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title: "StAngRZustG SL 2011 — Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Vom 18. Mai 2011*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T16:54:41+00:00"
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# StAngRZustG SL 2011 — Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Vom 18. Mai 2011*

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 18.05.2011
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2011, 214


### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.

### § 1 — Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und EuropaangelegenheitenFür die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### § 2 — Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt ...

§ 2 Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken(1) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind zuständig für die1. Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz mit Ausnahme der Feststellung nach § 29 in Verbindung mit § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,2. Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie für die Entgegennahme und Weitergabe von Anträgen und Erklärungen in folgenden Fällen a) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung,b) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),c) Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),d) Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),e) Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).3. Aushändigung der Urkunden nach Nummer 2 sowie für die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.Die Zuständigkeiten der Mittelstädte nach § 1 Absatz 1 Nummer 25 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde die Aushändigung der Urkunden nach Absatz 1 Nummer 3 sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf diese Gemeinde übertragen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann die Entgegennahme eines Antrages oder einer Erklärung und abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Aushändigung einer vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ausgefertigten Urkunde sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch unmittelbar durch das Ministerium erfolgen.

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— Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Vom 18. Mai 2011*
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-StAngRZustGSL2011rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
