Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 (Artikel 104d des Grundgesetzes)Vom 15. Januar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 194
AnlageGemeinsame Protokollnotizen zur Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbauim Programmjahr 2020Nummer 1: Zu Artikel 4Zu dem unterstützungsbedürftigen Personenkreis können auch Studierende und Auszubildende gehören.Nummer 2: Zu Artikel 8Hinsichtlich der Angaben zur geplanten Anzahl der zu fördernden Wohnungen in Anlage 2 genügt die Übermittlung von Schätzungen. Gegebenenfalls können hierzu Erfahrungswerte aus früheren Programmjahren herangezogen werden.Werden die Programmplanungen etwa infolge einer Neubildung der Landesregierung erst nach dem 31. März 2020 abgeschlossen, steht dies einer späteren Inanspruchnahme von Bundesmitteln nicht entgegen.Nummer 3: Zu Artikel 10 Absatz 1Der Auszahlung von Bundesmitteln nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 steht es nicht entgegen, wenn das Land in Vorleistung tritt und die fälligen Ansprüche des Förderungsnehmers bereits vor der Auszahlung der Bundesmittel erfüllt.Nummer 4: Zu Artikel 10 Absatz 4Bei einer Umwandlung der Bundeszuschüsse in Darlehen ist die Auszahlung des Darlehens als Weiterleitung des damit verbundenen Zinsvorteils (und ggfs. Tilgungsnachlasses) anzusehen.
Artikel 1 Finanzhilfen des Bundes(1) Auf der Grundlage von Artikel 104d des Grundgesetzes beteiligt sich der Bund nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 und der nachfolgenden Bestimmungen mit Finanzhilfen an von den Ländern geförderten Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus.(2) Der Bund stellt den Ländern für die Zwecke des Absatzes 1 für das Programmjahr 2020 einen Verpflichtungsrahmen in Höhe von insgesamt 1 Milliarde Euro als Zuschüsse bereit.
Artikel 10 Bewirtschaftung und Abrechnung der Bundesmittel(1) Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahrs, frühestens mit Beginn des Programmvollzugs, an die Länder zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die bewirtschaftenden Landesdienststellen sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel aufgrund eingegangener Verpflichtungen gebunden sind. Sie haben insoweit das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden als Einnahmen in den Haushaltsplan des Landes eingestellt. Die Bewirtschaftung sowie die Abwicklung der Programme, insbesondere die Weiterreichung der Mittel an die Letztempfänger und die verwaltungsmäßige Prüfung der Verwendungsnachweise, richten sich nach dem Haushaltsrecht des Landes.(3) Die Haushaltsmittel des Bundes können vom Land entsprechend dem in Artikel 5 vereinbarten Finanzierungsverhältnis von Bund und Ländern in Anspruch genommen werden, jedoch höchstens bis zur Höhe der vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereitgestellten Jahresraten. Bei Berechnung des Barwertverhältnisses nach Anlage 1 ist innerhalb des Gesamtförderprogramms eines Landes für das jeweilige Programmjahr eine programmübergreifende Betrachtung zulässig.(4) Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach ihrer Ausgabe zulasten des Bundeshaushalts unverzüglich an den Letztempfänger weitergeleitet.Wenn bei Abwicklung über ein Landesförderinstitut diesem die Mittel innerhalb von 30 Tagen zugehen und sichergestellt ist, dass die Weiterleitung/Auszahlung an den Letztempfänger im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Förderinstituts unverzüglich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Förderzusage erfolgt, sind die Mittel fristgerecht weitergeleitet. Das Land trifft Vorkehrungen, die den Zeitaufwand für das Weiterleiten der abgerufenen Mittel möglichst gering halten. Das Land unterrichtet den Bund über etwaige Verzögerungen im Mittelabfluss. In Ausfüllung der Protokollnotiz zu Artikel 6 Absatz 1 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) wird für den Bereich des sozialen Wohnungsbaus Folgendes festgelegt: Wird die 30-Tage-Frist der Grundvereinbarung überschritten, so kann der Bund für die Zeit vom Fristablauf bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.(5) Haushaltsmittel des Bundes, die vom Land nicht für Zwecke dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden, sind vom Land unverzüglich an den Bundeshaushalt zurückzuzahlen.(6) Haushaltsmittel, die vom Letztempfänger nicht für Zwecke dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden, sind vom Land in Höhe des Bundesanteils unverzüglich an den Bundeshaushalt zurückzuzahlen, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung möglich ist.
