Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen Vom 31. Januar/1. März 1977[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.1977
- Fundstelle:
- GMBl. 1977, 257
Für den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen gelten folgende Bestimmungen [vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582)]:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.