SportPflV SL · Saarland

Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940

Ausfertigungsdatum:
20.06.1940
Fundstelle:
RGBl. I 1940, 900
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Dieöffentliche Sportpflege ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken als Selbstverwaltungskörperschaften und der Gemeinden.

Eingangsformel SportPflV

Auf Grund des Absatzes 2 des Erlasses über die Errichtung des Reichssportamts vom 23. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 397) und in Ergänzung der Verordnung über die Zuständigkeit des Reichssportamts vom 1. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 961) [1] wird Folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Die öffentliche Sportpflege umfasst die Förderung des Sports, insbesondere durch Bereitstellung von Zuschüssen, Überlassung von Grundstücken, Gewährung der gesetzlich zulässigen Steuervergünstigungen und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen.

§ 3

§ 3Soweit die öffentliche Sportpflege nicht vom Land wahrgenommen wird, unterliegt sie als Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.Der Reichsminister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.