SSpielhG · Saarland

Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) Vom 20. Juni 2012*

Ausfertigungsdatum:
20.06.2012
Fundstelle:
Amtsblatt I 2012, 156
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang SSpielhG

Anhang„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhGZur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:1. Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden, wobei die Aufsichtsbehörde das Datum des Beginns des Zeitraums festlegen kann,c) schulen das eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Spielhallen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen undf) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

§ 1

Ziele und Anwendungsbereich

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich(1) Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig, für den Bereich der Spielhallen1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. das Angebot an gewerblichem Automatenspiel in Spielhallen zu begrenzen, es in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Angeboten in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,4. sicherzustellen, dass der Betrieb von Spielhallen ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit dem Betrieb von Spielhallen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewendet werden.(2) Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient.(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, finden im Übrigen die Gewerbeordnung und die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 12

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, aufgrund derer zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 1. Juli 2012 eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wurde, sind mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen.(2) Dem Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 gleichgestellt sind Anträge auf Erlaubnis im Fall einer ohne Erlaubnis aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder gütlichen Streitbeilegung geduldeten Spielhalle, die nicht spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu schließen war.(3) Kann über einen vollständig eingereichten Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 oder diesem gleichgestellten Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen nach § 2b Satz 2 beigefügt sind, nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Erlaubnisfrist entschieden werden, ohne dass dies die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, gilt die Spielhalle als rechtmäßig betrieben, bis die zuständige Behörde über den Antrag entschieden hat.

§ 3

Versagungsgründe

§ 3 Versagungsgründe(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1. der Betrieb einer Spielhalle den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder2. der Betrieb einer Spielhalle insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt, oder3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellen des Antrags wegen eines Verbrechens, der Belohnung und Billigung von Straftaten, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.(2) Darüber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle1. in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession), oder2. einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Der Abstand ist die kürzeste Entfernung zwischen den Außenwänden der Spielhallen; bei Abweichungen vom Bauplan ist die tatsächliche Ausgestaltung maßgeblich.(3) 1Die Erlaubnis ist außerdem zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen nicht eingehalten wird. 2Für die Abstandsdefinition gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 entsprechend.3Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Verlängerungsanträge nach § 2a Absatz 2, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Spielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch dieselbe Erlaubnisinhaberin oder denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird. 4Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.(4) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5

Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung

§ 5 Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung(1) 1Der Aufenthalt von Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Spielerinnen und Spielern in Spielhallen ist unzulässig. 2Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sicher, dass Minderjährige oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrte Personen keinen Zutritt zur Spielhalle haben.(2) 1Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. 2Zu diesem Zweck hat sie oder er ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen, Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, zu erfüllen. 3In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind.(3) 1Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle hat über die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten, die Suchtrisiken der angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und alle spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Sie oder er hat auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

§ 6

Spielverbote

§ 6 SpielverboteDie Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:1. Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Personen,2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhalle sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,3. den Beschäftigten der Spielhalle und ihrer Nebenbetriebe und4. Personen, die an der Aufsichtsführung mitwirken.

§ 7

Sperrzeit

§ 7 Sperrzeit(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 2:00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben.

§ 9

Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht

§ 9 Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht(1) 1Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes sowie der für Spielhallen bestehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist das Landesverwaltungsamt. 2Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung von Erlaubnissen im Sinne von § 2 trifft das Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der Kommune, in deren Gebiet die betroffene Spielhalle belegen ist.(2) 1Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der für Spielhallen bestehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Anordnungen treffen. 2Ihr stehen zu diesem Zweck die Befugnisse gemäß der Gewerbeordnung und die Berechtigung zu, durch ihre Bediensteten die Spielhallen und ähnliche Unternehmen zu betreten. 3Durch diese Befugnisse wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.(3) 1Bei Entscheidungen und Anordnungen nach diesem Gesetz findet kein Vorverfahren gemäß dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt. 2Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.(4) Fachaufsichtsbehörde ist das für Gewerberecht zuständige Ministerium.

