Saarland

Gesetz Nr. 1031 zur Änderung des Gesetzes Nr. 807 „Saarländisches Sparkassengesetz (SSPG)“ vom 17. Dezember 1964 Vom 24. März 1975

Ausfertigungsdatum:
24.03.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 548
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-Wadern

§ 2 Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-Wadern Die Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-Wadern sind in den Sparkassensatzungen voneinander abzugrenzen. Der Sparkassen- und Giroverband ist vorher zu hören.

§ 3

Abgabenfreiheit

§ 3 Abgabenfreiheit Rechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der §§ 1 und 2 sind von landesrechtlichen Steuern und Gebühren frei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Artikel

Artikel 1(aufgehoben)

Artikel

Artikel 2Neuordnung der Sparkassen nach In-Kraft-Treten der kommunalen Gebietsreform

Artikel

Artikel 3 und 4(aufgehoben)

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-Wadern

§ 2 Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-WadernDie Geschäftsbereiche der Sparkassen im Landkreis Merzig-Wadern sind in den Sparkassensatzungen voneinander abzugrenzen. Der Sparkassen- und Giroverband ist vorher zu hören.

§ 3

Abgabenfreiheit

§ 3 AbgabenfreiheitRechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der §§ 1 und 2 sind von landesrechtlichen Steuern und Gebühren frei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.