Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Ausbildung der Beamten für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung sowie für die Fortbildung der Steuerbeamten Vom 11./23. März 1982*
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1982, 415
Das Land Rheinland-Pfalz- vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen -unddas Saarland- vertreten durch den Minister der Finanzen [1]-schließen über die Ausbildung der Beamten für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung sowie für die Fortbildung der Steuerbeamten folgendeVerwaltungsvereinbarung
§ 1Ausbildungsstätte ist das Finanzausbildungszentrum in Edenkoben. Es umfasst die Fachhochschule für Finanzen, an der die Beamten des gehobenen Dienstes und die Landesfinanzschule, an der die Beamten des mittleren Dienstes ausgebildet werden.
§ 10Jährlich erstellt die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung des Saarlandes eine Übersicht 1. über die geplanten Fachstudien und Prüfungen an der Fachhochschule für Finanzen,2. über die geplanten Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Prüfungen an der Landesfinanzschule,3. über die Zahl der den Finanzverwaltungen beider Länder vorbehaltenen Teilnehmerplätze. Hierzu ist es erforderlich, dass die Finanzverwaltung des Saarlandes der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz jährlich bis spätestens 1. September schriftlich möglichst verbindlich mitteilt, wie viele saarländische Steueranwärter bzw. Finanzanwärter für die darauf folgenden 3 Jahre im Finanzausbildungszentrum in Edenkoben ausgebildet werden sollen. Hierbei ist den Bedürfnissen der Finanzverwaltungen beider Länder in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Die dafür notwendigen Absprachen sollen rechtzeitig getroffen werden,4. über die geplanten Fortbildungsseminare für die Beamten des höheren Dienstes während der 18-monatigen Einführungszeit.
§ 11(1) Die beiden Länder beteiligten sich an den Kosten des Finanzausbildungszentrums einschließlich der durch den Einsatz externer Kräfte entstehenden Kosten, und zwar anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen der Fachhochschule für Finanzen und der Landesfinanzschule zugewiesenen Lehrgangsteilnehmer. Die Unterbrechung der Fachstudien oder der Lehrgänge wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen bleibt hierbei unberücksichtigt. Erstreckt sich die sich an die Fachstudien oder an die Lehrgänge anschließende mündliche Prüfung über mehrere Tage, so gilt die Ausbildung einheitlich für alle Teilnehmer als mit dem letzten Tag der mündlichen Prüfung beendet. (2) Berechnungsgrundlagen der aufzuteilenden Kosten sind a) die aus Kapitel 04 23 erwachsenen Personal- und Sachausgaben des Landes Rheinland-Pfalz,ausgenommen die Ausgaben aus den Titeln 522 01, 527 01 und 529 01 sowie das aus Titel 453 01 gezahlte Trennungsgeld für den Lehrgangsteilnehmer,zuzüglich der Ausgaben aus dem Titel 812 01 und zuzüglich der Bezüge zweier verheirateter planmäßiger Beamter nach der zehnten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Stellenzulage für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule zur Abgeltung des personellen Aufwandes für nicht abgeordnete Aushilfskräfte sowie für außerhalb der Schulen mit Aus- und Fortbildung befasste Bedienstete.Die in der Berechnungsgrundlage enthaltenen Bezüge sind zur Abgeltung des zu erwartenden Versorgungsaufwands um 30 v.H. zu erhöhen.b) die aus Kapitel 1120 erwachsenen Ausgaben des Landes Rheinland-Pfalz bei Titel519 01 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen,711 01 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,711 02 Um- und Ausbau einschließlich Instandsetzungen an bestehenden Gebäuden,c) die dem Saarland erwachsenen entsprechenden Personalkosten für die an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule beschäftigten Lehrkräfte zuzüglich 30 v.H. der in den Personalkosten enthaltenen Bezüge zur Abgeltung des zu erwartenden Versorgungsaufwands. (3) Ferner werden den Ausgaben des Landes Rheinland-Pfalz für die Nutzung der bei Abschluss der Vereinbarung vorhandenen Einrichtungsgegenstände die Abschreibung in Höhe von 5 v.H. des Wertes der vorhandenen Ersteinrichtung von 635.000 DM für die Restnutzungsdauer bis 1994 einschließlich sowie für die Nutzung der Gebäude Kosten in Höhe des Mietwertes von 300.000 DM (Stand 1980) hinzugerechnet.Der Mietwert für die Nutzung des Gebäudes ist jeweils nach fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Bei größeren Investitionen (z.B. Baumaßnahmen, Grunderwerb) wird der Mietwert neu festgesetzt. Die Notwendigkeit größerer Investitionen soll zwischen beiden Ländern rechtzeitig abgestimmt werden. (4) Bei der Abrechnung sind die Kosten des Saarlandes nach Absatz 2 Buchst. c abzuziehen.
