StAHiBV SL · Saarland

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 11. Juli 1996

Ausfertigungsdatum:
11.07.1996
Fundstelle:
Amtsblatt 1996, 784
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), i. V. m. § 61 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7a des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:

§ 2

§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 2a

§ 2aErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung sind oder vor dem 1. Januar 1997 Angehörige des Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienstes der Vollzugspolizei waren.

§ 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:I. Bei der Bundesfinanzverwaltung1. Außenprüfungs- und SteueraufsichtsdienstRegierungsrätinnen und Regierungsräte [2]Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte [2]Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte [2]Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre [3]Zollsekretärinnen und Zollsekretäre [3]2. Grenzaufsichts- und GrenzabfertigungsdienstRegierungsrätinnen und Regierungsräte [2]Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte [2]Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte [2]Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorinnen und ZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretärinnen und ZollschiffshauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre [3]Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre [3]Zollsekretärinnen und Zollsekretäre [3]Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre [3]3. Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst)Forstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und Forstobersekretäre [3]Forstsekretärinnen und Forstsekretäre [3]Forstassistentinnen und Forstassistenten [3] als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im AußendienstII. Bei der VollzugspolizeiLeitende Polizeidirektorinnen und Leitende Polizeidirektoren [4]Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirektoren [4]Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren [4]Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren [4]Polizeioberrätinnen und Polizeioberräte [4]Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte [4]Polizeirätinnen und Polizeiräte [4]Kriminalrätinnen und Kriminalräte [4]Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste PolizeihauptkommissareErste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste KriminalhauptkommissarePolizeihauptkommissarinnen und PolizeihauptkommissareKriminalhauptkommissarinnen und KriminalhauptkommissarePolizeioberkommissarinnen und PolizeioberkommissareKriminaloberkommissarinnen und KriminaloberkommissarePolizeikommissarinnen und PolizeikommissareKriminalkommissarinnen und KriminalkommissarePolizeihauptmeisterinnen und PolizeihauptmeisterKriminalhauptmeisterinnen und KriminalhauptmeisterPolizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister [3]Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister [3]Polizeimeisterinnen und Polizeimeister [3]Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister [3]Verwaltungsangehörige bei der Vollzugspolizei[5]III. Bei der Forst- und Jagdverwaltung des LandesForstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und Forstobersekretäre [3]Forstsekretärinnen und Forstsekretäre [3]Forstassistentinnen und Forstassistenten [3]als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im AußendienstIV. Bei der BergverwaltungBergdirektorinnen und Bergdirektoren [2]Bergoberrätinnen und Bergoberräte [2]Bergrätinnen und BergräteBergrevieroberamtsrätinnen und BergrevieroberamtsräteBergrevieramtsrätinnen und BergrevieramtsräteBergrevieramtfrauen und BergrevieramtmännerBergrevieroberinspektorinnen und Bergrevieroberinspektoren an den BergämternV. Bei der StaatsanwaltschaftWirtschaftsfachkräfte, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oderb) als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, die im Saarland berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.(3) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn gleich, Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1986 (Amtsbl. S. 317) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.