfungsvermerk) Hessen, dem Saarland und Thüringen mitteilen.

Artikel

Artikel 5Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen können aus forschungspolitischen oder finanziellen Gründen Sondervorhaben eines oder mehrerer Vertragsteile vorsehen, die, wenn Vorstand und Beirat des Vereins zustimmen und keiner der Vertragsteile Einwendungen erhebt, vom Institut durchgeführt und betreut werden können und von den Vertragsteilen abweichend von Artikel 2 oder von einem Vertragsteil allein finanziert werden. Die Finanzierung der Folgekosten bestimmt sich nach der Finanzierung des Sondervorhabens.

Artikel

Artikel 6Diese Vereinbarung kann jeweils von einem der Vertragsteile mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn über die Absicht der Beendigung der gemeinsamen Förderung eine Abstimmung zwischen den Vertragsteilen stattgefunden hat. Eine erstmalige Kündigung ist mit Ablauf des Haushaltsjahres 1995 möglich.

Artikel

Artikel 7Endet die gemeinsame Finanzierung des Vereins, so werden sich Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen über eine finanzielle Abwicklung nach Maßgabe ihrer Leistungen gemäß Artikel 2 auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung erstreckt sich auf das aus Zuwendungsmitteln erworbene Vereinsvermögen und etwaige aus öffentlichen Mitteln zu deckende Verpflichtungen,

Artikel

Artikel 8Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung von Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 1. Januar 1990.

Eingangsformel StKonsIFinVbg

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, im Folgenden „Hessen“ genannt, das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz, im Folgenden „Rheinland-Pfalz“ genannt das Saarland,vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur [2] des Saarlandes, im Folgenden „Saarland“ genannt und das Land Thüringen,vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst, im Folgenden „Thüringen“ genannt schließen nachstehende Vereinbarung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.