Saarland

Verordnung über die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 5. Juli 1974

Ausfertigungsdatum:
05.07.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 606
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Saarland durch das Landesamt für Soziales vertreten (§ 71 SGG).

Eingangsformel SozGBVerV

Aufgrund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

§ 1(1) In den in §§ 51, 54 Abs. 1 und 2 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird, unbeschadet des § 3 dieser Verordnung, das Saarland durch die Behörde vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird. (2) In den in § 54 Abs. 3 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird das Saarland durch die Aufsichtsbehörde vertreten, die die Anordnung erlassen hat. (3) Das zuständige Ministerium ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 befugt, die Vertretung zu übernehmen, oder einer anderen Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 4

§ 4Im Fall der Beiladung des Saarlandes nach § 75 SGG gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 5

§ 5Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.