§ 2a

Antragsverfahren

§ 2a Antragsverfahren(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 kann jederzeit gestellt werden.(2) 1Auf Antrag kann die Erlaubnisfrist nach § 2 Absatz 2 auch mehrfach verlängert werden; die verlängerte Erlaubnisfrist nach § 2 Absatz 2 Satz 1 beginnt jeweils mit dem Tag nach Ablauf der vorherigen Frist. 2Der Verlängerungsantrag ist frühestens 6 Monate und spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten vor dem Ende der Erlaubnisfrist zu stellen. 3Nach dem Stichtag nach Satz 2 eingereichte Anträge oder unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren nach § 2c.

§ 2b

Notwendige Unterlagen

§ 2b Notwendige Unterlagen1Mit dem Antrag auf Spielhallenerlaubnis einzureichen sind folgende Unterlagen:1. ein gültiger amtlicher Ausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie bei Drittstaatsangehörigen ein entsprechender Aufenthaltstitel, bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft jeweils jeder gesetzlichen Vertreterin oder jedes gesetzlichen Vertreters,2. baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Spielhalle im Original inklusive Anlagen (grün gestempelt),3. Grundrissskizze,4. Nutzflächenberechnung nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 der Spielverordnung,5. Führungszeugnis gemäß §§ 30 Absatz 5, 32 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde für gewerberechtliche Entscheidungen (Beleg-Art OG), nicht älter als drei Monate, jeweils der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft jeder gesetzlichen Vertreterin oder jedes gesetzlichen Vertreters,6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei einer Behörde für die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft jeweils jeder gesetzlichen Vertreterin oder jedes gesetzlichen Vertreters, bei einer Gesellschaft sowohl für jede Geschäftsführerin oder jeden Geschäftsführer als auch für die juristische Person, nicht älter als drei Monate,7. Bescheinigung in Steuersachen für die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft jeweils jeder gesetzlichen Vertreterin oder jedes gesetzlichen Vertreters, bei einer Gesellschaft sowohl für jede Geschäftsführerin oder jeden Geschäftsführer als auch für die juristische Person, nicht älter als drei Monate,8. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommune für die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft jeweils jeder gesetzlichen Vertreterin oder jedes gesetzlichen Vertreters, bei einer Gesellschaft sowohl für jede Geschäftsführerin oder jeden Geschäftsführer als auch für die juristische Person, nicht älter als drei Monate,9. Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag über die Spielhallenräume und -plätze bzw. sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Eigentümerin oder Eigentümer ist, ein entsprechender Nachweis,10. Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gemäß § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung,11. ein nach § 5 Absatz 2 Satz 2 genehmigtes Sozialkonzept,12. Verpflichtungserklärung, dass der Nachweis über den Anschluss an das Sperrsystem nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 unmittelbar nach Betriebsaufnahme unverzüglich vorgelegt wird.2Die zuständige Behörde ist befugt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, auf deren oder dessen Kosten über die in Satz 1 genannten Unterlagen hinaus weitere Nachweise zu erbringen, wenn dies zum Zwecke der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich ist. 3Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch von der Anforderung einzelner Nachweise absehen, wenn diese nicht erforderlich sind.

