SozRZustÄndG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1318 zur Änderung sozialrechtlicher Zuständigkeiten Vom 9. Juli 1993

Ausfertigungsdatum:
09.07.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 758
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

§ 1

§ 1 Im Saarland wird ein Landesamt für Soziales errichtet.

§ 2

§ 2 Dem Landesamt für Soziales obliegen: 1. die bisher dem Versorgungsamt Saarland zugewiesenen Aufgaben, 2. die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438)[3] 3. die Aufgaben des Integrationsamtes (§ 102 SGB IX), 4. die Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes nach § 3 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 825).

§ 3

§ 3 Dem Landesamt für Soziales können weitere Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

Artikel

Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Soziales

§ 1

§ 1Im Saarland wird ein Landesamt für Soziales errichtet.

§ 2

§ 2Dem Landesamt für Soziales obliegen: 1. die bisher dem Versorgungsamt Saarland zugewiesenen Aufgaben, 2. die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438)[3] 3. die Aufgaben des Integrationsamtes ( § 102 SGB IX), 4. die Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes nach § 3 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 825).

§ 3

§ 3Dem Landesamt für Soziales können weitere Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

Artikel

Artikel 2 bis 6

Artikel

Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der Durchführungsbestimmungen [3] zum Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubes kriegs- und unfallbeschädigter Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft in Verbindung mit diesem Artikel auch durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales geändert werden. [4]

Artikel

Artikel 8 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung des Versorgungsamtes Saarland vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.