Artikel 11 Berichtspflicht; zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen(1) Das Land unterrichtet den Bund für das Programmjahr 2020 nach dem Stand vom 31. Dezember 2020 zum 1. März 2021 und nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 zum 1. März 2022 über die Bewilligungen nach dem Muster der Anlage 4.(2) Das Land teilt dem Bund die einschlägigen Prüfungsfeststellungen seiner obersten Rechnungsprüfbehörde mit.(3) Die Vorgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 dienen der Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 104d Satz 2 des Grundgesetzes.
Artikel 12 Anwendung der GrundvereinbarungIm Übrigen finden die Regeln der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Artikel 104d und 109 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Artikel 13 EvaluierungDie Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden entsprechend Artikel 104d Satz 2 i. V. m. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Wesentliche Grundlagen der Evaluierung sind neben den Übersichten über die für den sozialen Wohnungsbau eingesetzten Bundes- und Landesmittel (Artikel 11 in Verbindung mit Anlage 4) die jährliche Berichterstattung über das Förderwesen nach Anlage 5, die das Land bis zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln hat. Die Gewinnung sonstiger für die Evaluierung erforderlicher Informationen hat so zu erfolgen, dass den beteiligten Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
Artikel 14 Öffentliche Darstellung(1) Die Förderung des Bundes ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.(2) Das Land bringt in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck, dass die Förderung auch aus Finanzhilfen des Bundes erfolgt. Es legt den Förderempfängern auf, die Förderung durch den Bund auf Bauschildern auszuweisen, wenn für die jeweilige Maßnahme die Aufstellung von Bauschildern üblich ist.
Artikel 15 InkrafttretenDie Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen über Finanzhilfen des Bundes im Bereich des sozialen Wohnungsbaus innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.
Artikel 2 VerteilungsschlüsselDer Verpflichtungsrahmen 2020 wird nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 vom 29. Oktober 2018 (BAnz AT 06.11.2018 B4) wie folgt auf die Länder verteilt: Land Königsteiner Schlüssel 2018 Verpflichtungsrahmen in Prozent in Millionen Euro Baden-Württemberg 13,01280 130,1280 Bayern 15,56491 155,6491 Berlin 5,13754 51,3754 Brandenburg 3,01802 30,1802 Bremen 0,96284 9,6284 Hamburg 2,55790 25,5790 Hessen 7,44344 74,4344 Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 19,8419 Niedersachsen 9,40993 94,0993 Nordrhein-Westfalen 21,08676 210,8676 Rheinland-Pfalz 4,82459 48,2459 Saarland 1,20197 12,0197 Sachsen 4,99085 49,9085 Sachsen-Anhalt 2,75164 27,5164 Schleswig-Holstein 3,40526 34,0526 Thüringen 2,64736 26,4736 insgesamt 100,00000 1000,0000
Artikel 3 FälligkeitenDie Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens werden durch ein gesondertes Schreiben des Bundes festgelegt.
Artikel 4 Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus(1) Die Finanzhilfen des Bundes sind für Programme der Länder zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus (Landesprogramme) bestimmt.(2) Bund und Länder stimmen darin überein, dass mit den nach Artikel 104d Grundgesetz und dieser Verwaltungsvereinbarung bereitgestellten Mitteln zum sozialen Wohnungsbau die Wohnraumversorgung durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum der Haushalte unterstützt werden soll, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Fördergegenstände sind:1. Schaffung neuen Wohnraums durch Neu-, Aus- oder Umbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), und2. Modernisierung von Wohnraum.(3) Die Unterstützung wird bei Mietwohnungen durch Begründung oder Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen sichergestellt.(4) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Sondervermögen, gegebenenfalls über ein Landesförderinstitut, als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden.(5) Förderungsempfänger ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbaurechtsinhaber (Verfügungsberechtigter) oder ein vom Verfügungsberechtigten ermächtigter Dritter.(6) Die Landesprogramme entsprechen den Vorgaben der Landesgesetze, die das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ersetzt haben, im Übrigen den Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1188) geändert worden ist, einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.
Artikel 5 Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder(1) Die Höhe und der Anteil der Bundes- und Landesmittel werden nach dem Barwert unter Beachtung der Grundsätze errechnet, die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt sind.(2) Das Land stellt für die Förderung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gemäß dem Abschnitt 1 dieser Verwaltungsvereinbarung dem Barwert nach Landesmittel im Umfang von mindestens 30 Prozent der von ihm in Anspruch genommenen Bundesmittel bereit. An die Stelle der Verpflichtungsrahmen im Landeshaushaltsplan treten entsprechende Festlegungen bei dem Landesförderinstitut, soweit die landesseitige soziale Wohnraumförderung im Wirtschaftsplan des Landesförderinstituts oder durch Beschluss der Landesregierung über die Verwendung von dessen Erträgen festgelegt wird oder aufgrund von Festlegungen des Landes und zulasten des Landeshaushalts in sonstiger Weise durch das Landesförderinstitut erfolgt. Einem Landesförderinstitut ist ein Sondervermögen des Landes gleichgestellt.(3) Mittel des Landes für die soziale Wohnraumförderung nach landesrechtlichen Vorschriften werden auf den Länderanteil nach Absatz 2 angerechnet.