§ 2c

Auswahlverfahren und Verordnungsermächtigung

§ 2c Auswahlverfahren und Verordnungsermächtigung(1) Wird im Fall des § 2a Absatz 1 mehr als ein vollständiger Erlaubnisantrag gestellt, dem innerhalb der Abstandsflächen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine zum Datum des Antragseingangs bereits erteilte Spielhallenerlaubnis entgegensteht, entscheidet die zuständige Behörde in der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs.(2) 1Kann im Fall des § 2a Absatz 2 aufgrund der Abstandsregelung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in einem Gebiet, in dem eine Spielhalle oder mehrere Spielhallen aufgrund der Übergangsregelung nach § 12 Absatz 2 rechtmäßig betrieben werden, nur eine Erlaubnis erteilt werden, so trifft die zuständige Behörde unter mehreren innerhalb der Frist nach § 2a Absatz 2 vollständig eingereichten Anträgen, bei denen die Erlaubnis nicht nach § 3 Absatz 1 zu versagen ist, eine Auswahl nach sachlich gerechtfertigten Gründen nach Maßgabe der Ziele des Spielhallengesetzes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2Die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ist zu berücksichtigen.3Bei der Auswahl kann die zuständige Behörde insbesondere berücksichtigen:a) die Eignung der Betriebsführung zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Absatz 1,b) öffentliche Belange wie den Schutz vor Belästigungen für die Allgemeinheit, die Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung, insbesondere Schulen oder Suchtfachberatungsstellen mit dem Beratungsschwerpunkt Glücksspielsucht,c) wenn die Spielhalle ununterbrochen durch dieselbe Betreiberin oder denselben Betreiber betrieben wurde, das Alter der Ersterlaubnis.(3) 1Kann unter Spielhallen innerhalb der Abstandsflächen keine sachgerechte Auswahl getroffen werden, weil keine Unterschiede von Gewicht zwischen den Erlaubnisanträgen bestehen, entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde durch das Los. 2In diesem Fall bestimmt die Erlaubnisbehörde Zeit, Ort und Art und Weise der Durchführung des Losverfahrens. Die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller werden zur Ermöglichung der Teilnahme zwei Wochen im Voraus über die Durchführung des Losverfahrens unterrichtet. 3Diese Mitteilung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 4Sofern die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller nicht an der Ziehung teilnehmen, werden sie von der Erlaubnisbehörde über das Ergebnis des Losverfahrens informiert.(4) 1Das für Gewerberecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Auswahlverfahrens näher bestimmen. 2In der Rechtsverordnung kann näher bestimmt werden, wie bei der Auswahl zu berücksichtigen ist, durch welche Bewerbung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 1 bis 3 die Ziele des Spielhallengesetzes am besten zur Geltung gebracht werden.

§ 2

Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) 1Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz. 2Die Erlaubnis nach diesem Gesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. 3Im Übrigen bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.(2) 1Die Erlaubnis ist in der Regel auf bis zu zehn Jahre zu befristen. 2Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.(3) 1Die Erlaubnis kann widerrufen werden, insbesondere wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 rechtfertigen würden, oder2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen, oder3. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen aus §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstößt.2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 eine Spielhalle betreibt,2. entgegen § 4 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,2a. es entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 unterlässt, in der Spielhalle Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind,3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit einem Jackpot wirbt, Internet-Terminals bereithält, Speisen verabreicht oder unentgeltlich oder nicht zum ortsüblichen Preis Getränke verabreicht oder alkoholische Getränke verabreicht oder deren Verzehr duldet,4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5a) als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber das Rauchverbot nicht beachtet oder das Rauchen duldet, oderb) Raucherräume vorhält, die nicht untergeordnet oder nicht vollständig abgetrennt oder deutlich als Raucherbereiche gekennzeichnet sind.5. entgegen § 5 Absatz 1 die Volljährigkeit nicht prüft,6. entgegen § 5 Absatz 2 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept vorzulegen, sein Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ einzuhalten,7. entgegen § 5 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, insbesondere den regelmäßigen Berichtspflichten nicht nachkommt,8. die Spielverbote nach § 6 nicht befolgt,9. entgegen § 7 die Sperrzeiten nicht einhält,10. entgegen § 8 Absatz 1 zum Zweck des Spielens Kredit gewährt, gewähren lässt oder zulässt, dass Beschäftigte Kredite gewähren, oder11. entgegen § 8 Absatz 2 das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen ermöglicht, duldet oder begünstigt.(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.(4) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie für in Spielhallen begangene Ordnungswidrigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist die Behörde gemäß § 9 dieses Gesetzes.

§ 4

Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung

§ 4 Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.(2) 1Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. 2Irreführende Werbung, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.(3) 1In der Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind. 2Ferner ist es verboten,1. mit einem Jackpot zu werben,2. Internet-Terminals bereitzuhalten,3. Speisen oder Getränke zu verabreichen oder zu verzehren, ausgenommen hiervon sind die Abgabe und der Verzehr von nicht alkoholischen Getränken zu ortsüblichen Preisen,4. alkoholische Getränke zu verabreichen oder zu verzehren,5. in Spielhallen zu rauchen. Ausgenommen hiervon sind untergeordnete, vollständig abgetrennte und deutlich als Raucherbereiche gekennzeichnete Räume. In diesen Räumen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken sowie deren Verzehr untersagt.(4) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes in § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Spielhallen zu erlassen.

§ 10

Umgehungsverbot

§ 10 UmgehungsverbotDie Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Tatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

§ 8

Verpflichtungen

§ 8 Verpflichtungen(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber zum Zweck des Spieles insbesondere keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass in ihrem oder seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite gewähren.(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.