Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes Vom 7. August 2001

Ausfertigungsdatum:
07.08.2001
Fundstelle:
Amtsblatt 2001, 1499
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die der Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben werden auf das Ministerium der Finanzen übertragen.

Eingangsformel StBerGAufgV

Aufgrund des § 31 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.