Artikel 6 Einsatz der FinanzhilfenDas Land kann die als Zuschüsse bereitgestellten Finanzhilfen des Bundes für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus nicht nur als Zuschuss für Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, sondern auch in anderen in seinen Förderungsbestimmungen vorgesehenen Finanzierungsarten einsetzen, sofern das gemäß Anlage 1 berechnete Barwertverhältnis zwischen Bundes- und Landesmitteln gewahrt bleibt.
Artikel 7 Inanspruchnahme des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens(1) Teilt ein Land mit, dass es den auf ihn entfallenden Anteil am Verpflichtungsrahmen des Bundes nicht ausschöpfen kann, wird der verbleibende Anteil vom Bund unter Berücksichtigung des in Artikel 2 genannten Schlüssels unter den Ländern neu verteilt, die insoweit weiteren Bedarf anmelden. Nicht ausgeschöpfte Verpflichtungsrahmen des Bundes können nicht zur Aufstockung von Programmen der Folgejahre verwendet werden.(2) Die Bundesmittel aus dem Programmjahr 2020 werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen Fördermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Bewilligungen oder bindende Vorbescheide ausgeschöpfte Mittel aus dem Verpflichtungsrahmen des Bundes verfallen endgültig.
Artikel 8 Übermittlung der LandesprogrammplanungenDas Land teilt dem Bund seine Planungen für die Programme des sozialen Wohnungsbaus für das Programmjahr 2020 einschließlich des entsprechenden Verpflichtungsrahmens spätestens bis zum 31. März 2020 nach dem Muster der Anlagen 2 bis 3d mit.
Artikel 9 LandesbestimmungenDas Land übersendet dem Bund alle für die soziale Wohnraumförderung geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.
Die Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat- nachstehend „Bund“ genannt -unddas Land Baden-Württembergvertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württembergder Freistaat Bayernvertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehrdas Land Berlinvertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnendas Land Brandenburgvertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanungdie Freie Hansestadt Bremenvertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehrdie Freie und Hansestadt Hamburgvertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnendas Land Hessenvertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnendas Land Mecklenburg-Vorpommernvertreten durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg- Vorpommerndas Land Niedersachsenvertreten durch das Niedersächsische Ministerium fürUmwelt, Energie, Bauen und Klimaschutzdas Land Nordrhein-Westfalenvertreten durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellungdas Land Rheinland-Pfalzvertreten durch das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalzdas Saarlandvertreten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sportder Freistaat Sachsenvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklungdas Land Sachsen-Anhaltvertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhaltdas Land Schleswig-Holsteinvertreten durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integrationder Freistaat Thüringenvertreten durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft- nachstehend „Land“ genannt -schließen folgende Vereinbarung:PräambelMit dem am 4. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 104d des Grundgesetzes (GG) hat der Bund die Möglichkeit erhalten, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.Bund und Länder stimmen darin überein, dass mit den nach Artikel 104d GG und dieser Verwaltungsvereinbarung bereitgestellten Mitteln zum sozialen Wohnungsbau die Wohnraumversorgung durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum der Haushalte unterstützt werden soll, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.Die mit dieser Verwaltungsvereinbarung bereitgestellten Mittel werden durch die Länder entsprechend ihrem Bedarf eingesetzt. Damit wird den unterschiedlichen Verhältnissen auf den Wohnungsmärkten Rechnung getragen und die zielgenaue Verbesserung der Wohnraumversorgung ermöglicht.Bund und Länder stimmen darin überein, dass beim sozialen Wohnungsbau die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen berücksichtigt sowie die stadtentwicklungs- und raumordnungspolitischen Zielsetzungen für den jeweiligen städtischen oder ländlichen Raum beachtet werden.Bund und Länder stimmen ferner darin überein, dass die ausschließliche Zuständigkeit und Verantwortung der Länder für die Wohnraumförderung von dieser Verwaltungsvereinbarung ebenso unberührt bleibt wie die ausschließliche Finanzierungsverantwortung der Länder für jede Art der Wohnraumförderung, die von dieser Verwaltungsvereinbarung insbesondere wegen des Investitionsbegriffs des Artikels 104d GG nicht erfasst wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.