Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 18.08.1971
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1971, 848
Artikel 1Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Oberlandesgericht Koblenz für das Gebiet des Saarlandes übertragen.
Artikel 2Soweit das Land Rheinland-Pfalz in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Koblenz auf Grund des Artikels 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, vom Saarland Erstattung verlangen.
Artikel 3Ist beim In-Kraft-Treten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Saarbrücken[3] erhoben, geht die Sache auf das Oberlandesgericht Koblenz über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4Das Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 5Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, frühestens aber am 1. Januar 1972 in Kraft.[1]
Das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten,unddas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.