§ 12(1) Der Kostenbeitrag der Finanzverwaltung des Saarlandes gemäß § 11 ist jährlich nach Maßgabe des vorgehenden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 1982 auf der Grundlage der Verhältnisse des Kalenderjahres 1981, zu zahlen. (2) Die Rechnungshöfe der beiden Länder sind berechtigt, die Berechnung des Kostenbeitrags zu prüfen. Sie treffen die hierzu notwendigen Vereinbarungen.
§ 13Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 14Diese Vereinbarung tritt am 10. Juni 1981 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsfachhochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 1981 - GVBl. S. 105 -) in Kraft.
§ 2(1) Die Steuerbeamten des Saarlandes werden an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben sowie an der Landesfinanzschule in Edenkoben ausgebildet und geprüft. (2) Das Land Rheinland-Pfalz gestattet der Finanzverwaltung des Saarlandes die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten. (3) Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz ermöglicht den Beamten des höheren Dienstes aus der Finanzverwaltung des Saarlandes die Teilnahme an den je nach Bedarf geplanten Fortbildungsseminaren während der 18-monatigen Einführungszeit.
§ 3(1) Für die Ausbildung der saarländischen Studenten und den Einsatz der saarländischen Lehrkräfte an der Fachhochschule für Finanzen gelten das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Verwaltungsfachhochschulen (Verwaltungsfachhochschulgesetz -VFHG -) sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. (2) An den Sitzungen des Rates können auch Beauftragte des Ministers der Finanzen des Saarlandes mit beratender Stimme teilnehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VFHG). Ein Mitglied des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Saarlandes benannt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 VFHG).
§ 4(1) Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 das für den Unterricht an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule sowie das übrige für den Schulbetrieb erforderliche Personal. (2) Im gegenseitigen Einvernehmen werden auch Bedienstete der Finanzverwaltung des Saarlandes als Lehrkräfte eingesetzt; sie bleiben Bedienstete ihres Landes.
§ 5Dozenten der Fachhochschule für Finanzen, die Bedienstete des Saarlandes sind, werden nach § 12 Abs. 4 VFHG vom Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag des Ministers der Finanzen des Saarlandes bestellt.
§ 6(1) Die auszubildenden Beamten bleiben Bedienstete ihres Landes. Sie leisten die berufspraktischen Studien- und Ausbildungszeiten im Geschäftsbereich ihres Dienstherrn ab. (2) Die Länder stellen sicher, dass die Ausbildungspläne für die berufspraktischen Studienzeiten sowie die berufspraktische Ausbildung abgestimmt sind auf die Ziele der Fachstudien bzw. der fachtheoretischen Ausbildung.
§ 7(1) Der Direktor der Fachhochschule für Finanzen und der Leiter der Landesfinanzschule führen die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie über die auszubildenden Beamten während der Fachstudien oder der fachtheoretischen Ausbildung. Der Direktor der Fachhochschule für Finanzen kann zugleich Leiter der Landesfinanzschule sein. (2) Der Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz bestellt nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 VFHG den Direktor der Fachhochschule für Finanzen.
§ 8(1) Die Prüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) werden von der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung des Saarlandes angesetzt. (2) Jedes der beteiligten Länder kann eigene Prüfungsausschüsse bilden (§ 34 StBAPO).
§ 9Soweit die im Land Rheinland-Pfalz geltenden Ausbildungsvorschriften eine Mitwirkung des Ministers der Finanzen vorsehen, wird diese, soweit saarländische Beteiligte betroffen sind, im Benehmen mit dem Minister der Finanzen des Saarlandes wahrgenommen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.